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   BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85   

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https://dejure.org/1987,150
BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85 (https://dejure.org/1987,150)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1987 - VII ZR 366/85 (https://dejure.org/1987,150)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1987 - VII ZR 366/85 (https://dejure.org/1987,150)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bauträgervertrag; Umwandlung von Altbauten in Wohnungseigentum; Gewährleistungsfrist

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 11 Nr. 10 f; VOB/B § 13 B; BGB § 638

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur "isolierten" Vereinbarung der VOB/B für die Gewährleistungsfrist bei Umwandlung von Altbauten in Wohnungseigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 11 Nr. 10f; BGB § 638; VOB/B § 13
    Isolierte formularmäßige Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der VOB/B bei der Umwandlung von Altbauten in Wohnungseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauträgervertrag: Isolierte Vereinbarung des § 13 VOB/B

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 391
  • NJW 1987, 2374 (Ls.)
  • NJW 1988, 490
  • NJW-RR 1987, 1046
  • ZIP 1987, 1055
  • MDR 1987, 834
  • DNotZ 1987, 681
  • VersR 1987, 720
  • BauR 1987, 439
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.10.1985 - VII ZR 325/84

    AGB: lsolierte Vereinbarung des § 13 VOB/B

    Auszug aus BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85
    Zur Frage, wann bei der Umwandlung von Altbauten in Wohnungseigentum die Gewährleistungsregelung der VOB Teil B in einem Bauträgervertrag "isoliert" zumindest insoweit nicht vereinbart werden kann, als damit die Gewährleistungsfrist des § 638 BGB verkürzt wird (Fortführung von BGHZ 96, 129 VersR 86, 89).

    e) Hatten die Beklagten aber die »Neuherstellung« des Wohnungseigentums übernommen, so konnte die in Abschnitt IV b) zu bb) »isoliert« vorgesehene »Gewährleistungsverpflichtung nach VOB« zumindest insoweit nicht vereinbart werden, als damit die Frist des § 638 BGB verkürzt werden sollte (Senatsurteil BGHZ 96, 129).

  • BGH, 04.06.1981 - VII ZR 9/80

    Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen durch die

    Auszug aus BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Kläger den Anspruch auf Zahlung eines Kosten Vorschusses jedenfalls insoweit selbständig geltend machen können, wie dieser Anspruch die Mängel am Gemeinschaftseigentum betrifft (Senatsurteile BGHZ 81, 35, 38; NJW 1985, 1551 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 72/84], jeweils mit Nachw.).
  • BGH, 20.02.1986 - VII ZR 318/84

    Gewährleistungsausschluß beim Erwerb neuer Eigentumswohnungen und Häuser;

    Auszug aus BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85
    Die Rechtsprechung des Senats zur Gewährleistung für erst zu errichtende, im Bau befindliche oder neu errichtete Häuser und Eigentumswohnungen (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = ZfBR 1986, 210 = BauR 1986, 345 mit Nachw.) ist vielmehr auch beim Erwerb von Altbauten anzuwenden, wenn mit dem Kauf des Grundstücks eine Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist.
  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 67/85

    Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses in Veräußerungsverträgen über

    Auszug aus BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85
    Das Urteil BGHZ 98, 100 [BGH 06.06.1986 - V ZR 67/85] befaßt sich lediglich mit dem Ausschluß jeglicher Gewährleistung beim Verkauf eines Altbaus ohne Herstellungsverpflichtung; es betrifft mithin einen nicht vergleichbaren Fall.
  • BGH, 29.06.1981 - VII ZR 259/80

    Eigentumswohnungen: Sachmängelhaftung bei Veräußerung

    Auszug aus BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85
    Der mit der Revisionserwiderung wiederholte Hinweis der Beklagten auf die Lebenserfahrung, derzufolge bei der Veräußerung bebauter Grundstücke mit einer derartigen Klausel auch das Gebäude in den Gewährleistungsausschluß einbezogen werde, schlägt nämlich fehl: Hier wäre sonst nicht verständlich, weshalb die Beklagten unter b) »hinsichtlich der Eigentumswohnung« die Gewährleistung, und zwar abweichend von der unter a) vorgesehenen Regelung, grundsätzlich übernommen und näher ausgestaltet haben (vgl. auch Senatsurteil NJW 1981, 2344, 2345 m. Nachw.).
  • BGH, 06.05.1982 - VII ZR 74/81

    Musterhaus: Gewährleistungsansprüche

    Auszug aus BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85
    Wie bei der Verpflichtung des Veräußerers eines Grundstücks zur mangelfreien Erstellung eines Bauwerks (vgl. Senatsurteil NJW 1982, 2243 m. Nachw.) genügte es, daß sie aus dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie aus den gesamten Umständen abzuleiten ist, die zum Vertragsschluß geführt haben.
  • BGH, 20.03.1986 - VII ZR 81/85

    Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Verwalter einer

    Auszug aus BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85
    Insofern ist die Rechtslage nicht anders als in den Fällen, in denen die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter ermächtigt hat, wegen der Mängel am Gemeinschafts- und am Sondereigentum Klage zu erheben: Auch dann bestehen gegen eine umfassende Prozeßführungsbefugnis keine Bedenken (Senatsurteil vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85 = ZfBR 1986, 171, 172 = BauR 1986, 447).
  • BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84

    Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"

    Auszug aus BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Kläger den Anspruch auf Zahlung eines Kosten Vorschusses jedenfalls insoweit selbständig geltend machen können, wie dieser Anspruch die Mängel am Gemeinschaftseigentum betrifft (Senatsurteile BGHZ 81, 35, 38; NJW 1985, 1551 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 72/84], jeweils mit Nachw.).
  • BGH, 22.09.1983 - VII ZR 360/82

    Begriff der Arbeiten an einem Bauwerk

    Auszug aus BGH, 07.05.1987 - VII ZR 366/85
    Auch bei diesen Arbeiten besteht allgemein die Gefahr, daß Mängel erst nach Jahren erkannt werden (vgl. Senatsurteile NJW 1984, 168 Nr. 3 m. Nachw.).
  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 393; Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986, 447 = ZfBR 1986, 171, 172) und ist deshalb gerechtfertigt, weil eine zusammenhängende Verfolgung der Mängel wirtschaftlich sinnvoll ist, so dass auch der Veräußerer in aller Regel daran interessiert ist, und Mängel des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums häufig eng zusammenhängen.
  • BGH, 24.07.2008 - VII ZR 55/07

    Keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern

    Alle dort genannten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - VII ZR 325/84, BGHZ 96, 129, 133; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 399; Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146; Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 129/86, BauR 1987, 438 = ZfBR 1987, 199; Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 186/87, BauR 1989, 77 = ZfBR 1989, 28) betreffen die Frage, ob die Verkürzung der Gewährleistungsfrist einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz standhält, wenn ausschließlich die Gewährleistungsregeln der VOB Teil B vereinbart worden sind.
  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 257/03

    Gewährleistungsansprüche beim Erwerb eines sanierten Altbaus

    Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 396 f.; BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 146/87, BauR 1988, 464, 465 = ZfBR 1988, 218; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f.).

    In welchem Umfang sich der Veräußerer eines sanierten Altbaus zu Herstellungsleistungen verpflichtet hat, ist nach dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie der gesamten Umstände zu beurteilen, die zum Vertragsschluß geführt haben (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 399).

    aa) Ein Umbau oder die Modernisierung von Altbauten kann als "Neuherstellung" von Sachen und Leistungen im Sinne von § 11 Nr. 10 AGBG anzusehen sein (BGH, Urteil vom 07. Mai 1987 - VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 399).

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