Rechtsprechung
   BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts; Aufrechnungsbefugnis des Vermieters mit Schadensersatzforderungen gegen den Anspruch auf Auszahlung der Kaution nach Verjährung der Schadensersatzansprüche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verjährter Schadensersatz: Aufrechnungsbefugnis mit Mietkaution

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 101, 244
  • NJW 1987, 2372
  • NJW-RR 1987, 1159 (Ls.)
  • MDR 1987, 929
  • ZMR 1987, 412
  • WM 1987, 966
  • BB 1988, 235
  • DB 1987, 1987



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Wird zitiert von ... (45)  

  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05  

    Mietrecht - Kaution sichert auch Nachforderungen!

    Vielmehr ist dem Vermieter, wie der Senat entschieden hat, nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig (BGHZ 101, 244, 250).
  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08  

    Mietrecht - Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

    Vielmehr ist ihm eine angemessene Frist zuzubilligen, innerhalb derer er sich über den Bestand etwaiger Forderungen vergewissern und entscheiden muss, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will (BGHZ 101, 244, 250; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, WuM 2006, 197, Tz. 9).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86  

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Der Kosten- und Zeitaufwand für eine weitere Sachaufklärung, auf die es je nach Beantwortung der gestellten Rechtsfrage möglicherweise gar nicht ankommt, kann den Parteien nicht zugemutet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 2/87 m.w.N.).
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