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   BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86   

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BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86 (https://dejure.org/1987,161)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1987 - IX ZR 162/86 (https://dejure.org/1987,161)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1987 - IX ZR 162/86 (https://dejure.org/1987,161)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Beginn der Verjährungsfrist des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839, § 852 Abs. 1; BNotO § 19
    Verjährungsbeginn bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beginn der Verjährungsfrist bei Schadensersatzanspruch gegen Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 102, 246
  • NJW 1988, 1146
  • NJW-RR 1988, 658 (Ls.)
  • MDR 1988, 405
  • DNotZ 1988, 388
  • VersR 1988, 514
  • WM 1988, 420
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.09.1976 - VI ZR 69/75

    Verjährungsfrist - Ausfall - Leistungsklage - Feststellungsklage - Verjährung

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86
    Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis des Geschädigten von dem Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH Urt. vom 21. September 1976 - VI ZR 69/75, NJW 1977, 198; Senatsurt. vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 13/85, NJW 1986, 1866, 1867 jeweils m. w. Nachw.).

    Ob danach die Verjährungsfrist bereits beginnt, wenn der Geschädigte nur mit der Möglichkeit eines teilweisen Ausfalls rechnet (verneinend BGH Urt. vom 21. September 1976 aaO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

    c) Soweit der VI. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 21. September 1976 (aaO) engere Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist aufstellt, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.

  • BGH, 11.04.1967 - VI ZR 186/65

    Klage gegen einen Notar auf Schadensersatz aus schuldhafter Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86
    Als solche kommt nicht jede denkbare Möglichkeit in Betracht, sondern nur eine, die begründete Aussicht auf Erfolg bietet (BGH Urt. vom 11. April 1967 - VI ZR 186/65, VersR 1967, 711, 712).

    Die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Fehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten braucht nicht weiterzugehen, als es den Erfordernissen entspricht, die hinsichtlich des Fehlens anderweitiger Ersatzmöglichkeiten bei der Geltendmachung der Amtshaftungsansprüche erfüllt sein müssen (BGH Urteile vom 28. April 1964 - VI ZR 291/62, VersR 1964, 751, 752; vom 11. April 1967 - VI ZR 186/65, VersR 1967, 711, 712; Haug DNotZ 1977, 472, 479 f.).

  • BGH, 26.03.1982 - V ZR 12/81

    Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei Beurkundung einer Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86
    Für den Verjährungsbeginn ausreichend ist im allgemeinen eine solche Kenntnis, die es dem Verletzten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 48, 181, 183 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66]; BGH Urt. vom 26. März 1982 - V ZR 12/81, VersR 1982, 653, 654 = WM 1982, 615, 616).

    Auch die Entscheidungen des V. Zivilsenats, die für den Beginn der Verjährung noch auf die zur Zulässigkeit einer Amtshaftungsklage ergangene frühere Rechtsprechung abstellen (Urteile vom 20. September 1968 - V ZR 50/67, VersR 1968, 1186, 1188; vom 26. März 1982 - V ZR 12/81, VersR 1982, 653, 654 = WM 1982, 615, 616), nötigen nicht zu einer Vorlage der Sache an den Großen Senat nach § 136 GVG.

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86
    Für den Verjährungsbeginn ausreichend ist im allgemeinen eine solche Kenntnis, die es dem Verletzten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 48, 181, 183 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66]; BGH Urt. vom 26. März 1982 - V ZR 12/81, VersR 1982, 653, 654 = WM 1982, 615, 616).
  • BGH, 28.04.1964 - VI ZR 291/62
    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86
    Die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Fehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten braucht nicht weiterzugehen, als es den Erfordernissen entspricht, die hinsichtlich des Fehlens anderweitiger Ersatzmöglichkeiten bei der Geltendmachung der Amtshaftungsansprüche erfüllt sein müssen (BGH Urteile vom 28. April 1964 - VI ZR 291/62, VersR 1964, 751, 752; vom 11. April 1967 - VI ZR 186/65, VersR 1967, 711, 712; Haug DNotZ 1977, 472, 479 f.).
  • BGH, 21.01.1957 - III ZR 93/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86
    Der III. Zivilsenat hat nur vor der Änderung seiner Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs den Beginn der Verjährung davon abhängig gemacht, daß dem Geschädigten in Fällen der vorliegenden Art die Höhe des Ausfalls bekannt ist (Urteile vom 21. Januar 1957 - III ZR 93/56, VersR 1957, 201; vom 14. Januar 1960 - III ZR 3/59, VersR 1960, 325, 326).
  • BGH, 14.01.1960 - III ZR 3/59

    Einrede der Verjährung - Beginn der Verjährungsfrist für einen

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86
    Der III. Zivilsenat hat nur vor der Änderung seiner Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs den Beginn der Verjährung davon abhängig gemacht, daß dem Geschädigten in Fällen der vorliegenden Art die Höhe des Ausfalls bekannt ist (Urteile vom 21. Januar 1957 - III ZR 93/56, VersR 1957, 201; vom 14. Januar 1960 - III ZR 3/59, VersR 1960, 325, 326).
  • BGH, 21.10.1965 - III ZR 156/64

    Unterlassen von Kraftfahrzeugscheineinziehung und Kennzeichenentstempelung bei

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86
    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch insoweit die Voraussetzungen für eine Amtshaftungsklage gelockert und läßt eine Feststellungsklage bereits dann zu, wenn der Verletzte die Höhe dessen, was ihm aus einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit zufließen könnte, ebenso wie die Höhe seiner Schäden noch nicht genau zu übersehen vermag (BGH Urteile vom 28. Juni 1962 - III ZR 37/61, VersR 1962, 825, 829; vom 21. Oktober 1965 - III ZR 156/64, VersR 1966, 237, 239; Kreft aaO).
  • BGH, 28.06.1962 - III ZR 37/61

    Schadensersatzanspruch gegen die Stadt - Sorgfaltspflichten bei Aufstellung eines

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86
    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch insoweit die Voraussetzungen für eine Amtshaftungsklage gelockert und läßt eine Feststellungsklage bereits dann zu, wenn der Verletzte die Höhe dessen, was ihm aus einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit zufließen könnte, ebenso wie die Höhe seiner Schäden noch nicht genau zu übersehen vermag (BGH Urteile vom 28. Juni 1962 - III ZR 37/61, VersR 1962, 825, 829; vom 21. Oktober 1965 - III ZR 156/64, VersR 1966, 237, 239; Kreft aaO).
  • BGH, 20.09.1968 - V ZR 50/67

    Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86
    Auch die Entscheidungen des V. Zivilsenats, die für den Beginn der Verjährung noch auf die zur Zulässigkeit einer Amtshaftungsklage ergangene frühere Rechtsprechung abstellen (Urteile vom 20. September 1968 - V ZR 50/67, VersR 1968, 1186, 1188; vom 26. März 1982 - V ZR 12/81, VersR 1982, 653, 654 = WM 1982, 615, 616), nötigen nicht zu einer Vorlage der Sache an den Großen Senat nach § 136 GVG.
  • BGH, 31.10.1985 - IX ZR 13/85

    Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar; Kenntnis

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

    Die danach erforderliche Kenntnis hat der Betroffene, sobald er die schädlichen Folgen dergestalt kennt, daß er eine Schadensersatzklage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, die Klageeinreichung ihm also zumutbar ist (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653).

    Deshalb muß sich hier die gemäß § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis darauf erstrecken, daß der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere Weise gedeckt werden kann (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65, 71; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 13/85, NJW 1986, 1866, 1867; v. 21. März 1989 - IX ZR 155/88, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Verjährung 2; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92, NJW 1993, 2741, 2744).

    Nach ständiger Rechtsprechung beginnt für Amtshaftungsansprüche, bei denen der Ausschluß einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit zur Schlüssigkeit der Klage gehört, die Verjährungsfrist schon zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sich hinreichende Klarheit hätte verschaffen können, daß ein Ersatzanspruch gegen andere Personen seinen Schaden nicht vollständig deckte (vgl. BGHZ 102, 246; 125, 65, 71).

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

    Dann ist er in der Regel in der Lage, eine - die Verjährung unterbrechende (oder nach neuem Recht hemmende) - hinreichend aussichtsreiche und ihm daher zumutbare Klage zu erheben (vgl. BGHZ 102, 246, 248; Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 f; BGHZ 138, 247, 252).
  • BGH, 07.03.2019 - III ZR 117/18

    Notarhaftung, Verjährung - Zumutbarkeit einer Amtshaftungsklage bei Verdunkelung

    Steht nämlich fest, dass durch die anderweitige Ersatzmöglichkeit der Schaden keinesfalls in voller Höhe ausgeglichen wird, kann der Geschädigte Feststellungsklage hinsichtlich des gesamten Amtshaftungsanspruchs erheben und dabei der Möglichkeit eines teilweisen Schadensersatzes von dritter Seite Rechnung tragen, indem er beantragt, die Ersatzpflicht des Amtsträgers festzustellen, soweit sein Schaden nicht anderweitig gedeckt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1987 - IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, 249 f und BeckOGK/Dörr).

    Da eine einheitliche Entstehung des Amtshaftungsanspruchs - wie bereits dargelegt - auch dann anzunehmen ist, wenn nur für einen Teil des Schadens nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB beziehungsweise § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine anderweitige Ersatzmöglichkeit fehlt und es für die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausreicht, wenn der Geschädigte weiß, dass die in Betracht kommende anderweitige Ersatzmöglichkeit seinen Schaden teilweise nicht deckt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1987 - IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, 249 f), vollzieht sich die kenntnisabhängige Verjährung dieses Anspruchs einheitlich.

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