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   BGH, 13.10.1987 - X ZB 24/86   

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https://dejure.org/1987,652
BGH, 13.10.1987 - X ZB 24/86 (https://dejure.org/1987,652)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1987 - X ZB 24/86 (https://dejure.org/1987,652)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1987 - X ZB 24/86 (https://dejure.org/1987,652)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einspruch gegen die Erteilung eines Patents - Erforderliche Tatsachen zur Rechtfertigung des Einspruchs - Rechtliche Bedeutung des Fehlens eines technischen Fortschritts für die Bewertung einer erfinderischen Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Alkyldiarylphosphin"; Anforderungen an die Begründung des Einspruchs gegen ein Patent

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 102, 53
  • NJW 1988, 1028
  • MDR 1988, 228
  • GRUR 1988, 113
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.02.1972 - X ZB 6/71

    Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung eines Patents in den USA -

    Auszug aus BGH, 13.10.1987 - X ZB 24/86
    Im übrigen hält der Senat an den in der "Sortiergerät"-Entscheidung (BGH GRUR 1972, 592 ff.) aufgestellten Grundsätzen fest, wonach die Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforderungen nur dann genügt, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände "im einzelnen" so vollständig darlegt, daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH a.a.O. S. 514).

    Damit wird den Erfordernissen des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG nicht Genüge getan (BGH GRUR 1972, 592 - Sortiergerät).

  • BGH, 24.03.1987 - X ZB 14/86

    "Streichgarn"; Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Einspruch gegen ein

    Auszug aus BGH, 13.10.1987 - X ZB 24/86
    Die zur Begründung des Einspruchs im einzelnen anzugebenden Tatsachen müssen einen sachlichen Bezug zum Gegenstand des erteilten Patents, d.h. zu der unter Schutz gestellten Erfindung haben (Fortführung von BGH GRUR 1987, 513 - Streichgarn).

    Unter diesen Angaben ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von dem Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des erteilten Patents, hergeleitet wird; dabei haben sich diese Tatsachen an den gesetzlichen Widerrufsgründen zu orientieren, d.h. sie müssen einen sachlichen Bezug haben zu den in § 21 PatG genannten Tatbeständen, die gegebenenfalls den Widerruf des Patents ganz oder teilweise begründen; ob die von dem Einsprechenden insoweit im einzelnen vorgetragenen Tatsachen den begehrten Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist alsdann keine Frage der an die Einspruchsschrift zu stellenden förmlichen Anforderungen mehr, sondern eine solche der Begründetheit des Einspruchsvorbringens (vgl. BGH GRUR 1987, 513 - Streichgarn - unter Hinweis auf BGH GRUR 1985, 371, 372 - Sicherheitsvorrichtung).

  • BGH, 18.12.1984 - X ZB 14/84

    "Sicherheitsvorrichtung"; Anforderung an die Begründung des Einspruchs

    Auszug aus BGH, 13.10.1987 - X ZB 24/86
    Unter diesen Angaben ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von dem Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des erteilten Patents, hergeleitet wird; dabei haben sich diese Tatsachen an den gesetzlichen Widerrufsgründen zu orientieren, d.h. sie müssen einen sachlichen Bezug haben zu den in § 21 PatG genannten Tatbeständen, die gegebenenfalls den Widerruf des Patents ganz oder teilweise begründen; ob die von dem Einsprechenden insoweit im einzelnen vorgetragenen Tatsachen den begehrten Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist alsdann keine Frage der an die Einspruchsschrift zu stellenden förmlichen Anforderungen mehr, sondern eine solche der Begründetheit des Einspruchsvorbringens (vgl. BGH GRUR 1987, 513 - Streichgarn - unter Hinweis auf BGH GRUR 1985, 371, 372 - Sicherheitsvorrichtung).
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Die Einspruchsbegründung genügt mithin den gesetzlichen Erfordernissen dann, wenn sie die für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgebenden Umstände so vollständig darlegt, daß der Patentinhaber und das Deutsche Patentamt abschließend dazu Stellung nehmen können (Sen.Beschl. v. 23.02.1972, GRUR 1972, 592 - Sortiergerät; BGHZ 100, 242, 246 = GRUR 1987, 513, 514 - Streichgarn; v. 18.10.1987, GRUR 1988, 113 - Alkyldiarylphosphin).
  • BGH, 30.03.1993 - X ZB 13/90

    Patentanmeldung bei Kollektiv aus mehreren Pflanzenindividuen

    Der beschließende Senat verlangt für eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Einspruchsbegründung, daß sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände im einzelnen so darlegt, daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH, Beschl. v. 23.2.1972 - X ZB 6/71, GRUR 1972, 592, 593 - Sortiergerät; BGHZ 100, 242, 245 ff. = GRUR 1987, 513, 514 - Streichgarn; BGHZ 102, 53, 56 f. = GRUR 1988, 113, 114 - Alkyldiarylphosphin).
  • BGH, 13.03.2003 - X ZB 4/02

    "Automatisches Fahrzeuggetriebe"; Anforderungen an die Begründung des Einspruchs

    Das Gebot, daß das Vorbringen des Einsprechenden sich mit dem Patent, wie es erteilt ist, auseinanderzusetzen hat (BGHZ 102, 53 - Alkyldiarylphosphin), wird dadurch nicht in Frage gestellt.
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