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   BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86   

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BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86 (https://dejure.org/1987,87)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1987 - VII ZR 307/86 (https://dejure.org/1987,87)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 307/86 (https://dejure.org/1987,87)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Bezahlung von Architektenleistungen, Statikerleistungen und Fachingenieurleistungen; Vorliegen eines wirksamen Vorvertrags für einen noch abzuschließenden Architektenhauptvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 5, § 3; BGB § 631; HOAI § 15
    Zustandekommen eines Architektenvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bindungswirkung des Architektenvorvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hoai.de (Leitsatz)

    § 15 HOAI, § 631 BGB , §§ 3, 5 AGBG

Papierfundstellen

  • BGHZ 102, 384
  • NJW 1988, 1261
  • NJW-RR 1988, 654 (Ls.)
  • MDR 1988, 401
  • DB 1988, 1385
  • BauR 1988, 234
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 295/79

    Formularmäßige Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
    Formularverträge sind nach objektiven Maßstäben so auszulegen, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen, d.h. wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil BGHZ 77, 116, 118 m.w.N.; BGHZ 79, 117, 118/119; vgl. auch BGHZ 84, 268, 272; 96, 182, 191; 98, 256, 260).

    Der Kläger wendet sich mit seinem Formularvertrag an (künftige) Bauherren; Maßstab für die Auslegung der Verpflichtungserklärung ist daher die Verständnismöglichkeit eines rechtsunkundigen Durchschnittsbauherrn (BGHZ 60, 174, 177; 79, 117, 119).

    Ein weitergehender Bindungswille läßt sich der Verpflichtungserklärung nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, so daß die Wertung des Berufungsgerichts jedenfalls auch am Rechtsgedanken des § 5 AGBG scheitert (vgl. BGHZ 79, 117, 119).

  • BGH, 12.05.1980 - VII ZR 158/79

    "Vertane Urlaubszeit"

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
    a) Bei der vorgedruckten und ergänzend ausgefüllten "Vollmacht und Verpflichtungserklärung" handelt es sich um einen Formularvertrag, der - zumindest inhaltsgleich - nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet wird (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 5. Aufl., Rdn. 495-497; Pott/ Frieling, Vertragsrecht für Architekten und Bauingenieure, Rdn. 45) und deshalb der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach dem AGBG unterliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 77, 116, 118 m.w.N.; NJW 1983, 871, 872 - zur freien Auslegung einer Klausel in einem Architektenmustervertrag).

    Formularverträge sind nach objektiven Maßstäben so auszulegen, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen, d.h. wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil BGHZ 77, 116, 118 m.w.N.; BGHZ 79, 117, 118/119; vgl. auch BGHZ 84, 268, 272; 96, 182, 191; 98, 256, 260).

  • BGH, 14.12.1956 - I ZR 105/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
    Zu Fällen von "Vorrechtsverträgen" ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen Verlagsverträge über künftige Werke, mithin andere Sachverhalte (vgl. BGHZ 9, 237; 22, 347).
  • BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85

    Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
    Formularverträge sind nach objektiven Maßstäben so auszulegen, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen, d.h. wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil BGHZ 77, 116, 118 m.w.N.; BGHZ 79, 117, 118/119; vgl. auch BGHZ 84, 268, 272; 96, 182, 191; 98, 256, 260).
  • BGH, 17.04.1953 - I ZR 81/52

    Verlagsrecht. Option

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
    Zu Fällen von "Vorrechtsverträgen" ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen Verlagsverträge über künftige Werke, mithin andere Sachverhalte (vgl. BGHZ 9, 237; 22, 347).
  • BGH, 30.10.1985 - VIII ZR 251/84

    Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit der Restschuld bei unverschuldetem

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
    Formularverträge sind nach objektiven Maßstäben so auszulegen, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen, d.h. wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil BGHZ 77, 116, 118 m.w.N.; BGHZ 79, 117, 118/119; vgl. auch BGHZ 84, 268, 272; 96, 182, 191; 98, 256, 260).
  • RG, 05.10.1886 - III 87/86

    Formerfordernis für einen Vorkaufsvertrag bei Formabhängigkeit des Kaufvertrags

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
    Regelmäßig geht es bei sogenannten Vorrechtsverträgen (vgl. zur insoweit uneinheitlichen Terminologie Henrich aaO S. 299) darum, daß der Vorrechtsgeber sich verpflichtet, einen bestimmten Gegenstand für den Fall, daß er ihn veräußern möchte, zunächst dem Vorberechtigten anzubieten (RGZ 16, 155, 158; 79, 156, 158; Henrich aaO S. 300, 339).
  • RG, 27.03.1912 - I 150/11

    Beurteilung der rechtlichen Gültigkeit einer Vertragsbestimmung, wodurch der

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
    Regelmäßig geht es bei sogenannten Vorrechtsverträgen (vgl. zur insoweit uneinheitlichen Terminologie Henrich aaO S. 299) darum, daß der Vorrechtsgeber sich verpflichtet, einen bestimmten Gegenstand für den Fall, daß er ihn veräußern möchte, zunächst dem Vorberechtigten anzubieten (RGZ 16, 155, 158; 79, 156, 158; Henrich aaO S. 300, 339).
  • BGH, 25.10.1984 - VII ZR 95/83

    Wirksamkeit einer von einem Haftpflichtversicherer in Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
    Es spricht viel dafür, daß die Verpflichtungserklärung in dieser Auslegung gegen § 3 AGBG verstoßen würde, da sie dann eine Regelung enthielte, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweichen würde und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte, so daß ihr ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnte (Senatsurteil NJW 1986, 1805, 1806; vgl. auch Senatsurteil NJW 1985, 970 ).
  • BGH, 06.03.1986 - VII ZR 195/84

    Formularmäßige Vererinbarung der Verzinsung einer Kaufpreisverbindlichkeit vor

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86
    Es spricht viel dafür, daß die Verpflichtungserklärung in dieser Auslegung gegen § 3 AGBG verstoßen würde, da sie dann eine Regelung enthielte, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweichen würde und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte, so daß ihr ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnte (Senatsurteil NJW 1986, 1805, 1806; vgl. auch Senatsurteil NJW 1985, 970 ).
  • BGH, 02.12.1982 - VII ZR 330/81

    Haftung des Architekten für unklare Verjährungsregelungen in Verträgen mit

  • BGH, 04.10.1979 - VII ZR 319/78

    Architektenhonorar: Beweislast

  • BGH, 26.01.1973 - V ZR 47/71

    Grundschuldverpfändung

  • BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80

    Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967 unter II 1 a; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 = NJW-RR 2004, 262 unter II 1, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 124/05

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 307/86, BGHZ 102, 384, 389; Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 158/79, BGHZ 77, 116, 118).
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