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   BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87   

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https://dejure.org/1987,527
BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87 (https://dejure.org/1987,527)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1987 - II ZR 43/87 (https://dejure.org/1987,527)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1987 - II ZR 43/87 (https://dejure.org/1987,527)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausschließung - Monopolverband

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 25, § 39
    Ausschluß eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft; Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 102, 265
  • NJW 1988, 552
  • ZIP 1987, 1536
  • MDR 1988, 206
  • DB 1988, 491
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 91/84

    Aufnahmezwang für die IG Metall

    Auszug aus BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87
    Diese Beschränkung ist bei Monopolverbänden sowie Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, bei denen die Mitgliedschaft für den Einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist, wozu aufgrund ihrer überragenden Stellung im Chemiebereich sich die Beklagte rechnet (vgl. für die Gewerkschaften im allgemeinen BGHZ 93, 151, 152 f.) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84], und die deshalb einem Aufnahmezwang unterliegen, innerlich nicht berechtigt.

    Wenn die Rechtsordnung bei ihnen mit Rücksicht auf schwerwiegende Interessen der betroffenen Kreise die grundsätzliche Selbstbestimmung über die Aufnahme von Mitgliedern nicht hinnehmen kann (BGHZ 93, 151, 152) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84], so muß sie ihnen aus den gleichen Gründen auch die freie Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern versagen.

    Da ein Ausschluß aber um so eher unbillig sein wird, je wichtiger für den Betroffenen die Mitgliedschaft ist, sind diesem Beurteilungs- oder Ermessensspielraum enge Grenzen gesetzt (vgl. BGHZ 93, 151, 158) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84].

  • BGH, 30.05.1983 - II ZR 138/82

    Gerichtliche Nachprüfung der Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87
    Entgegen der im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten vertretenen Ansicht ist aus der Entscheidung BGHZ 87, 337 nicht zu entnehmen, daß der Senat an diesen Grundsätzen nicht mehr festhalte.

    a) Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben zwar in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen nur einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterworfen, die sich darauf erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. BGHZ 87, 337, 343 m. w. Nachw.).

    b) Ungeachtet der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 45, 314 ff. [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/84, NJW 1981, 21, 78) fest, daß aus der Gewerkschaft nicht ausgeschlossen werden darf, wer bei der Betriebsratswahl lediglich auf einer Liste kandidiert, die zwar mit der von der Gewerkschaft unterstützten Liste konkurriert, sich aber über den Wettbewerb um Stimmen hinaus nicht gegen die Gewerkschaft richtet.

  • BGH, 13.06.1966 - II ZR 130/64

    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitglieds nach Betriebsratswahl

    Auszug aus BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87
    Eine nachträgliche Klärung des Sachverhalts im Zivilprozeß mit dem Ziel des Beweises von Ausschlußtatsachen, die im Ausschlußverfahren nicht festgestellt worden sind, liefe auf eine nachgeschobene Begründung des Ausschließungsbeschlusses hinaus, auf der dieser Beschluß nicht beruht, und ist deshalb unzulässig (BGHZ 45, 314 [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/80, NJW 1981, 2178, 2180).

    b) Ungeachtet der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 45, 314 ff. [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/84, NJW 1981, 21, 78) fest, daß aus der Gewerkschaft nicht ausgeschlossen werden darf, wer bei der Betriebsratswahl lediglich auf einer Liste kandidiert, die zwar mit der von der Gewerkschaft unterstützten Liste konkurriert, sich aber über den Wettbewerb um Stimmen hinaus nicht gegen die Gewerkschaft richtet.

  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 142/65

    Offenbare Unbilligkeit der Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87
    Überdies gibt es, wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 20. April 1967 - II ZR 142/65, NJW 1967, 1657) ausgeführt hat, keinen Grundsatz, wonach vereinsrechtliche Ausschließungsverfahren weitgehend den für staatliche Gerichtsverfahren geltenden Richtlinien angepaßt sein müßten.
  • BGH, 19.01.1981 - II ZR 20/80

    Ausschluss eines Gewerkschaftsmitgliedes - Verlust sozialer Schutzrechte und

    Auszug aus BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87
    Eine nachträgliche Klärung des Sachverhalts im Zivilprozeß mit dem Ziel des Beweises von Ausschlußtatsachen, die im Ausschlußverfahren nicht festgestellt worden sind, liefe auf eine nachgeschobene Begründung des Ausschließungsbeschlusses hinaus, auf der dieser Beschluß nicht beruht, und ist deshalb unzulässig (BGHZ 45, 314 [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/80, NJW 1981, 2178, 2180).
  • BGH, 27.02.1978 - II ZR 17/77

    Ausschluß aus Gewerkschaft wegen Gegenkandidatur bei Betriebswahl

    Auszug aus BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87
    b) Ungeachtet der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 45, 314 ff. [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/84, NJW 1981, 21, 78) fest, daß aus der Gewerkschaft nicht ausgeschlossen werden darf, wer bei der Betriebsratswahl lediglich auf einer Liste kandidiert, die zwar mit der von der Gewerkschaft unterstützten Liste konkurriert, sich aber über den Wettbewerb um Stimmen hinaus nicht gegen die Gewerkschaft richtet.
  • BGH, 26.11.1984 - II ZR 20/84

    Erfüllungsort für Ansprüche einer GmbH aus dem Anstellungsverhältnis mit dem

    Auszug aus BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87
    b) Ungeachtet der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 45, 314 ff. [BGH 13.06.1966 - II ZR 130/64]; 71, 126 ff.; 87, 337 ff.; Urt. v. 19. Januar 1981 - II ZR 20/84, NJW 1981, 21, 78) fest, daß aus der Gewerkschaft nicht ausgeschlossen werden darf, wer bei der Betriebsratswahl lediglich auf einer Liste kandidiert, die zwar mit der von der Gewerkschaft unterstützten Liste konkurriert, sich aber über den Wettbewerb um Stimmen hinaus nicht gegen die Gewerkschaft richtet.
  • BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94

    Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die

    Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personenkreises vielmehr unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechts privat-autonomer Verbände nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 102, 265, 276 f.; 87, 337, 343; 47, 172 ff., 381 ff., jeweils m.w.N.) dadurch gewährleistet, daß die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen über § 1041 ZPO hinaus auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen - ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks (BGHZ 105, 306), die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes entsprechenden Verfahrens, die Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen sowie bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Beklagten auf ihre Billigkeit (sonst auf grobe Unbilligkeit) überprüfen.
  • BGH, 10.07.1989 - II ZR 30/89

    Ausschließung aus einem Verein

    Das Nachschieben von Ausschließungstatsachen, die im Ausschließungsverfahren nicht festgestellt worden sind, läuft nach dieser Rechtsprechung auf eine nachgeschobene Begründung des Ausschließungsbeschlusses hinaus, die unzulässig ist (vgl. BGHZ 102, 265, 273 m.w.N.).

    Auch und gerade dann, wenn man unter solchen Rücksichten im Einzelfall eine Lockerung der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Begründung eines Ausschließungsbeschlusses (zu dieser Pflicht Sauter/Schweyer a.a.O. Rdnr. 104 und Reichert/Dannecker/Kühr a.a.O. Rdnr. 1208), wie oben angedeutet, für zulässig hält, ist jedoch an dem Mindesterfordernis festzuhalten, das die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zu seinem Ausschluß führen sollen, wenigstens im Ausschließungsverfahren so konkret bezeichnet werden, daß sich der Auszuschließende in angemessener Form verteidigen kann, daß die zur Entscheidung aufgerufenen Mitglieder nicht im unklaren darüber sein können, über welche Vorwürfe sie abstimmen und daß nach der Abstimmung für die gerichtliche Überprüfung eindeutig feststeht, aufgrund welcher von der Mitgliederversammlung als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluß erfolgt ist (zu diesem Konkretisierungserfordernis, vgl. bereits BGHZ 102, 265, 274 f.), damit das Gericht darüber befinden kann, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (vgl. BGHZ 87, 337, 345).

  • LG Bremen, 31.01.2013 - 7 O 24/12
    Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen sind nur einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterworfen, die sich darauf erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. BGHZ 87, 337 [Tz. 19]; 102, 265 [Tz. 15]; BGH, NJW 1997, S. 3368).

    Insbesondere der Ausschluss aus einem solchen Verein ist auf seine Billigkeit hin zu prüfen (BGH, NJW 1995, S. 583 [587]), ob er also durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BGHZ 102, 265 [Tz. 15]).

    Wenn die Rechtsordnung bei ihnen mit Rücksicht auf schwerwiegende Interessen der betroffenen Kreise die grundsätzliche Selbstbestimmung über die Aufnahme von Mitgliedern nicht hinnehmen kann (BGHZ 93, 151 [152]), so muss sie ihnen aus den gleichen Gründen auch die freie Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern versagen (BGHZ 102, 265 [Tz. 15]).

    Dies verlangt allerdings nicht, dass ein Vereinsausschließungsverfahren den für staatliche Gerichtsverfahren entwickelten Regelungen in den Prozessordnungen angepasst sein müsste, sondern nur die Beachtung solcher Verfahrensgrundsätze, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass das Vereinsstrafeverfahren nicht zum Willkürakt wird und sich das betroffene Mitglied sachgerecht verteidigen kann (BGHZ 102, 265 [Tz. 8]).

    Je wesentlicher die Mitgliedschaft für den Betroffenen, desto enger sind jedoch die Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes zu ziehen (BGHZ 102, 265 [Tz. 15]).

    Eine nachträgliche Klärung des Sachverhalts im Zivilprozess mit dem Ziel des Beweises von Ausschlusstatsachen, die im Ausschlussverfahren nicht festgestellt worden sind, liefe auf eine nachgeschobene Begründung des Ausschließungsbeschlusses hinaus, auf der dieser Beschluss nicht beruht, und ist deshalb unzulässig (BGHZ 102, 265 [Tz. 13]).

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