Rechtsprechung
   BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Jurion
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der Gutschrift in belegbegleitendenÜberweisungsverkehr

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Widerruf eines Überweisungsauftrags bei Verwendung elektronischer Datenverarbeitung durch Empfängerbank

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Auftragsausführung im belegbegleitenden Überweisungsverkehr nicht schon mit der Eingabe des Belegs in die EDV-Anlage der Empfängerbank

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 103, 143
  • NJW 1988, 1320
  • NJW-RR 1988, 818 (Ls.)
  • ZIP 1988, 294
  • MDR 1988, 472
  • WM 1988, 23
  • WM 1988, 321
  • BB 1988, 650
  • DB 1988, 747



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Wird zitiert von ... (40)  

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 223/01  

    Bankenrecht - Kontokorrentkonto

    Während die Belastungsbuchung rein deklaratorische Bedeutung hat (BGHZ 107, 192, 197), stellt die Gutschrift regelmäßig ein - kontokorrentgebundenes - Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen der Bank gegenüber dem Kunden dar (BGHZ 103, 143, 146 m.w.N.).
  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R  

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Nur unter diesen Voraussetzungen der Vermögensübertragung und ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens für den Kunden, welche im Regelfall ab der so genannten Abrufpräsenz (BGHZ 103, 143, 147) besteht, ist § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI überhaupt anwendbar (BSG, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R , SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 22 ff; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R , SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 59 ff).

    Die tägliche Verrechnung der Ein- und Auszahlungen auf einem Konto bewirkt daher bei Eingang einer Gutschrift auf ein debitorisches Konto, mit welcher zugleich die Abrufpräsenz eintritt (BGHZ 103, 143, 147) und das Geldinstitut keinen direkten Zugriff auf den isolierten Wert der Geldleistung mehr hat, die Befriedigung einer eigenen Forderung gegen den Kontoinhaber.

  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 361/03  

    Entschädigung für Veruntreuungen im Rahmen einer Aktienemission

    (1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der sich die Gutschrift auf einem Girokonto als abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis einer Bank gegenüber dem Kunden darstellt (BGHZ 103, 143, 146; 105, 263, 269; BGH, Urteile vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, WM 1991, 1152 und vom 21. Januar 1999 - I ZR 158/96, WM 1999, 864, 866).

    Die Gutschrift ist nämlich die Rechtshandlung, die das im Girovertrag zwischen dem Gläubiger und seiner Bank aufschiebend bedingt und global abgegebene, abstrakte Schuldversprechen der Bank ohne weitere empfangsbedürftige Willenserklärung dem Inhalt und der Höhe nach konkretisiert (BGHZ 103, 143, 146).

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