Rechtsprechung
   BGH, 26.01.1988 - X ZB 18/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,619
BGH, 26.01.1988 - X ZB 18/86 (https://dejure.org/1988,619)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1988 - X ZB 18/86 (https://dejure.org/1988,619)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1988 - X ZB 18/86 (https://dejure.org/1988,619)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,619) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 150
  • NJW 1988, 3207
  • MDR 1988, 493
  • GRUR 1988, 447
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.05.1978 - X ZR 16/76
    Auszug aus BGH, 26.01.1988 - X ZB 18/86
    Die Verbindung als solche steht vielmehr dem interessierten Fachmann auch ohne diese Angaben bereits dann zur Verfügung, wenn die Vorveröffentlichung einen konkreten Hinweis auf die beanspruchte Verbindung enthält und wenn der Fachmann aufgrund dieses Hinweises und seines allgemeinen Fachwissens in der Lage ist, die Verbindung herzustellen (BGH GRUR 1978, 696, 698 -alpha-Aminobenzylpenicillin).
  • BGH, 17.01.1980 - X ZB 4/79

    Terephthalsäure

    Auszug aus BGH, 26.01.1988 - X ZB 18/86
    Durch die Beschreibung des Herstellungsverfahrens in der US-Patentschrift 3 501 331 und in der britischen Patentschrift 1.182.743 sind der Fachwelt auch die Kenntnisse zugänglich gemacht, die beim Nacharbeiten unmittelbar und zwangsläufig offenbar werden und daher bei der Neuheitsprüfung als Teil der vorbeschriebenen Lehre zu berücksichtigen sind (BGHZ 76, 97, 105 - Terephtalsäure).
  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    c) Mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel sind die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen grundsätzlich noch nicht offenbart (Fortführung von BGHZ 103, 150 - Fluoran).

    Diese Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 128, 270, 276 f. - Elektrische Steckverbindung) seien auch im Bereich der Stoffchemie mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine chemische Verbindung dann offenbart sei, wenn dem Fachmann ein konkreter Hinweis auf die betreffende Verbindung vermittelt werde, er also diese Verbindung in Gedanken ohne weiteres mitlese und aufgrund dieses Hinweises ohne weiteres in die Lage versetzt werde, den betreffenden Stoff in die Hand zu bekommen (BGHZ 103, 150 - Fluoran; Sen.Urt. v. 30.5.1978 - X ZR 16/76, GRUR 1978, 696 - ?-Aminobenzylpenicillin).

    Dass eine chemische Verbindung unter eine vorveröffentlichte Formel fällt, besagt deshalb für die Offenbarung der konkreten Verbindung ebenso wenig wie der Umstand, dass die konkrete Ausführungsform einer Vorrichtung unter einen allgemein formulierten Vorrichtungsanspruch fällt, etwas über die Offenbarung dieser konkreten Ausführungsform aussagt (BGHZ 103, 150, 157 - Fluoran).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 2 U 90/09
    Dass eine chemische Verbindung unter eine vorveröffentlichte Formel fällt, besagt deshalb für die Offenbarung der konkreten Verbindung ebenso wenig wie der Umstand, dass die konkrete Ausführungsform einer Vorrichtung unter einen allgemein formulierten Vorrichtungsanspruch fällt, etwas über die Offenbarung dieser konkreten Ausführungsform aussagt (BGHZ 103, 150, 157 - C...).

    Mit der Beurteilung des Informationsgehalts einer Strukturformel hatte sich der Bundesgerichtshof zwar zuvor bereits in der Entscheidung "C..." (BGHZ 103, 150 = GRUR 1988, 447) befasst.

    Hierauf hat der Bundesgerichtshof in der "C..."-Entscheidung (BGHZ 103, 150 = GRUR 1988, 447, 449 unter 3. b)) ausdrücklich hingewiesen (vgl. a. Sendrowski, GRUR 2009, 797, 798).

    Zwar ist in diesem Zusammenhang auch ausgeführt worden, dass für die Neuheitsfrage allein maßgebend sei, ob ein Sachverständiger durch die Angaben einer vorveröffentlichten Druckschrift über eine chemische Verbindung ohne weiteres in die Lage versetzt werde, die diese chemische Verbindung betreffende Erfindung auszuführen, d. h. den betreffenden Stoff in die Hand zu bekommen (BGHZ 103, 150 = GRUR 1988, 447, 449 unter 3. b)).

    Der Entscheidung ist vielmehr auch zu entnehmen gewesen, dass eine Verbindung als solche dem interessierten Fachmann dann zur Verfügung stehe, "wenn die Vorveröffentlichung einen konkreten Hinweis auf die beanspruchte Verbindung enthält und wenn der Fachmann aufgrund dieses Hinweises und seines allgemeinen Fachwissens in der Lage ist, die Verbindung herzustellen (BGHZ 103, 150 = GRUR 1988, 447, 449 unter 3. b)).

    Der Bundesgerichtshof selbst hat in den amtlichen Leitsätzen der "Olanzapin"-Entscheidung nicht nur von einer " Fortführung von BGHZ 128, 270 - Elektrische Steckverbindung", sondern auch von einer " Fortführung von BGHZ 103, 150 - C..." gesprochen.

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Nach der - im Verfahren diskutierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1988, 447 - Fluoran) besagt der Umstand, dass eine chemische Verbindung unter eine vorveröffentlichte Formel fällt, für die Neuheitsfrage noch nichts.
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 2 U 82/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend den pharmazeutischen

    Mit der Beurteilung des Informationsgehalts einer Strukturformel hatte sich der Bundesgerichtshof zwar zuvor bereits in der Entscheidung "Fluoran" (BGHZ 103, 150 = GRUR 1988, 447) befasst.

    Hierauf hat der Bundesgerichtshof in der "Fluoran"-Entscheidung (BGHZ 103, 150 = GRUR 1988, 447, 449 unter 3. b)) ausdrücklich hingewiesen (vgl. a. Sendrowski, GRUR 2009, 797, 798).

    Zwar ist in diesem Zusammenhang auch ausgeführt worden, dass für die Neuheitsfrage allein maßgebend sei, ob ein Sachverständiger durch die Angaben einer vorveröffentlichten Druckschrift über eine chemische Verbindung ohne weiteres in die Lage versetzt werde, die diese chemische Verbindung betreffende Erfindung auszuführen, d. h. den betreffenden Stoff in die Hand zu bekommen (BGHZ 103, 150 = GRUR 1988, 447, 449 unter 3. b)).

    Der Entscheidung ist vielmehr auch zu entnehmen gewesen, dass eine Verbindung als solche dem interessierten Fachmann dann zur Verfügung stehe, "wenn die Vorveröffentlichung einen konkreten Hinweis auf die beanspruchte Verbindung enthält und wenn der Fachmann aufgrund dieses Hinweises und seines allgemeinen Fachwissens in der Lage ist, die Verbindung herzustellen (BGHZ 103, 150 = GRUR 1988, 447, 449 unter 3. b)).

    Der Bundesgerichtshof selbst hat in den amtlichen Leitsätzen der "Olanzapin"-Entscheidung nicht nur von einer " Fortführung von BGHZ 128, 270 - Elektrische Steckverbindung", sondern auch von einer " Fortführung von BGHZ 103, 150 - Fluoran" gesprochen.

  • BGH, 19.06.2001 - X ZR 159/98

    "zipfelfreies Stahlband"; Umfang des Patentschutzes bei Kennzeichnung des

    Daraus ergibt sich, daß der druckschriftliche Stand der Technik den Gegenstand des Anspruchs 3 ebensowenig vorwegnimmt oder nahelegt wie das Verfahren nach Anspruch 1. Denn um das wie vorstehend gekennzeichnete Stahlblech oder -band in die Hand zu bekommen (Sen., BGHZ 103, 150, 156/157 - Fluoran), mußte der Fachmann den Herstellungsweg nach Anspruch 1 kennen und anwenden.

    Ohne Kenntnis des Verfahrens hätte er auch ein dem Verfahren entsprechendes Produkt nicht herstellen können, und eine neuheitsschädliche Vorwegnahme des Produkts ist schon aus diesem Grunde zu verneinen (Sen., BGHZ 103, 150 - Fluoran; Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 3 PatG Rdn. 51, 52; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 3 Rdn. 116, 117; Rogge, GRUR 1996, 931, 933 mit Fn. 13).

  • LG Düsseldorf, 01.04.2008 - 4b O 11/08

    Nebivolol

    Die Frage, ob eine schutzwürdige neue Erfindung vorliegt, ist für das Gebiet der chemischen Industrie nicht wesentlich anders zu beurteilen als für andere Gebiete der Technik (BGHZ 53, 283, 288 f. - Anthradipyrazol; BGHZ 103, 150, 156 - Fluoran).

    Ist der beanspruchte (ausgewählte) Stoff dem Fachmann über eine Vorveröffentlichung hinreichend deutlich in seiner Struktur und als herstellbar offenbart, ist er nicht neu, auch wenn er nicht ausdrücklich formelmäßig gekennzeichnet war; die Kenntnis von der chemikalischen Zusammensetzung oder dem physikalisch-chemischen Aufbau des beanspruchten Stoffes ist für die Neuheitsprüfung nur von untergeordneter Bedeutung - es genügt, wenn er eindeutig als das Produkt eines der Öffentlichkeit zugänglichen Verfahrens gekennzeichnet ist (vgl. BGHZ 103, 150, 156 - Fluoran; vgl. BPatG Mitt. 1977, 274).

    Formeln mit variablen Substituenten vermitteln dem Durchschnittschemiker eine klar begrenzte Zahl eindeutig definierbarer chemischer Stoffe, wobei allerdings allein die Tatsache, dass die beanspruchte Verbindung unter eine vorbekannte Formel fällt, noch keine abschließende Bedeutung für die Neuheitsfrage entfaltet; die Neuheit hängt vielmehr davon ab, ob ein Sachverständiger durch die Angaben einer vorveröffentlichten Druckschrift über eine chemische Verbindung ohne weiteres in die Lage versetzt wird, die diese chemische Verbindung betreffende Verbindung auszuführen, das heißt, den betreffenden Stoff in die Hand zu bekommen oder nicht (BGHZ 103, 150 - Fluoran; BGH, GRUR 1978, 696, 698 - (-Aminobenzylpenicillin).

    Der Bundesgerichtshof und das Bundespatentgericht haben sich ausdrücklich von der Praxis des Europäischen Patentamtes (siehe dazu etwa EPA, GRUR Int. 1989, 226, 227 - Xanthines), welches davon ausgeht, dass die Darstellung einer Klasse nur durch eine allgemeine Strukturformel mit mindestens zwei variablen Gruppen definierter chemischer Verbindungen nicht alle Einzelindividuen erfasse, distanziert, und sie gehen vielmehr davon aus, dass die bloße Auswahl von Stoffen aus größeren Gruppen deren Neuheit nicht allein begründen kann, sondern dass eine durch Angabe einer allgemeinen Formel umfasste, aber nicht konkret bezeichnete Verbindung dann offenbart ist, wenn der Fachmann diese in die allgemeine Angabe einer größeren Familie einbezieht (BGHZ 103, 150 - Fluoran; vgl. BPatG, GRUR Int. 1996, 822 - Herbicid wirksames Enantiomer).

    Dabei kennt der Offenbarungsgehalt einer chemischen Formel keine zahlenmäßige Obergrenze der darin vermittelten chemischen Stoffe und es kommt nicht auf eine leichte Überschaubarkeit der genannten Stoffe, sondern lediglich darauf an, ob diese für den Fachmann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 103, 150, 157 - Fluoran).

  • LG Düsseldorf, 01.04.2008 - 4b O 8/08

    Verletzung eines mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in

    Die Frage, ob eine schutzwürdige neue Erfindung vorliegt, ist für das Gebiet der chemischen Industrie nicht wesentlich anders zu beurteilen als für andere Gebiete der Technik (BGHZ 53, 283, 288 f. - Anthradipyrazol; BGHZ 103, 150, 156 - Fluoran).

    Ist der beanspruchte (ausgewählte) Stoff dem Fachmann über eine Vorveröffentlichung hinreichend deutlich in seiner Struktur und als herstellbar offenbart, ist er nicht neu, auch wenn er nicht ausdrücklich formelmäßig gekennzeichnet war; die Kenntnis von der chemikalischen Zusammensetzung oder dem physikalisch-chemischen Aufbau des beanspruchten Stoffes ist für die Neuheitsprüfung nur von untergeordneter Bedeutung - es genügt, wenn er eindeutig als das Produkt eines der Öffentlichkeit zugänglichen Verfahrens gekennzeichnet ist (vgl. BGHZ 103, 150, 156 - Fluoran; vgl. BPatG Mitt. 1977, 274).

    Formeln mit variablen Substituenten vermitteln dem Durchschnittschemiker eine klar begrenzte Zahl eindeutig definierbarer chemischer Stoffe, wobei allerdings allein die Tatsache, dass die beanspruchte Verbindung unter eine vorbekannte Formel fällt, noch keine abschließende Bedeutung für die Neuheitsfrage entfaltet; die Neuheit hängt vielmehr davon ab, ob ein Sachverständiger durch die Angaben einer vorveröffentlichten Druckschrift über eine chemische Verbindung ohne weiteres in die Lage versetzt wird, die diese chemische Verbindung betreffende Verbindung auszuführen, das heißt, den betreffenden Stoff in die Hand zu bekommen oder nicht (BGHZ 103, 150 - Fluoran; BGH, GRUR 1978, 696, 698 - (-Aminobenzylpenicillin).

    Der Bundesgerichtshof und das Bundespatentgericht haben sich ausdrücklich von der Praxis des Europäischen Patentamtes (siehe dazu etwa EPA, GRUR Int. 1989, 226, 227 - Xanthines), welches davon ausgeht, dass die Darstellung einer Klasse nur durch eine allgemeine Strukturformel mit mindestens zwei variablen Gruppen definierter chemischer Verbindungen nicht alle Einzelindividuen erfasse, distanziert, und sie gehen vielmehr davon aus, dass die bloße Auswahl von Stoffen aus größeren Gruppen deren Neuheit nicht allein begründen kann, sondern dass eine durch Angabe einer allgemeinen Formel umfasste, aber nicht konkret bezeichnete Verbindung dann offenbart ist, wenn der Fachmann diese in die allgemeine Angabe einer größeren Familie einbezieht (BGHZ 103, 150 - Fluoran; vgl. BPatG, GRUR Int. 1996, 822 - Herbicid wirksames Enantiomer).

    Dabei kennt der Offenbarungsgehalt einer chemischen Formel keine zahlenmäßige Obergrenze der darin vermittelten chemischen Stoffe und es kommt nicht auf eine leichte Überschaubarkeit der genannten Stoffe, sondern lediglich darauf an, ob diese für den Fachmann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 103, 150, 157 - Fluoran).

  • BPatG, 04.06.2007 - 3 Ni 21/04
    Nicht erforderlich ist, dass der Stoff tatsächlich bereits hergestellt worden ist (vgl. BGH GRUR 1978, 696, 698 - -Aminobenzylpenicillin; 1988, 447, 449 - Fluoran).

    Der Senat kann nicht feststellen, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall grundsätzlich anders gelagert ist als in der Entscheidung "Fluoran" (vgl. BGH GRUR 1988, 447).

  • BGH, 30.09.1999 - X ZR 168/96

    Schmierfettzusammensetzung; Offenbarung in Vorveröffentlichung

    Eine derart allgemeine Vorbeschreibung nimmt die vom Streitpatent erfaßten Ester jedenfalls nicht ohne weiteres im Sinn des Art. 54 EPÜ vorweg, da der Fachmann, als den der Senat im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Gutachten Dr. K. einen auf einer wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Chemiker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Schmiermitteln ansieht, aus dieser allgemeinen Angabe nicht die Erkenntnis gewinnt, daß gerade oder doch zumindest auch die speziellen Ester gemeint sind, für die in der verteidigten Fassung des Streitpatents Schutz beansprucht wird (vgl. EPA T 12/90 EPOR 1990, 312 - E-Isomere, Entscheidungsgründe unter 2.6.; so auch R. Rogge GRUR 1996, 931, 937 ff; so jedenfalls im Ergebnis schon für das frühere nationale Recht BGHZ 103, 150, 156 f. - Fluoran; vgl. auch Benkard/Ullmann PatG GebrMG 9. Aufl. Rdn. 31, 86 zu § 3 PatG; Busse PatG 5. Aufl. Rdn. 141 zu § 3 PatG).
  • BPatG, 31.10.2007 - 3 Ni 36/05
    Es genügt die bloße Möglichkeit ihrer Herstellung und damit ihrer Zugänglichkeit (BGH GRUR 1978, 696, 698 - - Aminobenzylpenicillin; 1988, 447, 449 - Fluoran; BPatG GRUR Int. 1996, 822 - Herbicid wirksames Enantiomer).

    Diesen Bewertungen, denen ein sehr enger - mitunter plakativ als "photographisch" bezeichneter - Neuheitsbegriff zugrunde liegt (vgl. z. B. T 181/82 ABl 1984, 401 - Spiroverbindungen/CIBA GEIGY; T 7/86 GRUR Int. 1989, 226 - Xanthine/DRACO; T 286/87 ABl. 1990, 195 - Enantiomere/HOECHST; T 81/85 - v. 17. März 1989 - Isochinoline/HOECHST), der im Übrigen auch vom Europäischen Patentamt nicht durchgängig angewandt wird (vgl. z. B. EPA T 12/81 ABl. 1982, 296 - Diastereomere/BAYER; T 12/90 EPOR 1991, 312 - Amino acid derivatives/BAYER), kann sich der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Neuheit chemischer Verbindungen (vgl. GRUR 1978, 696 - -Aminobenzylpenicillin; GRUR 1988, 447 - Fluoran; GRUR 2000, 296, 297 - Schmierfettzusammensetzung) nicht anschließen.

  • BPatG, 21.06.2007 - 3 Ni 36/05
  • LG Düsseldorf, 19.10.2012 - 4b O 135/12

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen

  • LG Düsseldorf, 10.10.2014 - 4c O 113/13

    G-CSF-Polypeptid II

  • LG Düsseldorf, 09.06.2009 - 4b O 172/08

    Olanzapin II

  • LG Düsseldorf, 09.06.2009 - 4b O 64/09

    Olanzapin VI

  • LG Düsseldorf, 09.06.2009 - 4b O 65/09

    Olanzapin VII

  • LG Düsseldorf, 09.06.2009 - 4b O 63/09

    Olanzapin V

  • LG Düsseldorf, 09.06.2009 - 4b O 62/09

    Pharmazeutischer Wirkstoff mit dem internationalen Freinamen (INN) "X" zur

  • LG Düsseldorf, 09.06.2009 - 4b O 66/09

    Olanzapin VIII

  • LG Düsseldorf, 09.06.2009 - 4b O 67/09

    Olanzapin IX

  • BPatG, 08.07.2014 - 3 Ni 17/13

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

  • BPatG, 03.05.2012 - 15 W (pat) 34/06
  • LG Düsseldorf, 09.06.2009 - 4b O 184/08

    Olanzapin III

  • BPatG, 26.05.2008 - 15 W (pat) 33/04
  • BPatG, 09.11.2004 - 3 Ni 18/03
  • BPatG, 01.03.2005 - 3 Ni 23/03
  • BPatG, 18.12.2018 - 3 ZA (pat) 41/18

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Experimentelles

  • LG Düsseldorf, 12.08.2008 - 4b O 100/08

    Olanzapin

  • BPatG, 21.05.2002 - 14 W (pat) 49/00
  • BPatG, 25.10.2000 - 14 W (pat) 55/99
  • BPatG, 25.07.2013 - 15 W (pat) 15/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht