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   BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86   

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BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86 (https://dejure.org/1988,302)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1988 - III ZR 221/86 (https://dejure.org/1988,302)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86 (https://dejure.org/1988,302)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • amtspflichtverletzung.de

    § 839 BGB; Art. 34 GG
    Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Klage vor den Sozialgerichten - Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 209 Abs. 1, § 839, § 852
    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den Sozialgerichten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 242
  • NJW 1988, 1776
  • MDR 1988, 565
  • NVwZ 1988, 761 (Ls.)
  • VersR 1988, 741
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86
    Auf diesem Standpunkt steht auch das Bundessozialgericht (BSGE 49, 76, 78; 51, 89, 94; 58, 104, 110) [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83].

    Es betrachtet den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als »weiteren Baustein« im System des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs, das neben dem Amtshaftungsanspruch Regelungen über die Enteignungsentschädigung, einen Ausgleich für enteignungsgleiche Eingriffe, den Aufopferungsanspruch, den Folgenbeseitigungsanspruch usw. enthält (BSGE 49, 76, 78).

    Für das anspruchsbegründende Fehlverhalten der Behörde genügt ein schlichtes Verwaltungshandeln im Rahmen der Daseinsvorsorge (BSGE 49, 76, 79).

    Ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters ist nicht erforderlich (BSGE 49, 76, 77 ff.; 51, 89, 94).

    Der Herstellungsanspruch soll die Erfüllung des Gesetzeszwecks sicherstellen (BSGE 49, 76, 80).

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86
    Die vom erkennenden Senat für die Unterbrechung der Verjährung durch Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten gegen den Erlaß amtspflichtwidriger Verwaltungsakte aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 95, 238, 242 ff.; 97, 97, 110, 112) treffen auch für die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu.

    Im Blick auf diese Rechtsnatur und den Inhalt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist seiner Verfolgung im Klagewege verjährungsunterbrechende Wirkung für den Amtshaftungsanspruch nach den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 95, 238 und BGHZ 97, 97 beizulegen.

    a) Wie der erkennende Senat ausgeführt hat, ist es für den durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten (zumindest) empfehlenswert, Primärrechtsschutz gegen das amtspflichtwidrige Verwaltungshandeln in Anspruch zu nehmen; das entspricht auch dem heute allgemein anerkannten Vorrang des Primärrechtsschutzes (BGHZ 95, 238, 242, 244; 97, 97, 110).

    c) In der Frage der Verjährungsunterbrechung kann es dem Kläger auch nicht zum Nachteil gereichen, daß er mit seiner auf Durchsetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gerichteten Klage erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 97, 110).

  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 34/80

    Herstellungsanspruch - Unterlassungklage - Rentenantragsteller - Pflichtmitglied

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86
    Auf diesem Standpunkt steht auch das Bundessozialgericht (BSGE 49, 76, 78; 51, 89, 94; 58, 104, 110) [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83].

    Dabei muß sich der Versicherungsträger unter Umständen auch das rechtswidrige Verhalten einer anderen Behörde zurechnen lassen (BSGE 51, 89, 94 ff.).

    Ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters ist nicht erforderlich (BSGE 49, 76, 77 ff.; 51, 89, 94).

    Anders als bei Schadensersatzansprüchen, die unter Umständen dem Verpflichteten zusätzliche Lasten aufbürden, sind die aus dem Herstellungsanspruch erwachsenden Belastungen solche, die die Versichertengemeinschaft ohnehin nach den Bestimmungen des Gesetzes zu tragen hätte (BSGE 51, 89, 94).

  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86
    Die vom erkennenden Senat für die Unterbrechung der Verjährung durch Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten gegen den Erlaß amtspflichtwidriger Verwaltungsakte aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 95, 238, 242 ff.; 97, 97, 110, 112) treffen auch für die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu.

    Im Blick auf diese Rechtsnatur und den Inhalt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist seiner Verfolgung im Klagewege verjährungsunterbrechende Wirkung für den Amtshaftungsanspruch nach den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 95, 238 und BGHZ 97, 97 beizulegen.

    a) Wie der erkennende Senat ausgeführt hat, ist es für den durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten (zumindest) empfehlenswert, Primärrechtsschutz gegen das amtspflichtwidrige Verwaltungshandeln in Anspruch zu nehmen; das entspricht auch dem heute allgemein anerkannten Vorrang des Primärrechtsschutzes (BGHZ 95, 238, 242, 244; 97, 97, 110).

  • BGH, 08.05.1980 - III ZR 27/77

    Rechtswirkungen einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86
    Zwar sind die Zivilgerichte wegen der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige an ein verwaltungs- oder sozialgerichtliches Urteil, das die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen eine Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage abweist, im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung gebunden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 77, 338, 341; 90, 4, 12; 93, 87, 91; 95, 28, 35).
  • BGH, 15.11.1984 - III ZR 70/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86
    Zwar sind die Zivilgerichte wegen der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige an ein verwaltungs- oder sozialgerichtliches Urteil, das die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen eine Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage abweist, im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung gebunden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 77, 338, 341; 90, 4, 12; 93, 87, 91; 95, 28, 35).
  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 179/82

    Rechtsfolgen der Versagung einer wasserrechtlichen Planfeststellung;

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86
    Zwar sind die Zivilgerichte wegen der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige an ein verwaltungs- oder sozialgerichtliches Urteil, das die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen eine Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage abweist, im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung gebunden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 77, 338, 341; 90, 4, 12; 93, 87, 91; 95, 28, 35).
  • BGH, 25.02.1982 - III ZR 76/81

    Aufklärungspflicht und Hinweispflicht eines Gerichts über die Verwertung eines

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86
    Der Umfang der Verjährungsunterbrechung des Amtshaftungsanspruchs durch die Klage vor den Sozialgerichten bestimmt sich danach, was Gegenstand jener Klage war (vgl. BGH Urteile vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82 = NJW 1983, 2813; 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = VersR 1984, 868 und 3. November 1987 - VI ZR 176/87, zur Veröffentlichung in BGHR BGB § 209 I - Unterbrechungsumfang 1 - vorgesehen; Senatsbeschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 76/81 = VersR 1982, 582).
  • BGH, 04.07.1983 - II ZR 235/82

    Rechtshängigkeit und Unterbrechung der Verjährung bei mehreren Klagegründen;

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86
    Der Umfang der Verjährungsunterbrechung des Amtshaftungsanspruchs durch die Klage vor den Sozialgerichten bestimmt sich danach, was Gegenstand jener Klage war (vgl. BGH Urteile vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82 = NJW 1983, 2813; 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = VersR 1984, 868 und 3. November 1987 - VI ZR 176/87, zur Veröffentlichung in BGHR BGB § 209 I - Unterbrechungsumfang 1 - vorgesehen; Senatsbeschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 76/81 = VersR 1982, 582).
  • BSG, 17.07.1979 - 12 RAr 15/78

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Konkursausfallgeld - Beendigung der

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86
    Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wird in der Regel die gesetzlich vorgesehene Leistung, nicht eine daneben oder an deren Stelle tretende Ersatzleistung verlangt; die im Gesetz vorgesehene, durch das behördliche Fehlverhalten dem Versicherten entgangene Leistung wird nunmehr lediglich mit einer anderen rechtlichen Begründung begehrt (BSGE 48, 269, 276; vgl. auch Bley, Sozialrecht 5. Aufl. B II 5 a S. 66).
  • BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76

    Zeitlicher Umfang der entschädigungslosen Duldung von Veränderungssperren

  • BGH, 03.11.1987 - VI ZR 176/87

    Begriff der Schadenseinheit

  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 3/84

    Bindung an straßenrechtliche Planfeststellung im Entschädigungsverfahren

  • BSG, 25.04.1978 - 5 RJ 18/77

    Auslegung des Begriffs "Erhöhung der Rente" i.S. des § 1290 Abs. 3 S. 1

  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 20/79

    Hochschulstudium - Berufspraktikum - Krankenversicherungspflicht - Lehrling

  • BSG, 21.02.1980 - 5 RKn 19/78

    Beitragshöhe - Unkenntnis von der objektiver Rechtswidrigkeit - Knappschaftliche

  • BGH, 26.06.1984 - VI ZR 232/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Schadensersatzklage

  • BGH, 25.02.1985 - VIII ZR 116/84

    Geltendmachung einer Option auf Verlängerung des Mietverhältnisses nach

  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 103/83

    Vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank - Revisionsverfahren - Rüge -

  • BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 9/82
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 201/12

    Amtshaftung des Sozialversicherungsträgers: Sozialrechtlicher

    Dies ergebe sich jedoch aus dem Senatsurteil vom 11. Februar 1988 (III ZR 221/86, BGHZ 103, 242), in dem dieser Anspruch im Zusammenhang mit der Verjährung der Forderung aus Amtshaftung als in seiner Zielsetzung mit der Inanspruchnahme des primären Rechtsschutzes eng verwandt bezeichnet worden sei.

    b) Allerdings hat der Senat, worauf das Berufungsgericht seine gegenteilige Rechtsauffassung gestützt hat, wiederholt entschieden, dass die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Unterbrechung beziehungsweise Hemmung der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs wegen desselben Fehlverhaltens des Sozialleistungsträgers führt (Urteile vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, VersR 2001, 1108, 1112 und vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246; siehe auch Senatsurteile vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rn. 56 f und vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, BGHZ 188, 302 Rn. 36 f).

    Der Senat hat in diesem Kontext insbesondere den engen Zusammenhang des Herstellungsanspruchs mit dem Primärrechtsschutz hervorgehoben (Urteile vom 12. Mai 2011 aaO Rn. 57, 62 und vom 11. Februar 1988 aaO S. 247; siehe auch Urteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 36).

    Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., z.B.: BSG, NZS 2013, 233 Rn. 28; BSGE 65, 21, 26; 49, 76, 78 f; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246).

    Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BSGE 49, 76, 77, 80) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (Senat aaO S. 247; zum Hintergrund näher Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 53), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.

    Zwar sind sie auf Naturalrestitution gerichtet, während nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ausschließlich Geldersatz geschuldet wird (z.B. Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 247).

    Die Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 3 BGB auf den sozialrechtlichen Herstellungs- und den verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch schließt allerdings im Einzelfall nicht aus, dass der Geschädigte, der eine Amtshaftungsforderung erhebt, gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese Ansprüche verwiesen werden kann, wenn die Naturalrestitution für die betroffene Körperschaft wirtschaftlich günstiger und dem Anspruchsberechtigten, auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausgleichszahlung (siehe hierzu BVerwGE 82, 24, 27 f), zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1988 aaO S. 248).

  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    Er hat weiter ausgesprochen, dass auch die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Klage vor den Sozialgerichten die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbricht, der auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialversicherungsträgers gestützt wird (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, VersR 2001, 1108, 1112).

    Dabei hat der Senat die Prozesswirtschaftlichkeit für ein solches Vorgehen nicht nur dann bejaht, wenn die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 f mwN), sondern auch in Fällen, in denen - wie bei der sozialrechtlichen Herstellungsklage - die Frage eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten nur eine Vorfrage ist, so dass das Ergebnis dieses Verfahrens für den Amtshaftungsprozess keine Bindungen entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, aaO S. 245; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1244; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, aaO S. 1109; vgl. zum Ganzen zuletzt Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10, juris Rn. 37).

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 37/10

    Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für

    Der Senat hat weiter ausgesprochen, dass auch die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Klage vor den Sozialgerichten die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbricht, der auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialversicherungsträgers gestützt wird (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, NVwZ-RR 2000, 746, 749).

    Die Prozesswirtschaftlichkeit für ein solches Vorgehen hat der Senat nicht nur dann bejaht, wenn die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 f mwN), sondern auch in Fällen, in denen - wie bei der sozialrechtlichen Herstellungsklage - die Frage eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten nur eine Vorfrage ist, so dass das Ergebnis dieses Verfahrens für den Amtshaftungsprozess keine Bindungen entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 245; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1244; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99, NVwZ-RR 2000, 746).

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