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   BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 36/87   

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BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 36/87 (https://dejure.org/1988,1177)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1988 - IVb ZR 36/87 (https://dejure.org/1988,1177)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1988 - IVb ZR 36/87 (https://dejure.org/1988,1177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abänderungsklage - Vorwirkung - Vorprozeß - Anschlußberufung - Erhebungszeitpunk - Rücknahme der Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323 Abs. 3, § 522 Abs. 1
    Vorwirkung einer Abänderungsklage auf einen Zeitpunkt im Vorprozeß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 393
  • NJW 1988, 1734
  • MDR 1988, 658
  • FamRZ 1988, 601
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84

    ... neuer Umstände bei der Abänderungsklage

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 36/87
    Zur "Vorwirkung" einer Abänderungsklage auf den Zeitpunkt der Erhebung einer Anschlußberufung im Vorprozeß, die später durch Rücknahme der Berufung wirkungslos geworden ist (im Anschluß an BGHZ 96, 205 = NJW 1986, 383).

    Auch wenn der erkennende Senat in dem Urteil vom 6. November 1985 (BGHZ 96, 205) die Möglichkeit einer »Vorwirkung« des Abänderungsbegehrens auf den Zeitpunkt der Erhebung der Anschlußberufung im Vorprozeß für den Fall angesprochen habe, daß die Anschlußberufung infolge Rücknahme des Hauptrechtsmittels wirkungslos geworden sei, lasse sich eine Abänderung des Ausgangsurteils für die Zeit vor Erhebung der Abänderungsklage doch weder mit dem Wesen der Abänderungsklage noch mit dem Prinzip der Rechtskraft vereinbaren.

    Gestützt auf diese Gründe hat sich das Berufungsgericht der von Eckert (MDR 1986, 542 ff. [BGH 06.11.1985 - IVb ZR 74/84]), Hoppenz (FamRZ 1986, 226 ff.) und Luthin (in Heiß: Unterhaltsrecht, Handbuch S. 23.8 f.) geäußerten Kritik an dem in dem Senatsurteil vom 6. November 1985 angedeuteten Lösungsweg angeschlossen und die begehrte Abänderung des Urteils vom 16. April 1985 für die Zeit vor Erhebung der Abänderungsklage am 22. November 1985 abgelehnt.

    Die Abweichung von dem Wortlaut des § 323 Abs. 3 ZPO muß jedoch aus den in dem Senatsurteil BGHZ 96, 205 ff. dargelegten höherrangigen Gründen - insbesondere der Prozeßökonomie und des Gebotes einheitlicher Entscheidung - im Interesse einer sachgerechten Lösung zur Vermeidung sonst unabwendbarer Nachteile für die betroffene Partei hingenommen werden.

    b) Das Wesen der Rechtskraft und anerkennenswerte Grundsätze des Vertrauensschutzes (für die gegnerische Partei) werden durch eine »Vorwirkung« des Abänderungsbegehrens auf den Zeitpunkt der Anschließung im Fall des § 522 Abs. 1 ZPO nicht in Frage gestellt, wie der Senat bereits in dem Urteil BGHZ 96, 205 ausgeführt hat.

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 36/87
    Demgegenüber muß der Verlust einer (ersten) Tatsacheninstanz notfalls hingenommen werden, zumal ein Rechtsanspruch auf Prüfung des Tatsachenvorbringens in zwei Rechtszügen grundsätzlich nicht besteht (vgl. etwa BVerfGE 35, 263, 271) und in den genannten Fällen ein Oberlandesgericht als Berufungsgericht die Ermittlung und Prüfung der behaupteten veränderten Verhältnisse übernimmt.
  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 36/87
    Wird eine Partei zur Entrichtung einer laufenden Unterhaltsrente verurteilt, dann ergreift die Rechtskraft des Urteils auch die erst künftig zu entrichtenden Unterhaltsleistungen, deren Festsetzung insoweit auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung beruht (vgl. Senatsurteil BGHZ 82, 246, 250, 251) [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80].
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 36/87
    Das Vertrauen in den unveränderten Bestand eines Unterhaltstitels ist allerdings nicht uneingeschränkt schutzwürdig (vgl. BGHZ 85, 64, 68, 69).
  • OLG Hamm, 20.02.1987 - 5 UF 347/86

    Abänderung eines Unterhaltsurteils; Berufung; Unselbständige Anschlußberufung

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 36/87
    Beschränkt auf das (Abänderungs-)Begehren für diesen Zeitraum (vom 29. Juli bis zum 21. November 1985) hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen (das Urteil ist abgedruckt in FamRZ 1987, 733).
  • BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 304/81

    Annahmeverzug bei Rückgabe von Mieträumen

    Auszug aus BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 36/87
    In dem Urteil BGHZ 86, 205 [BGH 10.01.1983 - VIII ZR 304/81] hat der Senat dem Betroffenen, zu dessen Gunsten oder Lasten nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die Wahl verwehrt, ob er die veränderten Umstände im Wege der Anschließung an eine Berufung des Gegners oder mit Hilfe einer selbständigen Abänderungsklage geltend machen will, und ihm aufgegeben, die eingetretenen Abänderungsgründe - zur Meidung der Präklusionswirkung - notfalls durch Klageerweiterung im Wege der Anschließung an das gegnerische Rechtsmittel vorzubringen.
  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 16/07

    Prozessuale Geltendmachung der Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitels

    Wird eine Partei gemäß § 258 ZPO zur Entrichtung einer laufenden Unterhaltsrente oder ähnlicher wiederkehrender Leistungen verurteilt, ergreift die Rechtskraft des Urteils auch die erst künftig zu entrichtenden Leistungen, deren Festsetzung insoweit auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung beruht (BGHZ 82, 246, 250 f.; 103, 393, 398).
  • OLG Nürnberg, 03.03.2009 - 10 UF 356/08

    Unterhaltsabänderungsklage: Streitwert nach Rücknahme einer unselbstständigen

    Zum Streitwert einer Abänderungsklage, die nach BGH FamRZ 88, 601 trotz § 323 Abs. 3 ZPO Rückwirkung hat (gegen OLG Karlsruhe FamRZ 99, 1289).

    Die vom Kläger angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (FamRZ 86, 43; 88, 601 und 88, 817) befassen sich lediglich mit der Frage, ob in bestimmten Fällen Urteile entgegen § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch für die Zeit vor Klageerhebung abgeändert werden können; zu Fragen der Bemessung des Streitwertes findet sich dort nichts.

    Der Kläger kann sich allerdings auf den in FamRZ 99, 1289 abgedruckten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe berufen, in dem ausgeführt wird, wenn (namentlich in BGH FamRZ 88, 601) "die Wirkungen der Klageeinreichung im Hinblick auf die Abänderungsmöglichkeit des Urteils i.S.d. § 323 Abs. 3 ZPO vorverlegt" würden, rechtfertige sich für die Bestimmung des Streitwerts keine andere Behandlung, so dass für den Streitwert der Abänderungsklage der Jahresbetrag ab Zustellung der Anschlussberufung maßgeblich sei; ein Rückstandsbetrag sei nur dann hinzuzusetzen, wenn (unzulässigerweise) eine Abänderung für einen davor liegenden Zeitpunkt begehrt werde.

    Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.3.1988 (FamRZ 88, 601) steht vielmehr ausdrücklich (unter II 2 a), dass die Zustellung einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung nicht mehr rückwirkend als Erhebung der späteren Abänderungsklage gewertet werden kann.

  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 42/87

    Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in

    In derartigen Fällen entfaltet die Anschlußberufung eine Vorwirkung, wenn sie durch Rücknahme der Berufung wirkungslos geworden ist (Senatsurteile BGHZ 96, 205 und vom 16. März 1988 - IVb ZR 36/87 - BGHR ZPO 323 Abs. 3 - Vorwirkung 1, ebenfalls zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden

    An dieser Rechtsprechung hat er später gegenüber kritischen Stimmen im Schrifttum festgehalten (vgl. BGHZ 103, 393 [BGH 16.03.1988 - IVb ZR 36/87]); zwischenzeitlich entspricht sie herrschender Auffassung (vgl. Kommentare zu § 323 ZPO von Stein/Jonas/Leipold 20. Aufl. Rdn. 47; MünchKomm/Gottwald Rdn. 35; Zöller/Vollkommer 20. Aufl. Rdn. 34; Baumbach/Lauterbach/Hartmann 54. Aufl. Rdn. 49; Thomas/Putzo 20. Aufl. Rdn. 24; ferner Griesche in FamGB § 323 ZPO Rdn. 55; Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 2. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 98; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. I 1056; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 2363; Heiß/Luthin Unterhaltsrecht 23.10).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.1999 - 2 WF 114/98

    Streitwert - Abänderungsklage - unselbständige Anschlußberufung

    Für den Fall, daß das Abänderungsbegehren bereits im Wege der unselbständigen Anschlußberufung verfolgt wurde, die nach Rücknahme der Berufung jedoch wirkungslos ist (§ 522 Abs. 1 ZPO ), wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise der Zeitpunkt der Anschließung im Vorverfahren der Erhebung der jetzigen Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 3 ZPO gleichgesetzt (BGH FamRZ 1988, 601, 602; BGH FamRZ 1988, 817 ; im Ansatz bereits BGH FamRZ 1986, 43, 44; OLG Hamm FamRZ 1987, 829, 830).

    Die Abweichung vom Wortlaut des § 323 Abs. 3 ZPO muß jedoch aus den höherrangigen Gründen der Prozeßökonomie und des Gebots einheitlicher Entscheidung im Interesse einer sachgerechten Lösung zur Vermeidung sonst unabwendbarer Nachteile für die betroffene Partei hingenommen werden (BGH FamRZ 1988, 601, 602 f.; Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 323 ZPO Rn. 98).

  • OLG Köln, 05.04.1995 - 26 WF 1/95

    KLAGE; ABÄNDERUNGSKLAGE; PRÄKLUSION

    Der BGH hat zwar in den zuvor geschilderten Fällen einer durch Rücknahme der Berufung wirkungslos gewordenen und mit dem Ziel der Abänderung erhobenen Anschlußberufung für die nachfolgende Abänderungsklage eine ,Vorwirkung" des Abänderungsbegehrens auf den Zeitpunkt der Anschließung befürwortet (NJW 88, 1734 ff.), wenn die Erhebung der Abänderungsklage und die Rücknahme der Berufung in engem zeitlichen Zusammenhang stehen.
  • OLG Zweibrücken, 17.11.1988 - 2 UF 45/88

    Letzte mündliche Verhandlung; Berufungsgericht; Schlußverhandlung;

    Dies gebieten Gründen der Prozeßökonomie, der Umstand, daß für die Erhebung einer Abänderungsklage während des noch anhängigen Ä zudem selbst angestrebten Ä Berufungsverfahrens das Rechtschutzbedürfnis fehlt und letztlich die Erwägung, daß ansonsten die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde (vgl. BGH, NJW 1986, 383,384; FamRZ 1988, 601,603).
  • OLG Hamm, 20.02.1987 - 5 UF 347/86
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 16. März 1988 (BGHZ 103, 393 = FamRZ 1988, 601 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 25 = BGHF 6, 142) aufgehoben, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen: Eine Vorwirkung sei in den Fällen des § 522 Abs. 1 ZPO rechtlich zulässig und aus Sachgründen geboten; und die Abweichung von dem Wortlaut des § 323 Abs. 3 ZPO müsse aus den in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. November 1985 (BGHZ 96, 205 = FamRZ 1986, 43 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353) dargelegten höherrangigen Gründen - insbesondere der Prozeßökonomie und des Gebots einheitlicher Entscheidung - im Interesse einer sachgerechten Lösung zu der Vermeidung sonst unabwendbarer Nachteile für die betroffene Partei hingenommen werden.
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