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   BGH, 22.12.1987 - VI ZR 165/87   

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BGH, 22.12.1987 - VI ZR 165/87 (https://dejure.org/1987,258)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1987 - VI ZR 165/87 (https://dejure.org/1987,258)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87 (https://dejure.org/1987,258)
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Vollstreckungsbescheid gegen Kommanditisten

§ 826 BGB, Fallgruppen der sittenwidrigen Titelerschleichung/-ausnutzung, § 110 HGB

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckung - Unterlassung - Sittenwidrigkeit - Schutzbedürfnis

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826; ZPO § 700
    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 44
  • NJW 1988, 971
  • ZIP 1988, 336
  • MDR 1988, 398
  • WM 1988, 228
  • BB 1988, 508
  • DB 1988, 1215
  • Rpfleger 1988, 319
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86

    Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der

    Auszug aus BGH, 22.12.1987 - VI ZR 165/87
    Ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über eine nicht schlüssige Forderung kommt nur für Fallgruppen in Betracht, die nach Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehung fallgruppen-typische Merkmale der Sittenwidrigkeit aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des Inanspruchgenommenen hervortritt (im Anschluß an BGH, NJW 1987, 3256, 1987, 3259).

    Danach sind Vollstreckungsbescheide der materiellen Rechtskraft fähig und kann der gesetzlichen Regelung des § 796 Abs. 2 ZPO, derzufolge Einwendungen gegen den Anspruch selbst nur insoweit zulässig sind, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht im Wege einer sogenannten teleologischen Reduktion die Geltung genommen werden; Schutz vor der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheid besteht daher wie bei falschen Urteilen nur unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB (BGHZ 101, 380 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86]).

  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 199/77

    Entscheidung über Haftungsbeschränkungen im Rahmen einer Direktklage

    Auszug aus BGH, 22.12.1987 - VI ZR 165/87
    Mit alledem bleibt der III. Zivilsenat im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof, insbesondere auch der erkennende Senat zur Anwendung des § 826 BGB bei sittenwidriger Erschleichung oder Ausnutzung eines materiell unrichtigen Vollstreckungstitels entwickelt hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 - VersR 1979, 272, 273 und vom 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79 - VersR 1982, 975, 976 f.).
  • BGH, 13.07.1982 - VI ZR 300/79

    Beendigung eines Mietverhältnisses - Frost an Wasserleitungen und Heizanlage -

    Auszug aus BGH, 22.12.1987 - VI ZR 165/87
    Mit alledem bleibt der III. Zivilsenat im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof, insbesondere auch der erkennende Senat zur Anwendung des § 826 BGB bei sittenwidriger Erschleichung oder Ausnutzung eines materiell unrichtigen Vollstreckungstitels entwickelt hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 - VersR 1979, 272, 273 und vom 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79 - VersR 1982, 975, 976 f.).
  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 264/86

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen

    Auszug aus BGH, 22.12.1987 - VI ZR 165/87
    Folgerichtig hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem - im amtlichen Leitsatz als Ergänzung zu der vorerörterten Entscheidung gekennzeichneten - Urteil vom selben Tage (III ZR 264/86, ZIP 1987, 1309) die Voraussetzungen des § 826 BGB in einem Falle verneint, in dem der Schuldner den gegen ihn erlassenen - wenn auch materiell unrichtigen - Vollstreckungsbescheid trotz anwaltlicher Beratung und Unterstützung hatte rechtskräftig werden lassen; in einem solchen Falle bedürfe der Ratenkreditnehmer nicht des Schutzes aus § 826 BGB, weil er den Titel »nicht aus rechtlicher Unerfahrenheit oder Ungewandtheit gegenüber einem rechts- und prozeßkundigen Gegner« unangefochten gelassen habe (BGH aaO).
  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung

    Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), einer negativen Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, MDR 1985, 138; vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 8 f), einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) oder einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder sonstigen Urteilsmissbrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62, BGHZ 40, 130, 132 f; vom 27. März 1968 - VIII ZR 141/65, BGHZ 50, 115, 117 ff; vom 24. September 1984 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87, BGHZ 103, 44, 46 ff) muss der beauftragte Rechtsanwalt die materielle Rechtslage sowie die Beweislage in vollem Umfang durchdringen.
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13

    Betrug (konkludente Täuschung: Voraussetzungen, hier: Täuschung im

    Auch die in Ausnahmefällen mögliche Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels nach § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87, BGHZ 103, 44; Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380; Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 18) ist vor dem Zivilgericht zu erheben und führt als solche nicht zu einem vom Rechtspfleger als Vollstreckungsorgan zu beachtenden Vollstreckungshindernis.
  • BGH, 24.06.1993 - III ZR 43/92

    Rechtskraft der Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung

    Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft muß jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (Senatsurteil BGHZ 101, 380 (383 f.) [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86]; BGHZ 103, 44 (46); vgl. auch BGH Urteil vom 29. November 1988 - XI ZR 85/88 - WM 1989, 468 (489)).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02

    Schadenersatzklage aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch

    Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt daher die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; ferner müssen besondere Umstände hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so daß es ihm zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH NJW 1999, 1257; Urteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87 = WM 1988, 228 - 230).
  • BGH, 30.06.1998 - VI ZR 160/97

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen

    Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46).

    Grundsätzlich muß die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe des § 826 BGB nach Erwirkung eines rechtskräftigen Titels über einen nicht schlüssigen Anspruch im Mahnverfahren auf Fälle beschränkt bleiben, die, wie dies etwa bei der Fallgruppe der Ratenkreditverträge zu bejahen sein kann, nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen eine klar umrissene sittenwidrige Typik aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 44, 50).

  • BGH, 16.10.1995 - II ZR 298/94

    Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs

    Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist danach ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Titel materiell unrichtig ist, der Gläubiger die Unrichtigkeit kennt und besondere Umstände vorliegen, die die Vollstreckung als mißbräuchlich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR 187/86, NJW 1987, 3256, 3257 ff.; Urt. v. 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87, NJW 1988, 971).

    Denn der über § 826 BGB erlangte Schutz gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Urteil muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfriede in Frage gestellt würde (vgl. BGHZ 103, 44).

  • BGH, 04.05.2007 - II ZR 330/05

    Alleinvertretungsmacht des Geschäftsführers

    Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den Titel erschlichen hat und sich deshalb nach Treu und Glauben auf die Rechtskraft nicht berufen kann (vgl. BGHZ 101, 380, 383 ff.; 103, 44, 46 f.; 112, 54, 57; BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; v. 11. Dezember 1995 - II ZR 220/94, ZIP 1996, 227, 228; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 215/94, NJW-RR 1996, 826, 827), sind von dem Beklagten auch nicht ansatzweise dargelegt worden.
  • BGH, 25.02.1988 - III ZR 272/85

    Klage auf Rückzahlung eines ausgekehrten Versteigerungserlöses - Zulässigkeit der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner allerdings in Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aufgrund eines objektiv unrichtigen Titels nach § 826 BGB zu schützen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86 = BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 1 = ZIP 1987, 1305, 1306, zur Veröffentlichung auch in BGHZ 101, 380 [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] vorgesehen, und BGH Urteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87, zur Veröffentlichung, auch in BGHZ, vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.12.1995 - II ZR 220/94

    Einwendungen eines ausgeschlossenen Komplementärs gegen die Inanspruchnahme für

    Da danach derzeit von der Unrichtigkeit des gegen die KG ergangenen Vollstreckungsbescheids auszugehen ist, hängt die auf die Anwendbarkeit des § 826 BGB gestützte Durchbrechung des Einwendungsausschlusses nach gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 101, 380, 383 f. m.w.N.; BGHZ 103, 44, 46 f.) davon ab, daß der Titelgläubiger Kenntnis davon hat, daß die titulierte Forderung in Wahrheit nicht besteht, und daß sein Vorgehen das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (BGHZ 103, 44, 47).
  • BGH, 03.07.1990 - XI ZR 302/89

    Sittenwidrige Ausnutzung eines Titels

    Es würde darüber hinaus ein Anreiz geschaffen, rechtskräftig entschiedene Prozesse im Wege einer Klage au Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels neu aufzurollen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87, WM 1988, 228, 230).
  • BGH, 17.03.1993 - XII ZR 256/91

    Fortwirkung eines im schriftlichen Vorverfahren abgegebenen Anerkenntnisses

  • BGH, 05.12.1996 - IX ZR 67/96

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen

  • BGH, 29.11.1988 - XI ZR 85/88

    Durchbrechung der Rechtskraft wegen sittenwidriger Erschleichung eines

  • BGH, 23.04.1991 - XI ZR 122/90

    Sittenwidrigkeit - Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsbescheid -

  • OLG Düsseldorf, 02.11.2005 - U (Kart) 14/05

    Anspruch auf Rückzahlung von Franchisenehmerzahlungen sowie auf Erstattung der

  • BGH, 15.12.1988 - III ZR 195/87

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen

  • OLG Hamm, 18.09.2000 - 22 W 26/00

    Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids - Zinsanspruch -

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 2/94

    Durchbrechung der Rechtskraft arglistig erschlichener gerichtlicher

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 231/91

    Einwendungen und Zuständigkeiten im Vollstreckbarkeitsverfahren - Internationale

  • BGH, 03.11.1993 - XII ZR 135/92

    Frist für Nichtigkeitsklagen gegen Urteile über die Feststellung der Vaterschaft

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2006 - U (Kart) 26/05

    Anspruch auf Rückzahlung entrichteter Franchisenehmerzahlungen; Erstattung der

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95

    Rückforderung überzahlter Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2006 - U Kart 26/05

    Unzulässige Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft

  • OLG Naumburg, 12.10.2000 - 2 U 124/99

    Ergreifung rechtlicher Konsequenzen nach dem Unterbleiben der Erbringung einer

  • OLG Köln, 27.10.1999 - 11 U 65/97

    Verteidigung des Anwalts gegen Regressanspruch

  • KG, 17.07.2020 - 22 W 8/20

    Ablehnung der Löschung von eingetragenen Vereinsvorständen durch das

  • BGH, 02.11.1989 - III ZR 144/88

    Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides nach § 826

  • BGH, 16.11.1989 - III ZR 162/88

    Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag - Rechtskraftfähigkeit eines

  • OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02

    Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung

  • OLG Dresden, 14.09.1998 - 10 UF 333/98

    Anspruch auf Kindesunterhalt; Anwendbarkeit des Familiengesetzbuchs der DDR;

  • OLG Hamburg, 13.12.1989 - 4 U 211/89

    Keine Zwangsvollstreckung aus einem sittenwidrig erlangten Titel

  • LG Karlsruhe, 07.11.2014 - 16 O 6/14

    Zwangsvollstreckung in Baulandsachen: Vollstreckungsgegenklage gegen

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   BGH, 22.12.1987 - IV ZR 165/87   

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BGH, 22.12.1987 - IV ZR 165/87 (https://dejure.org/1987,34259)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1987 - IV ZR 165/87 (https://dejure.org/1987,34259)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1987 - IV ZR 165/87 (https://dejure.org/1987,34259)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 44
  • NJW 1988, 971
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86

    Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der

    Auszug aus BGH, 22.12.1987 - IV ZR 165/87
    Ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über eine nicht schlüssige Forderung kommt nur für Fallgruppen in Betracht, die nach Art der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung fallgruppen-typische Merkmale der Sittenwidrigkeit aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des Inanspruchgenommenen hervortritt (im Anschluß an BGH, NJW 1987, 3256 = ZIP 1987, 1305, und NJW 1987, 3259 = ZIP 1987, 1309).*).

    Danach sind Vollstreckungsbescheide der materiellen Rechtskraft fähig und kann der gesetzlichen Regelung des § 796 II ZPO, derzufolge Einwendungen gegen den Anspruch selbst nur insoweit zulässig sind, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, nicht im Wege einer sog. teleologischen Reduktion die Geltung genommen werden; Schutz vor der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheid besteht daher wie bei falschen Urteilen nur unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB (BGH, NJW 1987, 3256 = ZIP 1987, 1305).

    Eine solche Anwendung des § 826 BGB muß jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (BGH, NJW 1987, 3256).

    b) Von den danach erforderlichen Voraussetzungen ist hier diejenige, daß der Titel materiellrechtlich unrichtig sein muß (BGH, NJW 1987, 3256), gegeben.

    c) Ein auf § 826 BGB gestützter Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung (und Herausgabe des Titels) setzt weiter voraus, daß der Titelgläubiger die Unrichtigkeit des Titels bei dessen Erwirkung gekannt - sich den Titel also "erschlichen" - hat oder sie jedenfalls inzwischen kennt (BGH, NJW 1987, 3256).

    Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren es dem Gläubiger zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH, NJW 1987, 3256).

    Allerdings hat der III. Zivilsenat des BGH in dem angeführten Urteil (NJW 1987, 3256) in dem dort entschiedenen Fall die Voraussetzungen des § 826 BGB als gegeben angesehen, weil der Titelgläubiger, als er sich des Mahnverfahrens bediente und einen Vollstreckungsbescheid erwirkte, habe erkennen können, daß bei einem klageweisen Vorgehen bereits eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung - in der Art, wie sie für den Erlaß eines Versäumnisurteils vorzunehmen ist (§ 331 ZPO) - zu einer Verneinung des Klageanspruchs geführt hätte (BGH, NJW 1987, 3256).

    Tragender Grund ist somit auch hier nicht eigentlich, daß das Anspruchsvorbringen nicht schlüssig ist, sondern daß in dieser Situation - wie der III. Zivilsenat formuliert - "der Kreditnehmer, der den Vollstreckungsbescheid aus rechtlicher Unerfahrenheit oder Ungewandtheit hat rechtskräftig werden lassen, gegenüber seinem rechts- und prozeßkundigen Gegner des Schutzes aus § 826 BGB bedarf" (BGH, NJW 1987, 3256).

  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 264/86

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen

    Auszug aus BGH, 22.12.1987 - IV ZR 165/87
    Ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über eine nicht schlüssige Forderung kommt nur für Fallgruppen in Betracht, die nach Art der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung fallgruppen-typische Merkmale der Sittenwidrigkeit aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des Inanspruchgenommenen hervortritt (im Anschluß an BGH, NJW 1987, 3256 = ZIP 1987, 1305, und NJW 1987, 3259 = ZIP 1987, 1309).*).

    Folgerichtig hat der III. Zivilsenat des BGH in einem - im amtlichen Leitsatz als Ergänzung zu der vorerörterten Entscheidung gekennzeichneten - Urteil vom selben Tage (NJW 1987, 3259 = ZIP 1987, 1309) die Voraussetzungen des § 826 BGB in einem Falle verneint, in dem der Schuldner den gegen ihn erlassenen - wenn auch materiell unrichtigen - Vollstreckungsbescheid trotz anwaltlicher Beratung und Unterstützung hatte rechtskräftig werden lassen; in einem solchen Falle bedürfe der Ratenkreditnehmer nicht des Schutzes.

    aus § 826 BGB, weil er den Titel "nicht aus rechtlicher Unerfahrenheit oder Ungewandtheit gegenüber einem rechts- und prozeßkundigen Gegner" unangefochten gelassen habe (BGH, NJW 1987, 3259).

  • BGH, 13.07.1982 - VI ZR 300/79

    Beendigung eines Mietverhältnisses - Frost an Wasserleitungen und Heizanlage -

    Auszug aus BGH, 22.12.1987 - IV ZR 165/87
    Mit alledem bleibt der III. Zivilsenat im Einklang mit den Grundsätzen, die der BGH, insbesondere auch der erkennende Senat, zur Anwendung des § 826 BGB bei sittenwidriger Erschleichung oder Ausnutzung eines materiell unrichtigen Vollstreckungstitels entwickelt hat (vgl. etwa Senat, NJW 1979, 1046 = VersR 1979, 272 (273) und LM § 826 (Fa) BGB = VersR 1982, 975 (976 f.)).
  • BGH, 23.01.1979 - VI ZR 199/77

    Entscheidung über Haftungsbeschränkungen im Rahmen einer Direktklage

    Auszug aus BGH, 22.12.1987 - IV ZR 165/87
    Mit alledem bleibt der III. Zivilsenat im Einklang mit den Grundsätzen, die der BGH, insbesondere auch der erkennende Senat, zur Anwendung des § 826 BGB bei sittenwidriger Erschleichung oder Ausnutzung eines materiell unrichtigen Vollstreckungstitels entwickelt hat (vgl. etwa Senat, NJW 1979, 1046 = VersR 1979, 272 (273) und LM § 826 (Fa) BGB = VersR 1982, 975 (976 f.)).
  • OLG Köln, 23.04.1987 - 1 U 97/86

    Sittenwidrigkeit bei Erschleichung eines Vollstreckungstitels; Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 22.12.1987 - IV ZR 165/87
    Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG Köln (NJW-RR 1987, 942) die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.
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