Rechtsprechung
| BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Alpmann Schmidt
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erhebung der Verjährungseinrede durch den für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch genommenen persönlich haftenden Gesellschafter
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Verjährungseinrede des Komplementärs
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Wirksame Verjährungsunterbrechung gegenüber dem Gesellschafter trotz Verjährung der Forderung gegen die der Gesellschaft
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 104, 76
- NJW 1988, 1976
- NJW-RR 1988, 1060 (Ls.)
- ZIP 1988, 841
- MDR 1988, 773
- WM 1988, 971
- BB 1988, 1204
- DB 1988, 1538
Wird zitiert von ... (16)
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
ARGE - Ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig?
Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78). - BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96
Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von …
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der ein für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch genommener persönlich haftender Gesellschafter sich auf eine Verjährung der Forderung gegen die Gesellschaft nicht berufen kann, wenn die Verjährung ihm gegenüber unterbrochen wurde (BGHZ 104, 76), ist auf die Bürgschaft nicht zu übertragen (Bestätigung von BGHZ 76, 222).Dazu nötigt auch nicht die zeitlich nach der Grundsatzentscheidung BGHZ 76, 222 ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die es dem persönlich haftenden Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft untersagt, sich auf eine Verjährung der Gesellschaftsschuld zu berufen, wenn die Verjährung des ihm gegenüber bestehenden Anspruchs unterbrochen wurde (BGHZ 104, 76, 79 ff;… BGH, Urt. v. 27. April 1981 - II ZR 177/80, WM 1981, 875).
Erweiterungen der Gesellschaftsschuld gehen ohne weiteres zu Lasten des Gesellschafters, und dieser kann Einwendungen und Einreden nicht mehr erheben, wenn sie der Gesellschaft nicht mehr zustehen (vgl. BGHZ 73, 217, 224 f; 104, 76, 78).
In den Entscheidungen BGHZ 104, 76, 80 f und vom 27. April 1981 a.a.O. wird maßgeblich darauf abgestellt, daß der verklagte Gesellschafter des Schutzes der Verjährung, deren Zweck darin liege, dem Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Frist die Gewißheit zu geben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, nicht mehr bedürfe, weil er zeitgerecht in seinem Prozeß alle Möglichkeiten (gehabt) habe, sich sachgerecht zu verteidigen.
- BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10
Rechtsanwälte - Auch der Rechtsanwalt als Mandant muss belehrt werden!
aa) Die Hemmung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft erfasst nach § 129 HGB grundsätzlich auch die akzessorische Haftung der Gesellschafter (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, BGHZ 73, 217, 223 f; vom 22. September 1980 - II ZR 204/79, BGHZ 78, 114, 119 f; vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, BGHZ 104, 76, 81 f; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 217 f [jeweils zur Verjährungsunterbrechung]; vgl. auch BGH…, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15;… vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 41 f;… vom 29. November 2011 - X ZR 23/11, ZIP 2012, 698 Rn. 12).
- BGH, 05.11.1998 - IX ZR 48/98
Einwand der Verjährung der Aufforderung durch den Bürgen
b) Entsprechend der Meinung des Berufungsgerichts hat der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - durch Urteil vom 9. Juli 1998 (…aaO. 1767) entschieden, daß - entgegen der Ansicht der Revision - die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 104, 76, 79 ff;… BGH, Urt. v. 27. April 1981 - II ZR 177/80, NJW 1981, 2579), nach der ein persönlich haftender Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft sich nicht auf die Verjährung der Gesellschaftsschuld berufen darf, wenn die Verjährung des ihm gegenüber bestehenden Anspruchs unterbrochen wurde, nicht auf die Bürgschaft zu übertragen ist.Wegen der engen Verbindung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung mag es zutreffen, daß die Belange des Gläubigers schutzwürdiger sind, wenn der Gesellschafter vor Ablauf der Verjährungsfrist verklagt und verurteilt worden ist (vgl. BGHZ 104, 76, 81;… BGH, Urt. v. 27. April 1981, aaO.).
- BFH, 17.12.1996 - VIII B 71/96
Aufwendungen aufgrund von Bürgschaft für KG nachträgliche Anschaffungskosten der …
Sie tritt als (zusätzliche) akzessorische Verbindlichkeit gleichwertig neben die Gesellschaftsschuld (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 9. Mai 1963 II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 322; vom 22. März 1988 II ZR 64/87, BGHZ 104, 76, 78). - BGH, 22.10.1992 - IX ZR 244/91
Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen Steuerschuldner und …
Schließlich werden auf das Verhältnis zwischen offener Handelsgesellschaft und den Gesellschaftern, obwohl zwischen ihnen kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, die §§ 421 ff BGB angewandt, soweit das Interesse der Beteiligten die Übertragung der in diesen Vorschriften enthaltenen Rechtsgedanken im Einzelfall erfordert (BGHZ 44, 229, 233; 47, 376, 378 f; 104, 76, 78). - OLG Bamberg, 14.01.1998 - 3 U 60/97
Rechtskräftiges Urteil gegen den Bürgen: Wie wirkt sich die Verjährung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 10.05.2012 - IX ZR 143/11
Verfahrensrecht - Anhörungsrüge hemmt Verjährung nicht!
Die Frage, ob die Streitverkündung an die Sozietätsmitglieder auch die Verjährung gegenüber der Sozietät hemmen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, BGHZ 104, 76, 81 f - zur KG, offenlassend), stellt sich deshalb nicht. - OLG Dresden, 31.01.2001 - 8 U 1339/00
Verfahrensrecht - Alsbaldige Zustellung eines Mahnbescheides
Indessen wäre durch eine isolierte Geltendmachung des Anspruches gegen die persönlich haftenden Gesellschafter nach § 128 HGB im Mahnverfahren gem. §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO lediglich den Beklagten zu 1) und 2) die Möglichkeit genommen worden, sich auf die der Gesellschaft möglicherweise erwachsende Einrede der Verjährung zu berufen (vgl. BGHZ 104, 76 [79 ff.]). - KG, 20.12.2005 - 13 U 26/05
Steuerberatervertrag: Sekundärhaftung eines Steuerberaters
Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils gegen die Beklagte zu 1) in entsprechender Anwendung der § 129 HGB auch auf die nur akzessorisch haftende Beklagte zu 3) erstrecken würde, diese sich also mit Erfolg auf die Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft berufen kann (BGHZ 104, 76) und dies vorliegend ja auch tut. - OLG Karlsruhe, 22.02.2007 - 9 U 122/06
Darlehensvertrag; Verjährung: Hemmung der Verjährung durch Eingang eines auf …
- OLG Celle, 14.09.2011 - 3 U 32/11
Rückforderung eines überzahlten Kostenvorschusses durch die …
- FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08
Verjährung eines Haftungsanspruch des Fiskus gegenüber dem Gesellschafter einer …
- OLG Brandenburg, 26.04.2012 - 12 U 166/10
- KG, 19.11.2010 - 7 U 97/10
Bauvertrag - Wann verjährt Rückforderungsanspruch von öffentlichem Auftraggeber?
- FG Düsseldorf, 29.01.2001 - 7 K 7422/97
AO § 191 Abs. 5 Nr. 2; AO § 231 Abs. 1
