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   BGH, 12.07.1988 - VI ZR 256/87   

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https://dejure.org/1988,1801
BGH, 12.07.1988 - VI ZR 256/87 (https://dejure.org/1988,1801)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1988 - VI ZR 256/87 (https://dejure.org/1988,1801)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1988 - VI ZR 256/87 (https://dejure.org/1988,1801)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Strommasten - Schadensausgleich - Anschläge

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HpflG § 2 Abs. 3; HpflG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HaftpflG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3
    Begriff des Herabfallens; Haftung wegen krimineller Anschläge auf Strommasten; Entstehung eines Schadens an einer anderen Stromleitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 105, 135
  • NJW 1988, 2733
  • NJW-RR 1988, 1300 (Ls.)
  • MDR 1988, 1046
  • VersR 1988, 1150
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71

    Verunreinigung von Gewässern

    Auszug aus BGH, 12.07.1988 - VI ZR 256/87
    Voraussetzung ist dafür aber, daß sie mit zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden können (Senatsurteil vom 1. Juni 1976 - VI ZR 224/74 - Vers 1976, 963, 964 für den Bahnbetrieb; vgl. auch BGHZ 62, 351, 354 zu § 22 Abs. 2 Satz 2 WHG und Gottwald, Karlsruher Forum 1986, S. 3, 11).
  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 240/80

    Beweislast nach § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz

    Auszug aus BGH, 12.07.1988 - VI ZR 256/87
    Absatz 3 der Vorschrift besagt, wann die Ersatzpflicht des Anlageninhabers nach § 2 Abs. 1 HaftpflG ausgeschlossen ist, regelt also gesetzestechnisch Ausnahmetatbestände (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80 - VersR 1982, 368).
  • BGH, 01.06.1976 - VI ZR 224/74

    Nebengeleis - Waggon - Abrollen - Eisenbahn

    Auszug aus BGH, 12.07.1988 - VI ZR 256/87
    Voraussetzung ist dafür aber, daß sie mit zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden können (Senatsurteil vom 1. Juni 1976 - VI ZR 224/74 - Vers 1976, 963, 964 für den Bahnbetrieb; vgl. auch BGHZ 62, 351, 354 zu § 22 Abs. 2 Satz 2 WHG und Gottwald, Karlsruher Forum 1986, S. 3, 11).
  • BGH, 01.03.1966 - VI ZR 209/64

    Haftung eines Energieversorgungsunternehmers für einen innerhalb eines Gebäudes

    Auszug aus BGH, 12.07.1988 - VI ZR 256/87
    Aufgrund dieses umfassenden Schutzzweckes hat der erkennende Senat früher bereits zu der wörtlich mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftpflG übereinstimmenden ursprünglichen Fassung der Vorschrift in § 1 a Abs. 3 Nr. 3 Reichshaftpflichtgesetz ausgesprochen, dem Gesetz lasse sich nichts dafür entnehmen, daß es sogar ein Durchhängen nicht straff verspannter Leitungsdrähte haftungsrechtlich anders behandelt wissen will als Schäden, die durch das Zerreißen der Drähte entstehen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1966 - VI ZR 209/64 - VersR 1966, 586).
  • OLG Saarbrücken, 16.04.2015 - 4 U 15/14

    Haftungsverteilung bei Straßenbahnunfall mit Personenschaden: Beweislast zur

    Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass kein Fall höherer Gewalt i. S. d. § 1 Abs. 2 HaftPflG vorliegt, da in keiner Weise ersichtlich ist, dass ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, den Unfall verursacht hat (vgl. RGZ 109, 172; BGH, Urt. v. 15.11.1966 - VI ZR 280/64, VersR 1967, 138 - 139, juris Rdn. 13; BGH, NJW 1988, 2733; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Auflage, § 1 HaftPflG, Rdn. 158; Geigel-Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 26. Kap., Rdn. 28).
  • OLG Saarbrücken, 20.09.2005 - 4 U 386/04

    Amtshaftung: Bei Mäharbeiten entstandene Schäden an einem Fahrzeug

    a) Nach der Neufassung des § 7 StVG, der im vorliegenden Fall anwendbar ist, weil sich der Schadensfall nach dem 31.7.2002 ereignete, ist die Ersatzpflicht des Halters nur dann ausgeschlossen, wenn der Schadensfall durch ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis eintritt, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann oder das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (zu § 2 HaftpflG: BGHZ 159, 19, 22 f.; 105, 135, 136; 7, 338, 338; zu §§ 22 WHG: BGHZ 62, 351, 354; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 32).
  • OLG Naumburg, 19.05.1998 - 11 U 2088/97

    Schadenersatzanspruch gegen Inhaber einer Hausanschlussleitung; Mitverschulden

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  • LG Stade, 26.09.2022 - 2 O 111/18

    Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Eisenbahnunternehmen; Eisenbahnbetrieb;

    Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH Urteil vom 12-07-1988 - VI ZR 256/87 ; BGH, Urteil vom 16.10.2007 - VI ZR 173/06 ).
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