Rechtsprechung
   BGH, 20.10.1988 - VII ZR 219/87   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 179

  • Prof. Dr. Lorenz

    Offenes Geschäft für den, den es angeht (Nichtexistenz des Vertretenen) - Haftung des Vertreters aus § 179 I BGB und Haftungsausschluß nach § 179 III BGB

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nichtzustandekommen einer Bauherrengemeinschaft: Haftung des Treuhänders als Vertreter ohne Vertretungsmacht

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauherrenmodell: Haftung des Treuhänders

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung des Treuhänders bei nicht zustande gekommener Bauherrengemeinschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Treuhänders als Vertreter einer später nicht zustande gekommenen Bauherrengemeinschaft

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 105, 283
  • NJW 1989, 894
  • NJW-RR 1989, 467 (Ls.)
  • ZIP 1988, 1573
  • MDR 1989, 246
  • WM 1988, 1831
  • BB 1989, 171
  • DB 1989, 99
  • BauR 1989, 92
  • ZfBR 1989, 52



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BGH, 12.11.2008 - VIII ZR 170/07  

    Gesellschaftsrecht - Handeln im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers

    Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände - insbesondere entsprechender Erklärungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte (Bestätigung von BGHZ 63, 45 ff., BGHZ 105, 283 ff.).*).

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 179 BGB über die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entsprechend anzuwenden ist, wenn jemand im Namen eines nicht vorhandenen Rechtsträgers vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also nicht existiert, so dass Vertretungsmacht nicht bestehen kann (st. Rspr.; BGHZ 63, 45, 48 f.; 91, 148, 152; 105, 283, 285; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 179 Rdnr. 11; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179 Rdnr. 9 ff.; Staudinger/Schilken, BGB (2004), § 179 Rdnr. 22 f.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beklagten bekannt war, dass die von ihm vertretene Gesellschaft nicht existierte; denn die Haftung aus § 179 BGB ist eine gesetzliche Garantiehaftung (BGHZ 105, 283, 285; Staudinger/Schilken, aaO, Rdnr. 2, 12; MünchKommBGB/Schramm, aaO, Rdnr. 1).

    Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Gründer einer noch nicht entstandenen Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und zur Haftung des im Rahmen eines Bauherrenmodells tätigen Treuhänders, der im Namen einer noch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft einen Vertrag geschlossen hat (BGHZ 105, 283 ff.).

    Der Beklagte hatte - anders als die Gründer der Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und der Treuhänder der Bauherrengemeinschaft (BGHZ 105, 283 ff.) - nicht durch eine besondere rechtliche Verbindung mit dem Vertretenen oder durch besondere Erklärungen schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in das Wirksamwerden des Vertrages erweckt.

  • BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11  

    Zur Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines

    Diese Wertung wird von Rechtsprechung und Literatur auch auf die Konstellation übertragen, dass der Handelnde die rechtliche Bindung seines "Hintermannes" deshalb nicht begründen kann, weil dieser gar nicht existent ist; hier ist § 179 BGB nach herrschender Meinung analog anzuwenden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 1974 - II ZR 180/72, BGHZ 63, 45, 48; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 219/87, BGHZ 105, 283, 285 und vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, NJW-RR 2005, 1585; Staudinger/Schilken [2009], BGB, § 179 Rn. 22; MünchKomm/ Schramm BGB, 6. Aufl., § 179 Rn. 11, jew. mwN).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94  

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Wird dieses Vertrauen enttäuscht, hat der Vertreter dafür einzustehen, weil die sich nach dem Rechtsverhältnis ergebenden Rechtsfolgen nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden können (vgl. BGHZ 39, 45, 51; 105, 283, 285 f.; MüKo/Schramm, BGB aaO. § 179 Rz. 1 f.; RGRK/Steffen, BGB , 12. Aufl., § 179 Rz. 1; Henssler, ZHR 157 (1993), S. 91, 118 f.).
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