Rechtsprechung
   BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB (Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung eines Vermächtnisses; Anfechtung der Annahme der Erbschaft; Urteilsausspruch bei hilfsweiser einseitiger Erledigungserklärung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 106, 359
  • NJW 1989, 2885
  • NJW-RR 1989, 1410 (Ls.)
  • MDR 1989, 523
  • DNotZ 1990, 50
  • FamRZ 1989, 496
  • WM 1989, 960



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Wird zitiert von ... (145)  

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03  

    Immobilien - Nachbarrechtliche Ausschlussfrist

    Daraus folgt zugleich, daß die von dem Kläger erstmalig im Revisionsverfahren erklärte Teil-Erledigung der Hauptsache, die der Senat zu berücksichtigen hat (BGHZ 106, 359, 368), ebenfalls unbegründet ist.
  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 92/03  

    Flüssiggastank

    Die Zulässigkeit einer hilfsweise erklärten einseitigen Erledigungserklärung kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Hauptsache bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei (Ergänzung zu BGHZ 106, 359; BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 - Brennwertkessel).*).

    Eine hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache, die in der Erwartung der Zustimmung der Gegenseite abgegeben wird und dazu führen soll, dass das Gericht nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten entscheidet, ist mit dem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag nicht zu vereinbaren und verbietet sich daher aus prozessualen Gründen (BGHZ 106, 359, 368 ff.; BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045, 1046 = WRP 1998, 739 - Brennwertkessel).

    Auch wenn einem solchen Antrag die verfahrensrechtlichen Bedenken, die in der Entscheidung BGHZ 106, 359 angeführt sind, nicht entgegenstehen, fehlt es doch regelmäßig an dem für den Feststellungsantrag erforderlichen rechtlichen Interesse (§ 256 ZPO).

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04  

    Mietrecht - Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Spätere Zahlung egal?

    Dies setzt voraus, daß der Räumungsantrag, den die Klägerin in der Revisionsinstanz weiterverfolgt hat, vor dem Auszug der Beklagten zulässig und begründet war (BGHZ 106, 359, 366 f.).
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