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   BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88   

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BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88 (https://dejure.org/1988,73)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1988 - V ZB 6/88 (https://dejure.org/1988,73)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1988 - V ZB 6/88 (https://dejure.org/1988,73)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im Wohnungsgrundbuch; Anfechtung eines Abberufungsbeschlusses durch den Verwalter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohnungseigentum - Freiwillige Gerichtsbarkeit - Abberufungsbeschluß

Papierfundstellen

  • BGHZ 106, 113
  • NJW 1989, 1087
  • NJW-RR 1989, 591 (Ls.)
  • MDR 1989, 435
  • DNotZ 1989, 422
  • ZMR 1989, 154
  • WM 1989, 305
  • BB 1989, 321
  • DB 1989, 524
  • Rpfleger 1989, 150
  • JR 1989, 505
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 28/82

    Zur Tragung der Gemeinschaftskosten nach Veräußerung des Wohnungseigentums

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88
    Diese rechtliche Zugehörigkeit wird mit der Verpflichtung zur Veräußerung des Wohnungseigentums (auch wenn der Auflassungsanspruch des Erwerbers durch eine Vormerkung gesichert ist), der Besitzübertragung auf den Erwerber sowie dessen nachfolgende Nutzung der Wohnung nicht beendet, mit der Folge, daß der Veräußerer auch bis zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch nach § 16 Abs. 2 WEG die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen hat (BGHZ 87, 138, 142).

    Auch insoweit kann die Funktion des Grundbuchs, Auskunft über den Inhaber des Wohnungseigentums zu geben, nicht eingeschränkt und der Grundsatz nicht aufgegeben werden, daß der Erwerb des Wohnungseigentums untrennbar mit der Eintragung im Grundbuch verbunden ist (vgl. BGHZ 87, 138, 143).

    Die gelegentlich geäußerte Auffassung, der Verwalter könne leichter den "faktischen" Eigentümer als den eingetragenen Wohnungseigentümer ermitteln (vgl. etwa Röll NJW 1983, 1616; Wellkamp MDR 1983, 1016), hält der Senat nicht für zutreffend (vgl. auch Sauren Rpfleger 1985, 261; Hauger ZfGW Bay 1988, 188).

  • BayObLG, 09.02.1965 - BReg. 2 Z 276/64

    Weitere sofortige Beschwerde der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88
    b) Demgegenüber wird in der Rechtsprechung fast einhellig die Anfechtungsbefugnis des abberufenen Verwalters insoweit bejaht, als gerade die Gültigkeit seiner Abberufung zur Entscheidung gestellt ist (BayObLGZ 1965, 34, 39 f; BayObLG WEM 1980, 125, 127; KG - 1. Zivilsenat - OLGZ 1978, 142, 143; ohne nähere Begründung auch: OLG Schleswig SchlHAnz 1965, 67; OLG Oldenburg NdsRpfl 1970, 205; OLG Köln OLGZ 1969, 389, 391 f).

    Mit Zugang des Abberufungsbeschlusses stehen dem abgewählten Verwalter Verwaltungsbefugnisse nicht mehr zu (vgl. BayObLGZ 1965, 34, 40; KG ZMR 1987, 392; Merle, Festschrift für Weitnauer aaO. S. 195).

    Daraus wird deutlich, daß der Verwalter in seinem Recht beeinträchtigt ist, wenn die angefochtene Entscheidung ungerechtfertigt wäre (vgl. § 20 Abs. 1 FGG ; BayObLGZ 1965, 34, 40; Merle aaO. S. 197 ff).

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78

    Veräußerung nach Unterteilung bedarf keiner Zustimmung!

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88
    Anders als möglicherweise im Fall der Teilung eines Wohnungseigentums in mehrere selbständige Wohnungseigentumsrechte, für den der Senat eine analoge Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG erwogen hat (BGHZ 49, 250, 257; 73, 150, 155), liegt eine der Bruchteilsgemeinschaft vergleichbare übereinstimmende Interessenlage zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem Wohnungsanwärter nicht vor.

    Dies verbietet sich schon deshalb, weil sonst zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer eine unzulässige Verdoppelung des Stimmrechts einträte (BGHZ 73, 150, 155).

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88
    Anders als möglicherweise im Fall der Teilung eines Wohnungseigentums in mehrere selbständige Wohnungseigentumsrechte, für den der Senat eine analoge Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG erwogen hat (BGHZ 49, 250, 257; 73, 150, 155), liegt eine der Bruchteilsgemeinschaft vergleichbare übereinstimmende Interessenlage zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem Wohnungsanwärter nicht vor.

    Es gilt das sogenannte Kopfstimmrecht, d.h. jeder Wohnungseigentümer hat ohne Rücksicht auf die Anzahl der von ihm gehaltenen Wohnungseigentumsrechte nur eine Stimme (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG ; BGHZ 49, 250, 256).

  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88
    Die Beurteilung des vorlegenden Kammergerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfragen über die sofortigen weiteren Beschwerden nicht entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht, bindend (BGHZ 99, 90, 92 m.w.N.).

    Zwar kann sich ein Wohnungseigentümer - anders als im Vereinsrecht (§ 38 Satz 2 BGB ) - grundsätzlich bei der Abstimmung vertreten lassen (BGHZ 99, 90, 93).

  • KG, 08.05.1979 - 1 W 4151/78
    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88
    Nach einer weiteren Ansicht wird der Wohnungsanwärter jedenfalls dann, wenn er die hier vorliegenden Voraussetzungen erfüllt, generell als ermächtigt oder bevollmächtigt angesehen, das dem eingetragenen Wohnungseigentümer allein zustehende Stimmrecht entweder im eigenen oder in dessen Namen auszuüben (KG - 1. Zivilsenat - OLGZ 79, 290, 291 ff; LG Wuppertal Rpfleger 1972, 451, 452; BGB -RGRK/Augustin 12. Aufl. § 25 WEG Rdn. 16; Bärmann/Pick, WEG aaO. § 25 Rdn. 23; einschränkend auch Weimar/Bub, Wohnungseigentum von A - Z 5. Aufl. S. 353; Finger, Baurecht 1984, 108, 113 f).

    Demgemäß läßt sich auch grundsätzlich gegen eine Ermächtigung zur Stimmabgabe im eigenen Namen nichts einwenden (vgl. KG OLGZ 1979, 290, 291, 292).

  • KG, 23.12.1985 - 24 W 5239/84

    Rechtsweg; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Wohnungseigentümer; Gemeinschaft;

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88
    Diesen Rechtssatz will es, wie die Verweisung auf seinen Beschluß vom 23. Dezember 1985 (NJW-RR 1986, 444) zeigt, ausdrücklich beschränken auf den Fall, daß die Entstehungsvoraussetzungen der Gemeinschaft voll erfüllt sind und es nur um die Einzelnachfolge in die Rechte eines Wohnungseigentümers geht.

    Es verneint insoweit eine Gesetzeslücke als Voraussetzung für eine Analogie und sieht auch kein unabweisbares Bedürfnis des Rechtsverkehrs für eine gesetzesübergreifende Rechtsfortbildung (Beschl. v. 23. Dezember 1985, NJW-RR 1986, 444; im Ergebnis ebenso: Weitnauer, Wohnungseigentum 1986, 92, 93; ders. Partner im Gespräch 25 (1987) 213, 217 f; Belz, WEZ 1987, 1, 3 ff; Bader, Partner im Gespräch 25 (1987) 67, 73, 75; kritisch Bielefeld, Wohnungseigentümer 1986, 105, 108 f).

  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 211/53

    Prozeßvertretung der Aktiengesellschaft

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88
    Auch ein Vorstandsmitglied kann gegen den Widerruf seiner Bestellung durch den Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 3 AktG ) klagen (vgl. Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/Mertens § 84 Rdn. 68 ff; Geßler/Hefermehl, Aktiengesetz § 84 Rdn. 74 ff; BGHZ 13, 188 ff für § 75 Abs. 3 AktG a.F.).
  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88
    Dies stimmt auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überein, wonach z.B. der Vergütungsanspruch des abberufenen Verwalters ebenfalls im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG ; BGHZ 78, 57, 63 ff).
  • KG, 25.03.1977 - 1 W 3736/76

    Stimmrechtsregelung für die Wahl und Abberufung des Verwalters einer

    Auszug aus BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88
    b) Demgegenüber wird in der Rechtsprechung fast einhellig die Anfechtungsbefugnis des abberufenen Verwalters insoweit bejaht, als gerade die Gültigkeit seiner Abberufung zur Entscheidung gestellt ist (BayObLGZ 1965, 34, 39 f; BayObLG WEM 1980, 125, 127; KG - 1. Zivilsenat - OLGZ 1978, 142, 143; ohne nähere Begründung auch: OLG Schleswig SchlHAnz 1965, 67; OLG Oldenburg NdsRpfl 1970, 205; OLG Köln OLGZ 1969, 389, 391 f).
  • BayObLG, 07.08.1986 - BReg. 2 Z 49/86
  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 16/84

    Wohnungseigentum: Zwangsversteigerung; weitere Anschlußwerte

  • BayObLG, 19.08.1977 - BReg. 2 Z 52/76
  • BayObLG, 27.07.1976 - BReg. 2 Z 21/76

    Mangelnde Vertretungsbefugnis eines Verwalters einer Wohnungseigentumgemeinschaft

  • BayObLG, 27.02.1981 - BReg. 2 Z 23/80

    Antrag auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen; Verfristung der

  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung von Senat, BGHZ 106, 113).

    aa) Der Senat billigt dem abberufenen Verwalter ein Anfechtungsrecht zu, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, seine durch die Abberufung ggf. zu Unrecht entzogene Rechtsstellung zurückzugewinnen (BGHZ 106, 113, 122 ff).

    Der hiergegen vorgebrachte Einwand, dem Verwalter werde mit seiner Bestellung kein subjektives Recht, sondern nur ein im Interesse der Wohnungseigentümer auszuübendes Amt verliehen, das er im Falle seiner Abberufung zusammen mit den hiermit verbundenen Anfechtungsbefugnissen einbüße (vgl. Becker, ZWE 2002, 211, 212; Drasdo, NZM 2001, 923, 931; Reuter, ZWE 2001, 286, 292; Wangemann, WuM 1990, 53 ff; ähnlich KG, ZMR 1987, 392, 393; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 12 b: keine Bevormundung der Eigentümer durch "Zwangsverwalter"), überzeugt nicht.

    Dem entspricht, daß der bestandskräftige Abberufungsbeschluß (§ 23 Abs. 4 WEG) nach allgemeiner Auffassung auch das Vorliegen der erforderlichen Abberufungsvoraussetzungen für alle Beteiligten bindend feststellt (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 124; BayObLGZ 1998, 310, 313; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 26 WEG Rdn. 206; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 408 m.w.N.; Niedenführ/Schulze, aaO, § 26 Rdn. 56; Müller, Praktische Fragen, aaO, Rdn. 458, 466; Wenzel, aaO, 514; a.A. wohl Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 39).

  • BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01

    Stimmrecht des mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümers

    Dieses Stimmrecht kann weder allgemein ausgeschlossen (Senat, BGHZ 99, 90, 94 f; 106, 113, 119) noch abgespalten werden.

    Dem Anliegen, das Stimmrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an formale Kriterien zu binden (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 119 f), wird Rechnung getragen, indem Zweifel über den Umfang der Beteiligung des Nießbrauchers in das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem beschwerten Wohnungseigentümer verwiesen werden.

    Der Vorschrift liegt nämlich der Gedanke zugrunde, daß bei mitberechtigten Eigentümern an einem Wohnungseigentum eine übereinstimmende Interessenlage besteht und deshalb eine einheitliche Stimmausübung sachgerecht ist (vgl. Senat, BGHZ 106, 113, 120).

    Jedenfalls sind die Grundsätze dieser Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil das mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums einen allgemeinen Ausschluß des Wohnungseigentümers vom Stimmrecht als einem Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG verbietet (Senat, BGHZ 99, 90, 94; 106, 113, 119).

  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen

    aa) Im Ausgangspunkt entspricht die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Beschluss mit Wirkung ex tunc als ungültig anzusehen ist, nachdem er rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZB 6/88 , BGHZ 106, 113, 116 ; Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 , NZM 2020, 240 Rn. 9 mwN).

    aa) Im Ausgangspunkt entspricht die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Beschluss mit Wirkung ex tunc als ungültig anzusehen ist, nachdem er rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZB 6/88 , BGHZ 106, 113, 116 ; Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 , NZM 2020, 240 Rn. 9 mwN).

    aa) Im Ausgangspunkt entspricht die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Beschluss mit Wirkung ex tunc als ungültig anzusehen ist, nachdem er rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZB 6/88 , BGHZ 106, 113, 116 ; Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17 , NZM 2020, 240 Rn. 9 mwN).

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