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   BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88   

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BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88 (https://dejure.org/1989,950)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1989 - IVb ZB 9/88 (https://dejure.org/1989,950)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1989 - IVb ZB 9/88 (https://dejure.org/1989,950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Name - Übertragbarer Teil - Spanisch - deutsche Ehe - Ehename - Familienname - Mischehe

Papierfundstellen

  • BGHZ 109, 1
  • NJW 1990, 634
  • NJW-RR 1990, 329 (Ls.)
  • MDR 1990, 139
  • FamRZ 1990, 39
  • Rpfleger 1990, 65
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77

    Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft zweier Kinder - Ehelichkeit von

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
    Es möchte den Rechtsmitteln stattgeben, sieht sich hieran.aber durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (IV ZB 30/77 - NJW 1978, 1107), vom 2. März 1979 (IV ZB 41/78 - BGHZ 73, 370) und vom 8. Juni 1983 (IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562) sowie durch auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg (StAZ 1977, 224) und Frankfurt (StAZ 1980, 236) gehindert.

    Bei Beantwortung der Vorlagefrage in seinem Sinne hätte jedenfalls die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (aaO.) ein anderes Ergebnis haben müssen, weil hier aufgrund des § 1616 BGB a.F., der auf den Familiennamen des Vaters abstellte, der spanische Doppelname des Vaters als maßgebend angesehen wurde (aaO. S. 1109).

  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
    Es möchte den Rechtsmitteln stattgeben, sieht sich hieran.aber durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (IV ZB 30/77 - NJW 1978, 1107), vom 2. März 1979 (IV ZB 41/78 - BGHZ 73, 370) und vom 8. Juni 1983 (IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562) sowie durch auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg (StAZ 1977, 224) und Frankfurt (StAZ 1980, 236) gehindert.

    Unabhängig davon, ob die Namensführung der Mutter korrekt war, kann von einem gemeinsamen Ehenamen im Sinne des § 1616 BGB schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil der spanische Vater nach seinem Heimatrecht nicht zur Führung eines Ehenamens verpflichtet war und kein Anhalt dafür besteht, daß er sich insoweit der deutschen Rechtsordnung unterstellt hätte (zu dieser Möglichkeit vgl. BGHZ 72, 163; 73, 370, 376; vgl. auch die in StAZ 1980, 208 abgedruckte Äußerung des Bundesministers des Innern und jetzt Art. 220 Abs. 4 EGBGB n.F.).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. März 1988 als zweifelhaft bezeichnet, ob § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB vor Art. 3 Abs. 2 GG Bestand haben kann, die Frage aber nicht entschieden (vgl. FamRZ 1988, 587, 590).
  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
    Nach den Feststellungen des Landgerichts führten die Eltern des Kindes bei dessen Geburt jedoch keinen gemeinsamen Ehenamen; der Vater hatte nach der Eheschließung seine bisherigen "apellidos" (San Miguel Vicente) beibehalten, die Mutter sich den Nachnamen "Thurn de San Miguel" beigelegt (vgl. dazu BGHZ 56, 193, 195).
  • BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78

    Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
    Unabhängig davon, ob die Namensführung der Mutter korrekt war, kann von einem gemeinsamen Ehenamen im Sinne des § 1616 BGB schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil der spanische Vater nach seinem Heimatrecht nicht zur Führung eines Ehenamens verpflichtet war und kein Anhalt dafür besteht, daß er sich insoweit der deutschen Rechtsordnung unterstellt hätte (zu dieser Möglichkeit vgl. BGHZ 72, 163; 73, 370, 376; vgl. auch die in StAZ 1980, 208 abgedruckte Äußerung des Bundesministers des Innern und jetzt Art. 220 Abs. 4 EGBGB n.F.).
  • BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80

    Ehelich werden eines Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern - Festlegung

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
    Es möchte den Rechtsmitteln stattgeben, sieht sich hieran.aber durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (IV ZB 30/77 - NJW 1978, 1107), vom 2. März 1979 (IV ZB 41/78 - BGHZ 73, 370) und vom 8. Juni 1983 (IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562) sowie durch auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg (StAZ 1977, 224) und Frankfurt (StAZ 1980, 236) gehindert.
  • OLG Hamburg, 17.02.1987 - 2 W 13/86

    Eheliches Kind; Wahl des Familiennamens; Gemeinsamer Ehenamen; Geburtsnamen;

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
    Mit ihr hat der Gesetzgeber aber nur Grundsätze übernommen, die die zuvor herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum durch die entsprechende Anwendung des § 1355 Abs. 2 BGB in der Fassung des ersten EheRG gewonnen hatte (vgl. die Meinungsübersicht bei OLG Stuttgart IPRax 1987, 244, 245; s.a. BayObLG StAZ 1987, 72, 75).
  • BayObLG, 22.10.1985 - BReg. 1 Z 66/85

    Transliteration von Familiennamen

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
    Er bindet das Gericht in der Weise, daß es ihm nur - ganz oder teilweise - stattgeben oder ihn abweisen kann; dem Antragsteller kann insbesondere nicht mehr oder etwas anderes zugesprochen werden, als er beantragt hat (vgl. etwa KG JFG 23, 123 und 244; BayObLGZ 1985, 355, 358; Maßfeller/Hoffmann PStG § 47 Rdn. 42; Pfeiffer/Strickert PStG § 47 Rdn. 14; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 69 Rdn. 19a).
  • BayObLG, 09.12.1987 - BReg. 3 Z 42/87

    Erwerb des Familiennamens für das deutsche Kind eines spanischen Vaters nach

    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
    3 Z 42/87">BayObLGZ 1987, 418 (= StAZ 1988, 199) veröffentlichten Beschluß dem Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
  • OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80
    Auszug aus BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
    Es möchte den Rechtsmitteln stattgeben, sieht sich hieran.aber durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (IV ZB 30/77 - NJW 1978, 1107), vom 2. März 1979 (IV ZB 41/78 - BGHZ 73, 370) und vom 8. Juni 1983 (IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562) sowie durch auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg (StAZ 1977, 224) und Frankfurt (StAZ 1980, 236) gehindert.
  • BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14

    Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem

    Die Möglichkeit der Substitution des deutschen Rechtsbegriffs durch die ausländische Rechtserscheinung hängt davon ab, ob und inwieweit eine Übereinstimmung in der Funktion der beiden besteht (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 9/88, BGHZ 109, 1, 6).
  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

    Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn auf Grund des deutschen Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der sogenannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnormen im Inland vorgenommen wird (zum Namensrecht vgl. Senatsbeschluss BGHZ 109, 1, 6 = FamRZ 1990, 39, 41).
  • BGH, 20.07.2016 - XII ZB 489/15

    Namensstatut: Erklärungen zum Familiennamen eines Kindes gegenüber einem

    Die Substitution setzt voraus, dass die anzuwendende Norm ihrem Sinn und Zweck nach überhaupt zulässt, eine ausländische Rechtsfigur unter ihren Tatbestand zu subsumieren (MünchKommBGB/von Hein 6. Aufl. Einleitung IPR Rn. 232 mwN) und dass der Vorgang im Ausland mit dem Tatbestandsmerkmal der Norm gleichwertig ist (BGHZ 199, 270 = NZG 2014, 219 Rn. 13, 14, 21 und BGHZ 80, 76 = NJW 1981, 1160; MünchKommBGB/von Hein 6. Aufl. Einleitung IPR Rn. 235 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 109, 1 = FamRZ 1990, 39, 41 "Funktionsäquivalenz").
  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution

    Das Problem der Substitution wird daher meist im Kontext von international-privatrechtlichen Konstellationen diskutiert (vgl. nur BGHZ 109, 1 m.w.N.; Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, Einleitung Art. 3 EGBGB, Rn. 31).

    Derartige Hinweise des Gesetzgebers sind selten, eines der wenigen Gegenbeispiele liefert § 34 Abs. 1 SGB I. Typische Auslegungsprobleme der Sachnorm sind in diesem Zusammenhang etwa die Frage, ob Gleichartigkeit der fremden Rechtserscheinung erforderlich ist oder ob Ähnlichkeit in den wesentlichen Punkten genügt (vgl. BGHZ 109, 1 ).

  • BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09

    Auslieferungsfreiheit bei konkurrierender Gerichtsbarkeit und Verjährung im

    Das Problem der Substitution wird daher meist im Kontext von international-privatrechtlichen Konstellationen diskutiert (vgl. nur BGHZ 109, 1 m.w.N.; Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, Einleitung Art. 3 EGBGB, Rn. 31).

    Derartige Hinweise des Gesetzgebers sind selten, eines der wenigen Gegenbeispiele liefert § 34 Abs. 1 SGB I. Typische Auslegungsprobleme der Sachnorm sind in diesem Zusammenhang etwa die Frage, ob Gleichartigkeit der fremden Rechtserscheinung erforderlich ist oder ob Ähnlichkeit in den wesentlichen Punkten genügt (vgl. BGHZ 109, 1 ).

  • BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98

    Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen

    Ein Doppelname aus dem spanischen Rechtskreis (hier: Peru) konnte Ende 1991 in seiner vollständigen Form zum Ehenamen bestimmt werden (Abgrenzung zum Senatsbeschluß BGHZ 109, 1).

    Demgegenüber will das vorlegende Gericht diesem Gesichtspunkt die Bedeutung beimessen, daß hier lediglich der erste Teil des dem spanischen Rechtskreis entstammenden Doppelnamens des Beteiligten zu 2 zum Ehenamen werden konnte (Übertragung von Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 109, 1 ff. zum Kindesnamen bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens in einer spanisch-deutschen Ehe).

    Das vorlegende Oberlandesgericht mißt dem Gesichtspunkt der Funktionsäquivalenz (dazu Senatsbeschluß BGHZ 109, 1, 6 ff.) eine Bedeutung bei, die ihm jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (FamRZ 1991, 535) und den sich daran anschließenden Reformgesetzen nicht mehr zukommt.

  • BGH, 17.04.2002 - XII ZR 182/00

    Unterbrechung der Verjährung durch Erlaß eines schweizerischen Zahlungsbefehls

    Ob eine Substitution deutscher Rechtsbegriffe durch ausländische möglich ist, beurteilt sich nach der Gleichwertigkeit der Sachverhalte, insbesondere danach, ob und inwieweit eine Übereinstimmung in der Funktion (Funktionsäquivalenz) besteht (vgl. BGHZ 109, 1, 6 m.w.N.; Kropholler, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2001, S. 225, 226).
  • OLG Hamm, 29.10.2009 - 4 AuslA 196/08

    Auslieferung; deutscher Staatsangehöriger; Europäischer Haftbefehl; Verjährung

    Das Problem der Substitution wird daher meist im Kontext von international-privatrechtlichen Konstellationen diskutiert (vgl. nur BGHZ 109, 1 m.w.N.; Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, Einleitung Art. 3 EGBGB, Rn. 31).

    Derartige Hinweise des Gesetzgebers sind selten, eines der wenigen Gegenbeispiele liefert § 34 Abs. 1 SGB I. Typische Auslegungsprobleme der Sachnorm sind in diesem Zusammenhang etwa die Frage, ob Gleichartigkeit der fremden Rechtserscheinung erforderlich ist oder ob Ähnlichkeit in den wesentlichen Punkten genügt (vgl. BGHZ 109, 1 ).

  • OLG Karlsruhe, 07.01.1998 - 4 W 86/96

    Zwanglose Möglichkeit der Umdeutung einer Ehenamenerklärung einer peruanischen

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  • OLG Braunschweig, 28.01.1992 - 2 W 180/91

    Antrag auf Eintragung eines Vermerks über eine Namensführung eines Ehepaars im

    Zur Begründung haben sie auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 04.10.1989 (NJW 1990, 634 ff.) Bezug genommen und meinen, daß danach nur der erste Teil des spanischen Namens des Ehemannes seiner Funktion nach dem deutschen Familiennamen entspreche, so daß dieses auch für den gemeinsamen Familiennamen gelten müsse.

    Aus der Entscheidung des BGH NJW 1990 S. 634 ff. (dazu ablehnend Sturm, IPRax 1990, S. 99 ff.) ergibt sich nichts anderes.

  • BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91

    Anträge auf Berichtigung des Familiennamens des ehelichen Kindes bei Ehen, die

  • OLG Hamm, 29.10.2009 - 4 AuslA 114/08
  • OLG München, 09.08.2007 - 31 Wx 34/07

    Zusammengesetzter Geburtsname des Kindes bei Rechtswahl zugunsten ausländischen

  • BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87

    Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen

  • OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01

    Internationales Privatrecht: Wahl eines gemeinsamen Ehenamens durch pakistanische

  • AG München, 13.09.2001 - 722 UR III 302/00

    Berichtigung des Eintrags des Geschlechts im Geburtenbuch; Anforderungen an den

  • BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 168/97

    Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Angelegenheiten vorsorgender

  • LG Bonn, 30.10.2009 - 2 O 252/09

    Kaufvertrag, Rechtsmangel, Beschlagnahme, Ausland

  • KG, 02.10.2007 - 1 W 288/04

    Anpassung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht

  • BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 202/98

    Namensrecht in Sri Lanka

  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99

    Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung auf den Familiennamen des Kindes

  • BayObLG, 06.05.1998 - 1Z BR 208/97

    Auswirkungen der Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB

  • LG Berlin, 29.10.1999 - 84 T 83/99

    Auswirkungen ausländischen Recht auf die Ehenamensführung ; Führung eines

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