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   BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 46/89   

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https://dejure.org/1989,1230
BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 46/89 (https://dejure.org/1989,1230)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1989 - AnwZ (B) 46/89 (https://dejure.org/1989,1230)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1989 - AnwZ (B) 46/89 (https://dejure.org/1989,1230)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Zulassung - DDR - Heimkehrergesetz - EWG-Vertrag - Niederlassungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung eines in der DDR zugelassenen Rechtsanwalts in der Bundesrepublik

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 109, 286
  • NJW 1990, 910
  • MDR 1990, 546
  • StV 1990, 170
  • BB 1990, 300
  • AnwBl 1990, 157
  • JR 1990, 246
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 24/89

    Geltung von europarechtlichen Bestimmungen für Rechtsanwälte in Deutschland

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 46/89
    Die Vertragsbestimmungen des EWG-Vertrages über die Niederlassungsfreiheit (Art. 52-58) sind auf einen deutschen Rechtsanwalt nicht anwendbar, der ursprünglich als Rechtsanwalt in der DDR zugelassen war und der nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt (im Anschluß an Senat, ZIP 1989, 1404).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89, ZIP 1989, 1404, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist das Gemeinschaftsrecht nur auf Sachverhalte anwendbar, die einen grenzüberschreitenden Bezug zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft aufweisen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1989 a.a.O.) sind die Vertragsbestimmungen des EWG-Vertrages über die Niederlassung und den Dienstleistungsverkehr auf rein interne Verhältnisse eines Mitgliedstaates nicht anwendbar.

  • EuGH, 21.09.1989 - 12/88

    Schäfer Shop / Minister van Economische Zaken

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 46/89
    Die Übersiedlung des Antragstellers von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland erfüllt die genannte Voraussetzung deshalb nicht, weil das Gemeinschaftsrecht im Gebiet der DDR, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, nicht anwendbar ist (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urt. v. 21. September 1989, Schäfer Shop ./. Minister van Economische Zaken, Rs. 12/88, NJW 1989, 3079, 3080 m.N.; Vogel-Claussen, Der innerdeutsche Handel in der Rechtsprechung des EuGH, NJW 1989, 3058, 3059 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1003/82] m.N.; vgl. auch Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Bd. 2, 3. Aufl., Art. 227 Rdn. 65).

    Das Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957 (BGBl. 1957 11, 984), dessen Geltung durch den Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (sog. Grundvertrag, BGBl. 1973 11, 421) gemäß Ziffer II des Zusatzprotokolls zum Grundvertrag (BGBl. 1973 11, 426) nicht berührt worden ist, gewährleistet lediglich, daß der Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht als Außenhandel im Sinne des EWG-Vertrages anzusehen ist (EuGH, Urt. v. 21. September 1989 a.a.O.; Vogel-Claussen a.a.O.).

  • BGH, 26.02.1968 - AnwZ (B) 13/67

    Juristische Ausbildung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands

    Auszug aus BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 46/89
    Danach kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der DDR zumindest seit dem Jahre 1952 nach den von der DDR erlassenen Gesetzen keine Zulassung im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 1 HkG sein, weil sich die Zulassungsvoraussetzungen seit der Änderung der juristischen Ausbildung in der damaligen sowjetischen Besatzungszone im Jahre 1952 grundlegend von denen des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland unterscheiden (BGHZ 49, 379 [BGH 26.02.1968 - AnwZ B 13/67]).
  • BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1740/98

    Diplom-Juristen können auch in West-Berlin Notare werden

    a) Bis zum Beitritt stand nach bundesrepublikanischem Recht fest, dass der Abschluss als Diplom-Jurist dem Zweiten Juristischen Staatsexamen nicht gleichstand (vgl. BGH, NJW 1968, S. 1047; NJW 1990, S. 910).
  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 233/11

    Prozessvollmacht: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Berufungsverwerfung wegen

    Liegt sie bei der Einlegung eines Rechtsmittels nicht vor, so ist dieses zu verwerfen (BGHZ 111, 219, 221 = NJW 1990, 910 mwN).
  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 26/99

    Zulassung eines DDR-Diplom-Juristen als Rechtsanwalt

    a) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RAG trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Staatsexamen abzulegen und die Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Staatsexamen nicht gleichwertig ist (vgl. BGHZ 109, 286, 290).
  • OLG Oldenburg, 24.10.2002 - 9 W 49/02

    Beschwerde gegen einen auf einer Kostengrundentscheidung aus einem

    Der Gläubiger ist berechtigt, trotz der dann entstehenden Mehrkosten in getrennten Verfahren zu klagen, und jeder Gesamtschuldner haftet dann für die Kosten der gegen ihn gerichteten Rechtsverfolgung (BGH NJW 90, 910).
  • BGH, 06.07.1998 - AnwZ (B) 7/98

    Zulassung eines DDR-Diplomjuristen zur Rechtsanwaltschaft -

    Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RAG trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Examen abzulegen und die Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Staatsexamen nicht gleichwertig ist (vgl. BGHZ 109, 286, 290).
  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 27/94

    Juristische Tätigkeit - Anwaltszulassung

    Diese Regelung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen - von den Anfangsjahren der früheren DDR abgesehen - keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Examen abzulegen und die Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Examen nicht gleichwertig ist (vgl. BGHZ 109, 286, 290).
  • BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 18/93

    Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Beleg der erforderlichen

    Diese Regelung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen - von den Anfangsjahren der früheren DDR abgesehen - keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Examen abzulegen und die Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Examen nicht gleichwertig ist (vgl. BGHZ 109, 286, 290).
  • AGH Thüringen, 15.02.1996 - EGH 2/95
    Diese Regelung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen - von den Anfangsjahren der früheren DDR abgesehen - keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Examen abzulegen und die Befähigung zum Richteramt i. S. v. § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Examen nicht gleichwertig ist (vgl. BGHZ 109, 286, 290).
  • AGH Thüringen, 13.11.1995 - EGH 6/95

    Zulassung von Diplom-Juristen

    Diese Regelung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen - von den Anfangsjahren fangsjahren der früheren DDR abgesehen - keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Staatsexamen abzulegen und die Befähigung zum Richteramt i. S. von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Examen nicht gleichwertig ist (vgl. BGHZ 109, 286, 290).
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