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   BGH, 29.12.1953 - II ZR 321/53   

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https://dejure.org/1953,504
BGH, 29.12.1953 - II ZR 321/53 (https://dejure.org/1953,504)
BGH, Entscheidung vom 29.12.1953 - II ZR 321/53 (https://dejure.org/1953,504)
BGH, Entscheidung vom 29. Dezember 1953 - II ZR 321/53 (https://dejure.org/1953,504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wegfall des Anlasses der Sicherheitsleistung bei Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil - Gefahr der Rückgabe der geleisteten Sicherheit als Grund für die Einstellung der Zwangsvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 11, 303
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.11.1952 - VI ZR 301/52

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 29.12.1953 - II ZR 321/53
    Hat das Berufungsgericht dem Schuldner nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, so bildet die schlechte wirtschaftliche Lage des Gläubigers keinen Grund für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch des Revisionsgericht (Bestätigung von BGHZ 7, 398).

    Wegen der Einzelheiten kann auf den Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 27. November 1952 (BGHZ 7, 398) verwiesen werden, dem sich der Senat in vollem Umfange anschliesst.

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung von Kostenpauschalen für Mahnungen und

    Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass infolge der erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 begründet worden sind (vgl. BGHZ 11, 303 (304); Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 109 Rdnr. 4 m.w.N.; Jaspersen in: Beck"scher Online-Kommentar ZPO Stand 01.12.2016, § 109 Rdnr. 8 m.w.N.).
  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 166/75

    Schadensersatz nach Zwangsvollstreckung aus einem später aufgehobenen Titel

    In gleicher Weise ist anerkannt, daß ein Gläubiger für die Folgen seiner Vollstreckung aus einem landgerichtlichen Urteil auch dann auf Schadensersatz haftet ( § 717 Abs. 2 ZPO), wenn dieser Titel zunächst - jedoch erst nach der aus dem erstinstanzlichen Urteil vollzogenen Vollstreckungshandlung - vom Berufungsgericht bestätigt, dann aber in der Revisionsinstanz aufgehoben worden war; dann wird er nicht etwa rückwirkend vonseiner Haftung für Schäden, deren Ursache (vgl. oben unter II 1) in den Zeitraum bis zum Erlaß des Berufungsurteils fällt, befreit (BGHZ 54, 76, 82; vgl. schon BGHZ 11, 303, 304; Pecher, Schadensersatzansprüche aus ungerechtfertigter Vollstreckung 1967 S. 187).
  • BGH, 03.02.1988 - I ZR 214/87

    Möglichkeit der Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherungszahlung -

    Dies ist jedoch in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und das Urteil des Berufungsgerichts ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, grundsätzlich zu verneinen (BGHZ 11, 303 f [BGH 29.12.1953 - II ZR 321/53] ; vgl. auch KG NJW 1976, 1752, 1753; OLG München OLGZ 85, 457, 458; Baumbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl. 1988, § 109 Anm. 2 B b und § 709 Anm. 3; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 109 Rdn. 3).
  • OLG München, 02.06.1985 - 25 W 1213/85
    In solchen Fällen gebietet diese Vorschrift vielmehr, welche ihrem Sinn und Zweck nach die Einräumung von Vollstreckungsschutz bis zur Rechtskraft der Sachentscheidung fordert, daß der Gläubiger die geleistete Sicherheit bis zur Unanfechtbarkeit des Urteils belassen muß (BGHZ 11, 303/304; BGH NJW 1982, 1397 ; OLG Frankfurt OLGZ 76, 382/384 = NJW 1976, 1326; OLG Nürnberg NJW 1959, 535/536; KG NJW 1976, 1752/1753; Thomas/Putzo ZPO 13. Aufl. Anm. 2 a zu § 109 ZPO und Anm. 1 zu § 715 ZPO ; Baumbach/Hartmann ZPO 43. Aufl. Anm. 2 B b zu § 109 ZPO und Anm. 1 zu § 715 ZPO ; Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. Anm. RdNr 1, 3 - 5 zu § 109 ZPO und Anm. RdNr. 1 zu § 715 ZPO jeweils mit weiteren Nachweisen und unter zutreffender Ablehnung des gegenteiligen Standpunkts in OLG Hamm NJW 1971, 1187/1188).
  • BGH, 29.05.1985 - IVa ZR 208/84

    Entstehung von nicht zu ersetzender Nachteilen durch die Offenbarungsversicherung

    Der Umstand, daß der Schuldner nach fruchtloser Vollstreckung aus dem Berufungsurteil die Offenbarungsversicherung ablegen muß, begründet nicht stets und nicht ohne weiteres einen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S. von § 719 Abs. 2 ZPO; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH Beschluß vom 29. Dezember 1953 - II ZR 321/53 - LM ZPO § 109 Nr. 1).
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