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   BGH, 21.12.1989 - III ZR 132/88   

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https://dejure.org/1989,586
BGH, 21.12.1989 - III ZR 132/88 (https://dejure.org/1989,586)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1989 - III ZR 132/88 (https://dejure.org/1989,586)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1989 - III ZR 132/88 (https://dejure.org/1989,586)
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Hamburger Villa

Art. 14 GG, Denkmalschutz, Primärrechtsschutz

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs durch Unterschutzstellung eines Gebäudes als Denkmal; Unterlassene Anfechtung der Unterschutzstellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 110, 12
  • NJW 1990, 898
  • NJW-RR 1990, 526 (Ls.)
  • MDR 1990, 317
  • NVwZ 1990, 501 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 733
  • WM 1990, 653
  • DVBl 1990, 362
  • DÖV 1990, 394
  • JR 1990, 288
  • JR 1990, 289
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 132/88
    Der Eigentümer, der die aus seiner Sicht rechtswidrige Unterschutzstellung eines Gebäudes als Denkmal hinnimmt und von den sich ihm bietenden Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes keinen Gebrauch macht, kann in einem nachfolgenden Zivilprozeß grundsätzlich keine Entschädigung nach dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs verlangen (Erg. zu BGHZ 90, 17 = NJW 1984, 1169 [BGH 26.01.1984 - III ZR 216/82]).

    Es ist daher zu prüfen, ob der Klägerin nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs (zur Fortgeltung dieses Haftungsinstituts s. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 BGHZ 90, 17) eine Entschädigung zusteht.

    a) Wie der Senat - in Anlehnung an BVerfGE 58, 300, 324 - in seinem Urteil vom 26. Januar 1984 (aaO) ausgeführt hat, steht dem von einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in sein Eigentum Betroffenen nicht die freie Wahl derart zu, ob er den Eingriff mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln abwehren oder ihn hinnehmen und stattdessen eine Entschädigung verlangen will.

    Unterläßt er eine zumutbare Anfechtung und kann ihm dies im Sinne eines »Verschuldens in eigener Angelegenheit«, vorgeworfen werden, so steht ihm im Regelfall ein Entschädigungsanspruch für solche Nachteile nicht zu, die er durch die Anfechtung hätte vermeiden können (BGHZ 90, 17, 31 f.).

  • BVerfG, 13.11.1987 - 1 BvR 739/87
    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 132/88
    Daher ist es der Klägerin, die von der Möglichkeit, gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Verwaltungsakte Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, verwehrt, für die behauptete Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts eine Entschädigung zu verlangen, die in dem hier einschlägigen Denkmalschutzgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. u. a. Beschl. des BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 1987 - 1 BvR 739/87 S. 6 des Abdrucks).
  • BGH, 21.11.1974 - III ZR 128/72

    Zollverwaltung - Zollgut - Öffentlich-rechtliche Verwahrung - Abgestellter Waggon

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 132/88
    Da im Streitfall ein Verfahren vor der Enteignungsbehörde noch nicht stattgefunden hat, fehlt es daher an einer Sachurteilsvoraussetzung (s. Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 128/72 = LM Nr. 6 zu § 18 BBauG).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 132/88
    Der Entschädigungsanspruch nach § 22 Abs. 1 HbgDSchG - mag er sich nunmehr im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 137, 150 ff.) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78] als Ausgleichsregelung im Bereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht als Enteignungsentschädigung i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG darstellen - ist nach § 24 HbgDSchG i. V. m. § 7 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes zunächst bei der Enteignungsbehörde geltend zu machen.
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 132/88
    a) Wie der Senat - in Anlehnung an BVerfGE 58, 300, 324 - in seinem Urteil vom 26. Januar 1984 (aaO) ausgeführt hat, steht dem von einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in sein Eigentum Betroffenen nicht die freie Wahl derart zu, ob er den Eingriff mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln abwehren oder ihn hinnehmen und stattdessen eine Entschädigung verlangen will.
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    cc) Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden (ebenso Hermes, NVwZ 1990, S. 733 f.).
  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    In ähnlichem Sinne hat der Senat das Verhältnis von Primärrechtsschutz und Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff dahin bestimmt, daß der Betroffene dann, wenn er es schuldhaft unterläßt, den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile nicht verlangen kann, die er durch den Gebrauch der Rechtsmittel hätte vermeiden können (Senatsurteile BGHZ 90, 17, 31, 32; 110, 12; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83 = VersR 1985, 492, 494, wo ausdrücklich hervorgehoben wird, daß die Frage nach der Anwendbarkeit des § 254 BGB beim enteignungsgleichen Eingriff der Problematik des § 839 Abs. 3 BGB im Amtshaftungsrecht vergleichbar ist).
  • BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 165/90

    Zivilgerichtliche Versagung einer Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Erhard Jahn und Partner, Neuer Wall 71, Hamburg - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1989 - III ZR 132/88 -, b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. April 1988 - 1 U 127/87 -, c) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. August 1987 - 3 O 308/86 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:.

    Der Bundesgerichtshof führte im Revisionsurteil vom 21. Dezember 1989 (BGHZ 110, 12) aus, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach § 22 Abs. 1 HmbDSchG nur auf rechtmäßige Maßnahmen Anwendung finde, revisionsrechtlich nicht angreifbar sei.

    Die Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. BGHZ 110, 12 [14]) zieht indes § 254 Abs. 1 BGB heran.

  • OLG München, 08.06.2004 - 1 U 1976/04

    Amtspflichtverletzung bei Zulassung eines vom Bebauungsplan abweichenden

    § 839 Abs. 3 BGB ist zwar nicht anwendbar, doch gelten seine Grundsätze über § 254 BGB entsprechend (BGHZ 110, 12).
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

    Der Kläger war nach der Rechtsprechung des Senats gehalten, gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten Primärrechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen (BGHZ 90, 17; 110, 12).
  • VGH Bayern, 12.02.2021 - 1 B 20.875

    Abweichender Wortlaut in der Bekanntmachung einer Satzung

    Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs ist regelmäßig für diejenigen Nachteile ausgeschlossen, die durch die verwaltungsprozessuale Anfechtung hätten vermieden werden können (vgl. BVerfG, B.v. 2.12.1999 - 1 BvR 165/90 - NJW 2000, 01; BGH, U.v. 21.12.1989 - III ZR 132/88 - BGHZ 110, 12).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2002 - 2 L 90/01

    Zusicherung, Schadensersatz, Ersatzpflicht, öffentlich-rechtlicher Vertrag

    Im öffentlichen Recht beansprucht der aus dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Rechtsgedanke allgemein Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.12.1999 - 1 BvR 165/90 -, NJW 2000, 1402; BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 29/97 -, NJW 1998, 3288 f.; Beschluß vom 05.10.1998 - 2 B 56/98 -, Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6; BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 132/88 -, BGHZ 12, 14 f.; BGH, Urteil vom 26.01.1984 - III ZR 216/82 -, BGHZ 90, 17, 31 f.; VGH München, Urteil vom 22.09.1995 - 22 B 95.1985 -, BayVBl. 1996, 374, 375 mwN.; LG Potsdam, Urteil vom 31.05.2000 - 4 O 315/99 -, LKV 2001, 182, 184; Beschluß des Senats vom 29.10.1996 - 2 M 80/96 -, NVwZ-RR 1997, 477).

    Jedenfalls ergibt sich ein Vorrang des Primärrechtsschutzes bei haftungsauslösendem staatlichen Handeln aus § 254 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 21.12.1989, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26.01.1984, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 22.09.1995, a.a.O. mwN.).

    Bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder des sonstigen Eingriffs oder hätte eine Prüfung solche Zweifel ergeben, so muß der Betroffene die zulässigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe ergreifen, um den Schaden abzuwenden (BGH, Urteil vom 21.12.1989, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26.01.1984, a.a.O.).

    Die in § 254 Abs. 1 BGB als Regelfall vorgesehene Schadensteilung kommt beim Unterlassen der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht in Betracht, da der Betroffene in so hohem Maße zur Schadensentstehung beiträgt, daß er die vermeidbaren Nachteile nicht ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 21.12.1989, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26.01.1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 47.89

    Muß der Gesetzgeber festlegen, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung

    Zwar mögen Regelungen wie die des § 7 Satz 1 LandschaftsG NRW durch die frühere Rechtspr. des BGH zum Begriff der Enteignung veranlaßt worden sein (vgl. auch BGHZ 99, 24 [hier: V (522) 219 a-b]; 105, 15 [hier: V (522) 224 a]; vgl. ferner BGH, DVBl 1990, 362 [hier: V (522) 226 a-b]).
  • OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00

    Zumutbarkeit des Gebrauchs von Rechtsmitteln; Umfang des Entschädigungsanspruchs

    Auch für einen solchen Entschädigungsanspruch gilt jedoch, dass der Betroffene von den sich bietenden Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes Gebrauch machen muss, anderenfalls er in einem nachfolgenden Zivilprozess Entschädigungsansprüche nicht mit Erfolg geltend machen kann (vgl. BGHZ 110, 12 ff., 14; MüKo-Papier, § 839 Rn. 50, 51).

    Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff ist regelmäßig für diejenigen Nachteile ausgeschlossen, die durch die verwaltungsprozessuale Anfechtung hätten vermieden werden können, wenn eine zumutbare Anfechtung unterlassen worden ist (BGHZ 90, 4, 9, 17; 110, 12, 14 f.; BGH NJW 1994, 3158, 3160; MüKo-Papier, § 839, Rn. 67).

    Unterlässt er eine zumutbare Anfechtung und kann ihm dies im Sinne eines "Verschuldens in eigener Angelegenheit" vorgeworfen werden, so steht ihm im Regelfall ein Entschädigungsanspruch für solche Nachteile nicht zu, die er durch die Anfechtung hätte vermeiden können (BGHZ 110, 12, 14 f.; 90, 17, 31 f.).

  • VGH Bayern, 28.04.2008 - 9 BV 04.2401

    Tauglichkeitserklärungen für Rindfleisch; Rücknahme; amtliche

    Ob die Behörden aus verfassungsrechtlichen Gründen deshalb gehalten sind, im Zuge der Rücknahmeentscheidung "uno actu" über mögliche Ausgleichsansprüche zumindest dem Grunde nach zu entscheiden (ebenso BVerfG vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226/246 hinsichtlich der Rechtsfigur ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen; vgl. auch Hermes, NVwZ 1990, 733 f.), kann hier offen bleiben, weil jedenfalls der Bürger, auch wenn eine dem § 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt, weder durch das geltende Verwaltungsverfahrensrecht noch durch Prozessrecht und schon gar nicht durch Verfassungsrecht daran gehindert ist, Ausgleichsansprüche zeitgleich mit der Anfechtung des Rücknahmebescheides geltend zu machen.
  • BGH, 14.07.1994 - III ZR 174/92

    Staatshaftung wegen Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus einem

  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 318/99

    Nutzungsentgelt - Straßenkörper - Brücke - Eigentum - Volkseigentum - LPG -

  • OVG Niedersachsen, 19.05.1992 - 10 L 5248/91

    Eintragung; Kulturgut; Verzeichnis national wertvollen Kuturguts; Deutsches

  • OLG Jena, 30.05.2000 - 3 U 911/99

    Amtshaftung für falsche Auskunft des Bürgermeisters

  • LG Bonn, 16.01.2004 - 1 O 278/03

    Anforderungen an die Substantiierung eines Entschädigungsanspruchs eines

  • BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91

    Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch des Eigentümers

  • VGH Bayern, 13.07.2020 - 1 N 19.1393

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer mittlerweile außerkraftgetretenen

  • BGH, 24.06.1993 - III ZR 96/92

    Voraussetzungen für die Nichtannahme einer Revision - Folgen eines Widmungsaktes

  • OLG Jena, 30.05.2000 - 3 U 911/00

    Amtshaftung für falsche Auskunft des Bürgermeisters

  • VG Frankfurt/Oder, 21.03.2000 - 7 K 2901/96
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