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   BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90   

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https://dejure.org/1990,164
BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90 (https://dejure.org/1990,164)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1990 - V ZB 1/90 (https://dejure.org/1990,164)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1990 - V ZB 1/90 (https://dejure.org/1990,164)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungseigentum - Wohnungseigentümer - Gemeinschaftseigentum - Wirtschaftsplan - Gemeinschaftsbeschluß - Eigentümerbeschluß - Festsetzung - Gerichtskosten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lastentragungspflicht eines einzelnen Wohnungseigentümer nach Wirtschaftsplan; Geltendmachung durch anderen Wohnungseigentümer; Gerichtskosten des Wohnungseigentumsverfahrens; Kostenentscheidung durch Rechtmittelgericht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Geltendmachung sog. Wohngeldansprüche durch einzelne Wohnungseigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 1, 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 47
    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 148
  • NJW 1990, 2386
  • NJW-RR 1990, 1294 (Ls.)
  • MDR 1991, 138
  • WM 1990, 1558
  • Rpfleger 1990, 413
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90
    a) Den Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer, Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplanes zu leisten, kann ein anderer Wohnungseigentümer nur dann geltend machen, wenn er dazu durch Gemeinschaftsbeschluß ermächtigt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 106, 222).

    Das liegt auch in der Linie des Senatsbeschlusses BGHZ 106, 222, 224 ff, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (WuM 1989, 526) zutreffend annimmt.

    Wie der Senat in BGHZ 106, 222, 227 dargelegt hat, bezweckt diese Einschränkung der Vertretungsmacht des Verwalters den Schutz der Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.

    Der Senat hat in BGHZ 106, 222, 227/228 für den dort entschiedenen Fall eines den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Schadensersatzanspruches gegen den Verwalter ausgeführt, daß die Belange des einzelnen Wohnungseigentümers an der Rechtsverfolgung nicht immer und ohne weiteres mit dem wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft deckungsgleich sind.

  • BayObLG, 03.07.1989 - BReg. 2 Z 77/89

    Wohnungseigentum; Fertigstellung; Wohnung; Gebäude; Zahlung; Wohnanlage;

    Auszug aus BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90
    Daran sieht es sich aber durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. März 1987 (BayObLGZ 1987, 86), vom 3. Juli 1989 (WuM 1989, 526) und vom 18. Juli 1989 (BayObLGZ 1989, 310) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht u.a. durch Beschluß vom 3. Juli 1989 (WuM 1989, 526) entschieden, ein Wohnungseigentümer dürfe Lasten- und Kostenbeiträge gegen andere Wohnungseigentümer nur dann geltend machen, wenn ein entsprechender Gemeinschaftsbeschluß vorliege.

    Das liegt auch in der Linie des Senatsbeschlusses BGHZ 106, 222, 224 ff, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (WuM 1989, 526) zutreffend annimmt.

  • BGH, 12.07.1984 - VII ZB 1/84

    Ablehnung der vom Verwalter erstellten Abrechnungsgrundlagen durch die

    Auszug aus BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90
    a) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen; aus dieser dem § 748 BGB nachgebildeten Vorschrift ergibt sich jedoch für den einzelnen Wohnungseigentümer ein eigenes Forderungsrecht nur unter der Voraussetzung, daß er über seinen Anteil hinaus mit Verbindlichkeiten der Gemeinschaft belastet worden ist und deshalb einen Rückgriffs- oder Befreiungsanspruch hat (BGH, Beschl. v. 12. Juli 1984, VII ZB 1/84, NJW 1985, 912).
  • BayObLG, 18.07.1989 - BReg. 2 Z 66/89

    Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresgesamtabrechnung; Die

    Auszug aus BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90
    Daran sieht es sich aber durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. März 1987 (BayObLGZ 1987, 86), vom 3. Juli 1989 (WuM 1989, 526) und vom 18. Juli 1989 (BayObLGZ 1989, 310) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • BayObLG, 06.03.1987 - BReg. 2 Z 26/86

    Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters

    Auszug aus BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90
    Daran sieht es sich aber durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. März 1987 (BayObLGZ 1987, 86), vom 3. Juli 1989 (WuM 1989, 526) und vom 18. Juli 1989 (BayObLGZ 1989, 310) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • BayObLG, 06.10.1975 - BReg. 2 Z 67/75

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90
    Allerdings verlangt § 47 Satz 1 WEG eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen und ermöglicht dadurch dem Gericht, die Kosten unter Umständen dem obsiegenden Beteiligten aufzuerlegen, z.B. dann, wenn er nach materiellem Recht kostenerstattungspflichtig ist (BayObLGZ 1975, 369, 371).
  • BayObLG, 15.07.1975 - BReg. 2 Z 27/75

    Bestandskraft eines fortwirkenden Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft bei

    Auszug aus BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90
    In der Regel jedoch entspricht es billigem Ermessen, die Kosten in Übereinstimmung mit dem Ausgang des Streits in der Hauptsache zu verteilen (BayObLGZ 1975, 284, 286).
  • KG, 06.02.1989 - 24 W 6754/88
    Auszug aus BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90
    Diese Entscheidung hält der Senat zwar für rechtsfehlerhaft, weil eine entsprechende Anwendung des § 945 ZPO geboten gewesen wäre, dann aber dem Antrag möglicherweise mindestens überwiegend hätte stattgegeben werden müssen (verfehlt auch schon KG WuM 1989, 351); indessen kann der Kostenausspruch nicht an der Rechtskraft des zur Hauptsache getroffenen Teilbeschlusses vorbeigehen.
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    § 432 BGB wird insoweit durch § 21 Abs. 1 WEG verdrängt (vgl. Senat, BGHZ 106, 222, 226; 111, 148, 151; 115, 253, 257).

    Die eigentliche Bedeutung des Wirtschaftsplanes liegt nämlich darin, daß er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen läßt (Senat, BGHZ 111, 148, 153; BayObLG …

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    Letztere betreffen zwar das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft, fallen aber in den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung (Senat, BGHZ 111, 148, 151).
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Zutreffend ist allerdings, daß die Beitragsforderungen nach der Rechtsprechung des Senats allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen (BGHZ 111, 148, 150).

    Denn in beiden Fällen besteht eine Mitberechtigung im Sinne des § 432 BGB, weil die Forderung auf eine rechtlich unteilbare Leistung gerichtet ist, wobei die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung der Verwaltungskompetenz der Wohnungseigentümer unterfällt (BGHZ 106, 222, 227; 111, 148, 150 f; 115, 253, 257).

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