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   BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90   

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BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90 (https://dejure.org/1990,648)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90 (https://dejure.org/1990,648)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 (https://dejure.org/1990,648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Fachanwaltsbezeichnung - Verleihung durch Rechtsanwaltskammer - Unzulässigkeit

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen durch die Rechtsanwaltskammern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die Rechtsanwaltskammern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 229
  • NJW 1990, 1719
  • NJW 1990, 1720
  • ZIP 1990, 739
  • MDR 1990, 817
  • NVwZ 1990, 897 (Ls.)
  • StV 1990, 311
  • BB 1990, 1081
  • DB 1990, 1504
  • AnwBl 1990, 320
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90
    Nach der mittlerweile geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 171, 187 ff), an die der Senat gebunden ist (§ 31 BVerfGG), kommt den Standesrichtlinien keine unmittelbar rechtserhebliche Wirkung mehr zu.

    Sie sind allenfalls für eine Übergangsfrist noch anzuwenden, soweit sie den materiellen Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen genügen und soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläßlich ist (BVerfGE 76, 171, 188 ff; 76, 196, 205; BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89).

    Abgesehen davon, daß für den Erlaß derartiger Vorschriften zumindest eine gesetzlich bestimmte Satzungskompetenz bestehen müßte (vgl. BVerfGE 76, 171, 186), ist der gesetzlichen Regelung zu entnehmen, daß die Bundesrechtsanwaltskammer allenfalls befugt sein sollte, herrschende Auffassungen der Standesgenossen zu formulieren, nicht aber eigenständige Vorschriften über die Berufsausübung im einzelnen zu erlassen (BGHZ 64, 301, 309) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75].

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90
    Maßgeblich ist hierfür nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß - losgelöst vom Merkmal des Eingriffs - der Gesetzgeber verpflichtet ist, in grundlegenden normativen Bereichen selbst die wesentlichen Entscheidungen zu treffen (BVerfGE 34, 165, 192 f; 47, 46, 79; 49, 89, 127; 77, 170, 230 f).

    So hat der Gesetzgeber grundsätzlich die normativen Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs selbst festzulegen und diese nicht dem Handeln der Verwaltung zu überlassen (BVerfGE 49, 89, 127).

  • BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89

    Werbeverbot für Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90
    Die Fachanwaltsbezeichnung steht deshalb in unmittelbarem Bezug zum anwaltlichen Werbeverbot (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89 = ZIP 1990, 537; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Sie sind allenfalls für eine Übergangsfrist noch anzuwenden, soweit sie den materiellen Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen genügen und soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläßlich ist (BVerfGE 76, 171, 188 ff; 76, 196, 205; BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90
    Sie sind allenfalls für eine Übergangsfrist noch anzuwenden, soweit sie den materiellen Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen genügen und soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläßlich ist (BVerfGE 76, 171, 188 ff; 76, 196, 205; BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89).

    Insbesondere der Schutz des Rechtsuchenden, der die wesentliche Rechtfertigung des anwaltlichen Werbeverbots darstellt (vgl. BVerfGE 76, 196, 208), erfordert, daß der Gesetzgeber Regelungen trifft, wonach die Fachanwaltsbezeichnungen tatsächlich nur unter solchen Voraussetzungen verliehen werden, daß die Gefahr unrichtiger Erwartungen bei den Rechtsuchenden möglichst gering gehalten werden kann.

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90
    Den Standesrichtlinien, die von der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festzustellen sind, kam dabei nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 121, 132 ff) und des Senats (BGHSt 18, 77 f; 26, 131 ff) im wesentlichen die Funktion zu, als Hilfsmittel zu dienen, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO anzuwenden und durch Auslegung zu konkretisieren war.

    Die Einführung entsprechender Fachgebietsbezeichnungen ist nämlich grundsätzlich geeignet, das Gefälle zwischen Großstädten und dem Lande sowie zwischen schon anerkannten Anwälten und Berufsanfängern zu vertiefen (BVerfGE 57, 121, 136, 137).

  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 35/89

    Führen der Bezeichnung als Fachanwalt für Arbeitsrecht - Nachweis der besonderen

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90
    Dementsprechend hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung die Versagung der Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen in ihrem Bedeutungsgehalt und ihrer Tragweite nicht mit den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen gleichgestellt (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 35/89 und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 49/89, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 2/75

    Außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90
    Abgesehen davon, daß für den Erlaß derartiger Vorschriften zumindest eine gesetzlich bestimmte Satzungskompetenz bestehen müßte (vgl. BVerfGE 76, 171, 186), ist der gesetzlichen Regelung zu entnehmen, daß die Bundesrechtsanwaltskammer allenfalls befugt sein sollte, herrschende Auffassungen der Standesgenossen zu formulieren, nicht aber eigenständige Vorschriften über die Berufsausübung im einzelnen zu erlassen (BGHZ 64, 301, 309) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75].
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90
    Maßgeblich ist hierfür nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß - losgelöst vom Merkmal des Eingriffs - der Gesetzgeber verpflichtet ist, in grundlegenden normativen Bereichen selbst die wesentlichen Entscheidungen zu treffen (BVerfGE 34, 165, 192 f; 47, 46, 79; 49, 89, 127; 77, 170, 230 f).
  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 49/89

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90
    Dementsprechend hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung die Versagung der Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen in ihrem Bedeutungsgehalt und ihrer Tragweite nicht mit den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen gleichgestellt (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 35/89 und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 49/89, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.05.1975 - AnwSt (R) 10/74

    Unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90
    Den Standesrichtlinien, die von der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festzustellen sind, kam dabei nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 121, 132 ff) und des Senats (BGHSt 18, 77 f; 26, 131 ff) im wesentlichen die Funktion zu, als Hilfsmittel zu dienen, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO anzuwenden und durch Auslegung zu konkretisieren war.
  • BGH, 01.10.1962 - AnwSt (B) 12/62

    Generalklausel bei ehrengerichtlichen Strafen

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61

    Umlage der Rechtsanwaltskammer

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77

    Ehrengerichte

  • BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87

    Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt - Abgabe einer falschen Versicherung an

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 53/13

    Spezialist für Familienrecht - Wettbewerbsverstoß: Werbung eines Rechtsanwalts

    Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231; Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (B) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11).
  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 54/13

    Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und

    (a) Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über welche er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231).
  • BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12

    Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Widerruf durch die

    Ebenso wie die Erteilung von Erlaubnissen zum Führen von Fachanwaltsbezeichnungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 234 ff.) bedarf auch der Widerruf einer gesetzlichen Grundlage.
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