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   BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88   

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https://dejure.org/1990,475
BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88 (https://dejure.org/1990,475)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1990 - III ZR 191/88 (https://dejure.org/1990,475)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - III ZR 191/88 (https://dejure.org/1990,475)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Amtspflichtverletzung - Landeshaftung - Staatliche Bedienstete - KFZ-Zulassungstelle - Haftungsrahmen - Mindestversicherungssumme

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; StVZO § 29 d
    Haftungsbegrenzung bei Fehler der Kfz-Zulassungsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVZO § 29 d Abs. 2
    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bediensteten einer Kfz-Zulassungsstelle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 272
  • NJW 1990, 2615
  • MDR 1991, 130
  • NVwZ 1990, 1103 (Ls.)
  • NZV 1990, 427
  • VersR 1991, 73
  • DÖV 1990, 1064
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 17/85

    Haftung für Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der Unteren

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88
    In Hessen haftet für Amtspflichtverletzungen von staatlichen Bediensteten beim Landrat das Land, unabhängig davon, ob die Amtspflichtverletzung bei kreiskommunalen oder staatlichen Aufgaben erfolgte (vgl. BGH vom 15.1.1987 BGHZ 99, 326 = VersR 87, 761).

    Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des beklagten Landes hat der Senat durch Urteil vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85 - BGHZ 99, 326 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    1. In seinem Urteil vom 15. Januar 1987 (BGHZ 99, 326) hat der Senat ausgesprochen, daß in Hessen für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landrat als Behörde der Landesverwaltung) tätigen Bediensteten des Landkreis haftet, wenn der handelnde Amtsträger in seinen Diensten steht und durch Anforderungsbescheid des Landrates nach § 1 Abs. 2 der DVO zu § 56 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) vom 24. Februar 1954 (GVBl S. 29) zur Erfüllung von Aufgaben des Landrates als Behörde der Landesverwaltung herangezogen worden ist.

  • BGH, 10.11.1958 - III ZR 135/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88
    Insoweit ist zu unterscheiden (Senatsurteil vom 10. November 1958 - III ZR 135/57 - VersR 1959, 271, 272): Die Tätigkeit der Zentralbehörden ist darauf gerichtet, die zur Bearbeitung der einzelnen Angelegenheiten der Bürger zuständigen unteren Behörden mit Bediensteten und Sachmitteln so auszustatten, wie eine ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung es erfordert und wie es mit den vorhandenen oder aufbringbaren Mitteln sich durchführen läßt.

    Die Entscheidung über die Besetzung der einzelnen Dienststellen kann auch nicht lediglich nach den Interessen der einzelnen Bürger, die mit ihnen in Verbindung kommen, getroffen werden; vielmehr müssen auch andere Umstände berücksichtigt werden, denen gleiches Gewicht zukommt, wie die finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft und die Möglichkeit zur Aufbringung der Mittel, die v o r jeder Personalvermehrung gesichert sein müssen (Senatsurteil vom 10. November 1958 a.a.O. S. 273).

    Daß bei der Verteilung der Kräfte auf verschiedene Fachstellen Ermessensentscheidungen in Betracht kommen, ist unerheblich; denn auch bei Ermessensentscheidungen können Pflichten verletzt werden, die den Beamten Dritten gegenüber obliegen (Senatsurteil vom 10. November 1958 a.a.O. S. 273).

  • BGH, 22.03.1965 - III ZR 162/64

    Kollision eines Lastkraftwagens mit einem Personenkraftwagen -

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88
    Verletzt ein Bediensteter der Kfz-Zulassungsstelle die Amtspflicht, den Fahrzeugschein eines Fahrzeugs, für das keine dem PflVG entsprechende Kfz- Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, so haftet, wenn der Fahrer des nicht vorschriftsmäßig versicherten Fahrzeugs einen Unfall verursacht, die zuständige Körperschaft dem Geschädigten nur bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung VersR 65, 591).

    Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Senat in seinem Urteil vom 22. März 1965 - III ZR 162/64 - VersR 1965, 591 - ausgesprochen hat, die Schadenshaftung, die sich daraus ergebe, daß die Kraftfahrzeugzulassungsstelle die ihr nach § 29 d Abs. 2 StVZO obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, beschränke sich nicht auf die nach den Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vorgesehenen Mindestversicherungssummen, sondern erstrecke sich auf die adäquaten Schadensfolgen in ihrem ganzen Ausmaß.

  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 110/81

    Verletzung einer Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis -

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88
    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 - VersR 1982, 1196, 1197 f; BGH Urteile vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63 - VersR 1965, 88 - und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - BGHR StVG § 17 Abwägung 1 = VersR 1988, 412, 413).
  • BGH, 11.01.2005 - VI ZR 352/03

    Pflichten eines Kraftfahrers beim Linksabbiegen in der Dämmerung; Betriebsgefahr

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88
    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 - VersR 1982, 1196, 1197 f; BGH Urteile vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63 - VersR 1965, 88 - und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - BGHR StVG § 17 Abwägung 1 = VersR 1988, 412, 413).
  • BGH, 08.07.1971 - III ZR 80/68

    Drittbezug der Amtspflicht der Grenzzollstellen zur Zurückweisung nicht

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88
    Daraus ist zu folgern, daß die durch § 29 d Abs. 2 StVZO begründete Amtspflicht der Zulassungsstelle zum unverzüglichen Handeln die Verkehrsteilnehmer nicht vor Unfallschäden überhaupt, sondern nur vor denjenigen Nachteilen schützen soll, die ihnen dadurch entstehen können, daß für ein Kraftfahrzeug, mit dem sie in einen Unfall verwickelt werden, nicht die vorgeschriebene Pflichtversicherung besteht und deshalb ihre Ansprüche auf Ersatz der ihnen durch ein solches Kraftfahrzeug zugefügten Schäden nicht in dem durch das Pflichtversicherungsgesetz gewährleisteten Umfang realisiert werden können (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 1971 - III ZR 80/68 - NJW 1971, 2222 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 82/87

    Sicherung eines in der Dunkelheit liegengebliebenen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88
    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 - VersR 1982, 1196, 1197 f; BGH Urteile vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63 - VersR 1965, 88 - und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - BGHR StVG § 17 Abwägung 1 = VersR 1988, 412, 413).
  • BGH, 15.03.1984 - III ZR 15/83

    Bankenaufsicht

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88
    Die Ersatzpflicht der beklagten Körperschaft wird nicht nur durch den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden, sondern auch durch den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht bestimmt (Senatsurteil BGHZ 90, 310, 312; st. Rspr.).
  • BGH, 29.11.1954 - III ZR 84/53

    Amtspflichten der Staatsaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88
    a) Die Pflicht der Zentralbehörde, "die zur Sachentscheidung zuständige Stelle in den Stand zu setzen", daß sie ihren Aufgaben gehörig nachkommen kann, obliegt den betreffenden Amtsträgern "zunächst im Interesse der ordnungsmäßigen Staatsverwaltung, also im öffentlichen Interesse", nicht aber schlechthin auch den Bürgern gegenüber (Senatsurteile BGHZ 15, 305, 309 f.; und vom 24. Juni 1963 - III ZR 195/61 - VersR 1963, 1080, 1082).
  • BGH, 04.07.1974 - III ZR 63/72

    Leistungen nach BVG keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - III ZR 191/88
    Die Haftung des Landkreises wäre keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, auf die das beklagte Land sich gegenüber dem Kläger nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen könnte (Senatsurteil BGHZ 62, 394, 397).
  • BGH, 01.04.1980 - VI ZR 40/79

    Berücksichtigung des Nichtangurtens als Mitverschulden des verletzten

  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 144/77

    Mitverschulden eines Moped-Fahrers wegen Nichttragen eines Helms

  • BGH, 24.06.1963 - III ZR 195/61
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Justizbehörden insgesamt als drittgerichtete Amtspflicht obliegen (teilweise Abweichung von BGHZ 111, 272).

    Nur im letzteren Falle hat er den Schutzzweck solcher Amtspflichten in der Befriedigung auch der Interessen von Einzelpersonen gesehen, während er hinsichtlich der Tätigkeit von Zentralstellen prinzipiell nur ein öffentliches Interesse ohne Drittschutz dem Einzelnen gegenüber angenommen hat (BGHZ 111, 272, 273 ff.; Urteil vom 10. November 1958 - III ZR 135/57 - NJW 1959, 574 f.; Urteil vom 24. Juni 1963 - III ZR 195/61 - VersR 1963, 1080, 1082).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19

    Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Es musste nicht im Tenor klargestellt werden, dass die vorliegend allein in Anspruch genommene Beklagte für die Zahlungsansprüche teilweise (nur) als Gesamtschuldnerin neben den anderen, insoweit noch nicht verurteilten Grundstücksverwaltungsgesellschaften haftet (vgl. BGH 17. Mai 1990 - III ZR 191/88 - zu II 5 der Gründe, BGHZ 111, 272; Palandt/Grüneberg 78. Aufl. § 421 Rn. 13) .
  • OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18

    Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem

    Ein einem solchen Begehren folgender Ausspruch brächte lediglich die Wirkung des § 422 Abs. 1 BGB zum Ausdruck, ohne dass der/die in Anspruch genommene/-n Gesamtschuldner einen Anspruch darauf hätte(n), dass seine/ihre (nur) gesamtschuldnerische Haftung dergestalt in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt (BGH NJW 1990, 2615, 2616); die Verurteilung von Streitgenossen als Gesamtschuldner begründet für den am Verfahren nicht beteiligten Gesamtschuldner (hier: Y.) auch keine Beschwer (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 421 Rn. 13), und zwar auch dann nicht, wenn in das Urteil mitaufgenommen wird, dass die verurteilten Streitgenossen als Gesamtschuldner mit ihm haften (BayObLG NJW-RR 1998, 1164 unter 1. a)).
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