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   BGH, 18.10.1990 - IX ZR 43/90   

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BGH, 18.10.1990 - IX ZR 43/90 (https://dejure.org/1990,591)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1990 - IX ZR 43/90 (https://dejure.org/1990,591)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1990 - IX ZR 43/90 (https://dejure.org/1990,591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkursanfechtung - Fristwahrung - Widerspruch - Verzögerung durch Konkursverwalter - Abgabe an zuständiges Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 41 Abs. 1; ZPO § 693 Abs. 2, § 696 Abs. 3
    Wahrung der Frist zur Konkursanfechtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 112, 325
  • NJW 1991, 171
  • ZIP 1990, 1488
  • MDR 1991, 145
  • WM 1990, 2008
  • BB 1991, 1150
  • DB 1990, 2470
  • AnwBl 1992, 43
  • Rpfleger 1991, 77
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.03.1984 - IX ZR 33/83

    Wahrung der Frist durch Einreichung einer Anfechtungsklage bei einem

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - IX ZR 43/90
    Die rechtzeitige Anfechtung setzt voraus, daß der aus §§ 29 ff. KO hergeleitete Rückgewähranspruch des § 37 KO innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlußfrist des § 41 Abs. 1 KO (Senatsurt. BGHZ 90, 249, 251) [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83] gerichtlich geltend gemacht wird (BGHZ 106, 127, 128).

    Die Anfechtungsklage wahrt die Ausschlußfrist nur dann, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Konkurseröffnung wirksam erhoben und dadurch die Rechtshängigkeit der Streitsache nach §§ 253, § 261 Abs. 1 ZPO begründet worden ist (vgl. BGHZ 90, 249, 252 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]; Senatsurt. v. 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84, ZIP 1985, 427, 429).

  • BGH, 14.12.1983 - VIII ZR 352/82

    Konkursanfechtung der Erfüllung - Aufrechnung gegenüber Werklohnanspruch

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - IX ZR 43/90
    Ohne Rücksicht darauf, ob die zur Aufrechnung berechtigende Rechtslage in anfechtbarer Weise geschaffen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1983 - VIII ZR 352/82, ZIP 1984, 190, 191), ist die Klage in der noch streitigen Höhe deshalb unbegründet, weil der Kläger die Ausschlußfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO nicht eingehalten hat.
  • BGH, 17.01.1985 - IX ZR 29/84

    Ergänzung des die Anfechtungsklage begründenden Vortrags nach Ablauf der

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - IX ZR 43/90
    Die Anfechtungsklage wahrt die Ausschlußfrist nur dann, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Konkurseröffnung wirksam erhoben und dadurch die Rechtshängigkeit der Streitsache nach §§ 253, § 261 Abs. 1 ZPO begründet worden ist (vgl. BGHZ 90, 249, 252 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]; Senatsurt. v. 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84, ZIP 1985, 427, 429).
  • BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 174/59
    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - IX ZR 43/90
    Soweit in BGH, Urt. v. 14. Juli 1960 - VIII ZR 174/59, NJW 1960, 1952 für den Zahlungsbefehl, der die Klagschrift ersetzen konnte, eine andere Auffassung vertreten wurde, kann sie für die Wirkungen der Zustellung eines Mahnbescheids, des Widerspruchs und der Abgabe der Streitsache an das zur Entscheidung berufene Gericht (§§ 688 ff. ZPO in der Fassung der Vereinfachungsnovelle v. 3. Dezember 1976 aaO.) nicht mehr maßgebend sein.
  • BGH, 03.06.1981 - VIII ZR 171/80

    Konkursaufrechnung aufgrund einer Konzernverrechnungsklausel

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - IX ZR 43/90
    Im übrigen müßte angenommen werden, daß die nach dem Vertrag von 1985 zur Aufrechnung mit Gegenforderungen einzelner Unternehmen der cp-Gruppe berechtigte Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung am 28. Januar 1987, also vor Konkurseröffnung, Inhaberin der Gegenforderungen geworden war (vgl. BGHZ 81, 15, 19) [BGH 03.06.1981 - VIII ZR 171/80].
  • BGH, 01.12.1988 - IX ZR 112/88

    Erhebung der Anfechtungseinrede

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - IX ZR 43/90
    Die rechtzeitige Anfechtung setzt voraus, daß der aus §§ 29 ff. KO hergeleitete Rückgewähranspruch des § 37 KO innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlußfrist des § 41 Abs. 1 KO (Senatsurt. BGHZ 90, 249, 251) [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83] gerichtlich geltend gemacht wird (BGHZ 106, 127, 128).
  • BGH, 07.12.1989 - IX ZR 228/89

    Berechnung von Fristen nach Eröffnung des Konkursverfahrens nach bestätigtem

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - IX ZR 43/90
    Die §§ 102 Abs. 2, 107 Abs. 1 VerglO ordnen abschließend an, daß im Falle des Anschlußkonkurses (vgl. Senatsurt. BGHZ 109, 321 [BGH 07.12.1989 - IX ZR 228/89]) nur für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gleichgestellt ist.
  • RG, 06.06.1916 - VII 91/16

    Ausschlussfrist.

    Auszug aus BGH, 18.10.1990 - IX ZR 43/90
    Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 KO finden auf den Lauf der Jahresfrist des Satzes 1 nur § 203 Abs. 2 und § 207 BGB Anwendung (vgl. die Materialien zu den Reichsjustizgesetznovellen 1897 - 1898, 2. Bd. Materialien zur Konkursordnung, S. 48; ferner RGZ 88, 294, 295).
  • BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen

    Die Gegenmeinung hält den Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht für maßgeblich (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 1210, 1212 unter III. 2. d; Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZR 206/03 - DStRE 2007, 1000; KG, MDR 1998, 735; 618, 619mit zust. Anm. Müther; NJW-RR 1999, 1011; MDR 2000, 1335, 1336 ; OLG Dresden, NJW-RR 2003, 194, 195 ; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 - 11 O 16/05 - Leitsatz zitiert nach [...]; Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 696 Rn. 13; Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 27; Zöller/Vollkommer aaO § 696 Rn. 5; Weidner, MDR 1981, 460, 461; als frühester Zeitpunkt genannt in BGHZ 112, 325, 329) .
  • BGH, 28.02.2008 - III ZB 76/07

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren bei Einzahlung der Gerichtskosten

    cc) Wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben wird, tritt die Rechtshängigkeit nicht vor der Abgabe (BGHZ 112, 325, 329) und spätestens mit der Zustellung der Anspruchsbegründung (BGH, Urteil vom 14. November 1991 - IX ZB 250/90 - NJW 1993, 1070, 1071 unter I. 1. a), insoweit nicht in BGHZ 116, 77 abgedruckt) ein.
  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    c) Mit zu berücksichtigen ist indessen, daß der Konkursverwalter die Anfechtung nur durch gerichtliche Geltendmachung vornehmen kann und ihm nicht die Möglichkeit zur Verfügung steht, die Jahresfrist des § 41 Abs. 1 KO nach den für die Verjährung geltenden Vorschriften zu unterbrechen; denn § 41 Abs. 1 KO normiert eine Ausschlußfrist (BGHZ 112, 325, 327; 122, 23, 24 ff).
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 113/01

    Wahrung der Anfechtungsfrist bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO müsse die Anfechtung durch Klage oder Einrede gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 112, 325, 327 f; 122, 23, 27 f).

    Aus diesem Grunde sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung es nicht einmal als ausreichend an, daß der Verwalter fristgerecht einen Mahnbescheid anbringt, wenn die Sache anschließend mit einer von ihm zu vertretenden Verzögerung an das für das Streitverfahren zuständige Gericht abgegeben wird (BGHZ 112, 325; 122, 23).

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 138/92

    Versäumnis der Anfechtungsfrist bei verzögerter Abgabe an das für das

    Die Frist zur Anfechtung gem. der Konkursordnung ist nicht gewahrt, wenn gegen einen rechtzeitig beantragten und demnächst zugestellten Mahnbescheid Widerspruch erhoben und die Sache mit einer vom Konkursverwalter zu vertretenden Verzögerung erst nach Ablauf der Frist an das für das Streitverfahren zuständige Gericht abgegeben wird (Bestätigung von BGHZ 112, 325 [BGH 18.10.1990 - IX ZR 43/90] = NJW 1991, 171 = LM § 41 KO Nr. 14; BGH, NJW 1991, 1057 = LM § 41 KO Nr. 15).

    Da die Ausübung des Rechts die baldige Durchsetzbarkeit des Anspruchs gewährleisten soll, kann die Frist durch die Zustellung eines Mahnbescheides nur gewahrt werden, wenn nach Erhebung des Widerspruchs alsbald die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache (§ 696 ZPO) an das für das Streitverfahren zuständige Gericht geschaffen werden (BGHZ 112, 325, 327 f [BGH 18.10.1990 - IX ZR 43/90] - die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1991 - 2 BvR 1641/90 - nicht zur Entscheidung angenommen; BGH, Urt. v. 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89, NJW 1991, 1057, 1058; ebenso für die Klagefrist nach Art. 12 Abs. 3 NTS-AG BGH, Urt. v. 23. November 1972 - III ZR 13/71, NJW 1973, 248 [BGH 23.11.1972 - III ZR 13/71]; v. 5. April 1979 - III ZR 33/78, NJW 1979, 1709, 1710).

  • BGH, 09.01.1997 - IX ZR 1/96

    Verwertung von Sicherungsgut; Anfechtung einer nach Zahlungseinstellung zwischen

    Damit hat der Kläger in der gesetzlich geforderten Weise die Anfechtung rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht (vgl. BGHZ 112, 325, 327; 122, 23, 28; BGH, Urt. v. 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84, ZIP 1985, 427, 428).
  • BGH, 22.10.1990 - II ZR 238/89

    Wahrung der Konkursanfechtungsfrist durch Mahnbescheidsantrag; Erstattung

    Mit dieser Zustellung allein sind aber im Mahnverfahren die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung nicht erfüllt (BGH, Urt. v. 18. Oktober 1990 - IX ZR 43/90, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
  • OLG Karlsruhe, 31.07.2007 - 17 U 338/06

    Entscheidung über Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach Eintritt

    Die Zustellung eines Mahnbescheids begründet mangels wirksamer Klageerhebung noch nicht die Rechtshängigkeit (BGHZ 112, 325 Tz. 21).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2001 - 23 U 12/00

    Konkursanfechtung: Wahrung der Anfechtungsfrist bei Anspruchsgeltendmachung im

    Für eine rechtzeitige Anfechtung ist nämlich erforderlich, dass der auf §§ 29 ff KO gestützte Rückgewähranspruch des § 37 KO innerhalb der materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 41 Abs. 1 KO gerichtlich geltend gemacht wird (BGH NJW 1991, 171 (172 mwN).

    Auch im Mahnverfahren und im anschließenden streitigen Verfahren ist der Anfechtungsanspruch nämlich so zu erheben, dass die Rechtshängigkeit der Streitsache vor Ablauf der Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO eingetreten ist oder aber auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Frist zurückbezogen werden kann (BGH NJW 1991, 171 (172)).

  • OLG Celle, 21.05.1997 - 9 U 204/96

    Rechtsfolgen bei Einberufung einer Gesellschafterversammlung an einen

    Offenbar ging es den Gesellschaftern der Beklagten darum, den Kläger nach dem vorangegangenen fehlgeschlagenen Einziehungsverfahren durch den ersatzweise eingeschlagenen Weg auszuschalten; bei einem zu fassenden Gesellschafterbeschluß wäre er nämlich stimmberechtigt gewesen (vgl. BGH NJW 1991, 172, 173 [BGH 18.10.1990 - IX ZR 43/90] = GmbHR 1990, 452, 453 [BGH 09.07.1990 - II ZR 9/90] ; RGZ 138, 106, 111).
  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 140/92

    Anspruch auf Rückerstattung von Scheingewinnen - Rechtsnatur der Anfechtungsfrist

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 142/92

    Anspruch auf Rückerstattung von Scheingwinnen nach Konkursanfechtung -

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 146/92

    Geltendmachung der Rückerstattung von Scheingewinnen im Wege der

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 137/92

    Rückerstattung von Scheingewinnen bei Börsentermingeschäften - Geltendmachung des

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 157/92

    Ausgestaltung der Anfechtungsfrist als Ausschlussfrist statt als Verjährungsfrist

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 141/92

    Anspruch auf Rückerstattung von Scheingewinnen - Rechtsnatur der Anfechtungsfrist

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 144/92

    Anspruch auf Rückerstattung von Scheingewinnen im Wege der Konkursanfechtung -

  • BGH, 22.10.1990 - II ZR 237/89

    Konkurseröffnung über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft - Veräußerung von

  • OLG Brandenburg, 01.02.1996 - 5 W 20/95

    Klage eines Gesamtvollstreckungsverwalters auf Rückgewähr einer Zahlung für

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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