Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1991 - II ZR 13/90   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB §§ 489 ff, § 506, § 504, § 507 Abs. 2
    Veräußerung eines einer Partenreederei gehörenden Schiffs; Haftung des eingetretenen Mitreeders; Liquidation einer Partenreederei

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 114, 138
  • NJW 1991, 3148
  • MDR 1991, 736
  • VersR 1991, 1062
  • WM 1991, 1125



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 441/99  

    Vollstreckungsrecht - Klage geg.Drittschuldner auf Erfüllung an Pfändungsgläuber

    Die Überweisung bewirkt lediglich, daß er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann (RGZ 83, 116, 118 f; BGHZ 82, 28, 31; 114, 138, 141).

    c) Da der Schuldner noch Inhaber der Forderung ist, wird ihm von der ganz herrschenden Meinung die Befugnis eingeräumt, auf Feststellung des Bestehens der Forderung zu klagen (vgl. BGHZ 114, 138, 141; Zöller/Stöber, aaO § 836 Rn. 5; Musielak/Becker, ZPO 2. Aufl. § 835 Rn. 12).

    Beiden steht die Klagebefugnis unabhängig voneinander zu (BGHZ 114, 138, 141; Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl. Rn. 671).

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98  

    Vertragsübernahme und Verbraucherkreditgesetz

    Im übrigen ist der Senat an die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts deswegen nicht gebunden, weil das Berufungsgericht sich mit den aufgezeigten Umständen nicht auseinandergesetzt und damit wesentlichen Tatsachenstoff unbeachtet gelassen hat (vgl. z.B. BGHZ 114, 138, 145).
  • BGH, 24.04.2008 - III ZR 223/06  

    Notarrecht - Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses

    Aus diesem Grunde ist er aus eigenem Recht nicht nur befugt, auf Leistung an den Pfändungsgläubiger zu klagen (BGHZ 147 aaO), sondern er kann als weniger seinen Klageantrag auch auf Freistellung von dessen Ansprüchen richten (BGHZ 114, 138, 141).
mehr
  • BGH, 08.05.2007 - XI ZR 278/06  

    Verfahrensrecht - Änderung des Streitgegenstands

    Die Überweisung einer Forderung zur Einziehung bewirkt zwar keinen Forderungsübergang (BGHZ 114, 138, 141) und steht deshalb einer Forderungsabtretung nicht gleich (Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rdn. 589).
  • BGH, 03.05.2005 - IX ZR 401/00  

    Anwaltsvergütung - Außergerichtliche Schuldenregulierung: Verschenken Sie kein

    Im übrigen war der nachgeschobene Hilfsantrag sachdienlich (vgl. BGHZ 114, 138, 141; 147, 225, 229).
  • BGH, 29.10.2008 - IV ZR 128/07  

    Versicherungsrecht - Risikobegrenzungsklausel

    Anders als bei der Fremdversicherung bleibt der Vollstreckungsschuldner trotz Pfändung und Überweisung seiner Forderung auch weiterhin befugt, Feststellungsklage über das Bestehen der Forderung zu erheben oder auf Zahlung an den Pfändungspfandgläubiger zu klagen (BGHZ 114, 138, 141).
  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 162/98  

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht beim Grundstückskaufvertrag

    Das ist anerkannt für die Forderungspfändung (OLG Braunschweig, JR 1955, 342, 343 m. zust. Anm. v. Blomeyer; zur Klagebefugnis des Schuldners vgl. BGHZ 114, 138, 141), hat aber auch für den hier gegebenen Fall der Sicherungsabtretung zu gelten (vgl. Staudinger/Selb, BGB [1995], § 273, Rdn. 6).
  • BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94  

    Umfang der Rechtskraft eines von dem Drittschuldner gegen den Schuldner

    Er beantwortet nicht die Frage, zwischen welchen Parteien Bestand und Umfang der Schuldnerrechte festzustellen sind, mithin auch nicht, ob der im Streit zwischen einem der Gläubiger (dem Vollstreckungsgläubiger als Einzugsberechtigtem, §§ 829, 835, 836 ZPO; dem Vollstreckungsschuldner als Rechtsinhaber, vgl. BGHZ 114, 138, 141) und dem Drittschuldner ergangene Ausspruch den anderen bindet.
  • LAG Düsseldorf, 29.08.2005 - 14 (7) Sa 723/05  

    Entgeltfortzahlungsanspruch und Leistungsunwilligkeit Pfändung wegen Unterhalt

    Da der Schuldner noch Inhaber der Forderung ist, wird ihm von der ganz herrschenden Meinung die Befugnis eingeräumt, auf Feststellung des Bestehens der Forderung oder auf Leistung an den Pfändungsgläubiger zu klagen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1991, NJW 1991, 3148; BGH, Urteil vom 05.04.2001, NJW 2001, 2178 ff.).
  • OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10  

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf den Kündigungszeitpunkt

    Abgesehen davon, dass sie sodann ihren Antrag umstellen und Zahlung an die Pfändungsgläubigerin verlangen könnten (BGHZ 114, 138, 141; 147, 225), wozu eine Ermächtigung der Pfändungsgläubigerin nicht erforderlich wäre, da die Kläger noch Inhaber der Forderung sind, hat aber jedenfalls nunmehr die Pfändungsgläubigerin wirksam auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verzichtet (§ 843 ZPO).
  • BGH, 04.05.2012 - V ZR 175/11  

    Verfahrensrecht - Grenzen der Rechtskraft: Tenor und Gründe heranzuziehen!

  • BayObLG, 01.10.1999 - 5Z BR 162/98  

    BGB § 273 Abs. 1, 326 Abs. 1Ea

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