Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1991 - III ZR 177/90   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Beweisanforderungen bei der Wirkungshaftung; Anforderungen an die Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 115, 141
  • NJW 1992, 39
  • MDR 1991, 945
  • VersR 1992, 58
  • NVwZ 1992, 204 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (55)  

  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96  

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; BGHZ 115, 141, 147; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    In den Schutzbereich der Amtshaftung fallen vielmehr auch solche Schäden, die darauf beruhen, daß das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt in die anliegenden Häuser dringt (Senat, BGHZ 115, 141, 147).

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß es bei der Planung und Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer sowie topographischer Hinsicht, ankommt (Senat, BGHZ 115, 141, 148; Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 m.w.N.).

    Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senat, BGHZ 109, 8, 10; BGHZ 115, 141, 147 f).

    Diese Beurteilung, die mit dem Senatsurteil BGHZ 115, 141, 146 f in Einklang steht, und die ihr zugrundeliegenden Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen.

  • BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97  

    Auslegung einer gemeindlichen Abwasser- und Regenwasserkanalisation

    Zur Frage, wie eine gemeindliche Abwasser- und Regenwasserkanalisation ausgelegt werden muß (Fortführung von BGHZ 109, 8 und 115, 141).

    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055, 1056; ferner Senatsurteile BGHZ 109, 8; 115, 141, 147; jeweils m.w.N.; zusammenfassend Werp, Festschrift Boujong, 1996 S. 672, 674).

    b) Mit dieser Betrachtungsweise sollten - wie der Senat in BGHZ 115, 141, 148 klargestellt hat - nicht etwa die geltenden Regeln der Abwasserwirtschaft und Abwassertechnik, auch soweit sie auf einen einjährigen Berechnungsregen abstellten, verworfen werden.

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, daß es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (BGHZ 109, 8, 11; 115, 141, 150; Werp aaO S. 681 ff und in Korrespondenz Abwasser [KA] 1992, 1385 ff).

    Der von der Revision angesprochene Ausnahmefall, daß sich eine an sich fachgerecht geplante und ausgelegte Anlage bei einem einzelnen, besonders ungünstig belegenen Anwesen als nicht ausreichend erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 141, 150), liegt hier ersichtlich nicht vor.

    Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung überspannt und insbesondere den Maßstab eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewißheit im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 115, 141, 145 f verkannt habe.

  • BGH, 26.04.2001 - III ZR 102/00  

    Haftung der Gemeinde bei aus der Kanalisation austretendem Oberflächenwasser

    Zu den in § 2 Abs. 1 HPflG genannten Rohrleitungsanlagen rechnet der Senat in ständiger Rechtsprechung auch die gemeindliche Abwasserkanalisation (BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; jew. m.w.N.).

    Soweit Regenwasser aus dem Kanalnetz ausgetreten und von dort auf das Grundstück der Kläger geflossen sein sollte, wäre der Schaden ferner auf die Wirkungen der transportierten Flüssigkeit zurückzuführen (s. Senatsurteile BGHZ 109, 8, 12 f.; 115, 141 f.; Urteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104 f.).

    Anders läge es dagegen bei Niederschlagswasser, das ungefaßt schon nicht in die Kanalisation gelangt ist (BGHZ 114, 380, 381 ff.; 115, 141, 143; 140, 380, 390).

    Insoweit käme eine Ersatzpflicht der beklagten Gemeinde allenfalls nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) oder wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht (vgl. etwa BGHZ 109, 8, 10; 115, 141, 147 f.; 125, 19, 20 f.; 140, 380, 384 ff.).

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