Rechtsprechung
   BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91   

Kindertee I

Dauernuckeln, § 823 Abs. 1 BGB, Produkthaftung, Instruktionsfehler, 'Folgenwarnung'

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Jurakopf

    Dauernuckeln/Milupa-Fall

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 823; ZPO § 286

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung des Herstellers wegen Nichtwarnung vor unsachgemäßem Gebrauch eines Produkts

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Warnhinweis bei gesundheitsgefährdenden Produktgefahren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Herstellers von gesüßtem Kindertee für durch Dauernuckeln entstandene Kariesschäden ("Milupa")

Besprechungen u.ä.

  • tekom.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gestaltung von Warn- und Sicherheitshinweisen // Instruktionshaftung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung (RA Hans-Joachim Hess)

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Milupa-Urteil

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 116, 60
  • NJW 1992, 560
  • ZIP 1992, 38
  • MDR 1992, 130
  • VersR 1992, 96
  • WM 1992, 105
  • WM 1992, 3
  • BB 1992, 93
  • DB 1992, 316



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Wird zitiert von ... (68)  

  • BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94  

    Anforderungen an die Warnung vor der Gefahr von Karies durch Kindertees

    Der erkennende Senat hat es in seinem ersten Urteil zu den Kinderteefällen vom 12. November 1991 ( VI ZR 7/91 BGHZ 116, 60, 70) dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte ihre Warnpflichten mit diesen Hinweisen gegenüber denjenigen Verwendern erfüllt hat, die seit diesem Zeitpunkt erstmals den Tee für ihre Kleinkinder zubereiteten, wozu auch die Eltern des damaligen Klägers gehörten.

    Die Hinweise entsprechen den Voraussetzungen, die der Senat in BGHZ 116, 60, 68 für Warnhinweise dieser Art aufgestellt hat.

    Das Wachstum derartiger Bakterien wird besonders gefördert, wenn die Teezubereitung häufig und über längere Zeit gegeben wird." Damit wird der bei der Gefahr erheblicher Gesundheits- und Körperschäden in Warnhinweisen darzulegende Funktionszusammenhang (BGHZ 116, 60, 68) besonders deutlich hervorgehoben.

    Insoweit bleibt der Warnhinweis der Beklagten, wie der Senat bereits in BGHZ 116, 60, 70 ausgeführt hat, an Deutlichkeit hinter dem Warnhinweis zurück, den das Bundesgesundheitsamt für Arzneitees vorgeschrieben hat.

    Der Senat wollte mit seiner Forderung, den Funktionszusammenhang klarzustellen, nur erreichen, daß für den Benutzer erkennbar wird, warum das Produkt gefährlich ist (vgl. auch Damm JZ 1992, 637, 638).

    Diese Unterrichtung der Eltern unterscheidet sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ganz wesentlich von dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung BGHZ 116, 60 zugrundelag.

    Die spätere Herausnahme der Warnungen aus den Zubereitungshinweisen brachte dann für den an das Produkt gewöhnten Verbraucher keine so signifikanten Veränderungen, daß die Zweitbeklagte davon ausgehen konnte, daß Dauerkunden, die wußten, wie der Tee zubereitet wird, die unterhalb der Zubereitungshinweise abgedruckten deutlicheren Hinweise zur Kenntnis nahmen (BGHZ 116, 60, 70).

    Insbesondere kann, wie schon in BGHZ 116, 60, 71 offen bleiben, ob sie verpflichtet war, die gängigen inländischen medizinischen Fachzeitschriften daraufhin durchsehen zu lassen, ob in den Veröffentlichungen Hinweise auf gesundheitliche Gefahren bei Verwendung ihrer Produkte enthalten waren.

    Da jedenfalls feststeht, daß die Erstbeklagte ihr Produkt mit Instruktionsfehlern in den Verkehr gegeben hat, ist, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, aufgrund der im Produkthaftungsprozeß geltenden Beweislastumkehr anzunehmen, daß dieser Instruktionsmangel auf dem Verschulden der Erstbeklagten beruht, wenn sie nicht den Beweis führt, daß sie kein Verschulden trifft (BGHZ 116, 60, 72).

    Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß ein Mitverschulden der Eltern des Klägers nur berücksichtigt werden kann, soweit es sich auf eine Phase bezieht, in welcher der Verletzungstatbestand bereits verwirklicht ist (Senatsurteil BGHZ 116, 60, 74).

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08  

    Deliktsrecht - Haftung der Fahrzeughersteller für die Fehlauslösung von Airbags

    Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365 und vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249).

    Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 346, 351 ; 106, 273, 283 ; 116, 60, 65, 67 ; vom 7. Juli 1981 - VI ZR 62/80 - NJW 1981, 2514, 2515 ; vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - NJW 1987, 372, 373;vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - VersR 1994, 1481, 1483 und vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 - VersR 1999, 890, 891 ; BGH, BGHZ 64, 46, 49 ; Foerste, aaO, § 24 Rn. 171 ff., 225; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 636, 638; Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1520, S. 38 ff.; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.780, 4.1114; Staudinger/Oechsler, aaO, § 3 ProdHaftG, Rn. 46 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, Einführung Rn. 61, 73, 74; Meyer, aaO, 1992, S. 5 ff.; Hörl, aaO, S. 134 ff.; Fürer, Die zivilrechtliche Haftung für Raucherschäden, 2005, S. 121 f.).

    Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 - VersR 1954, 364, 365 und vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG, NJW 1997, 249).

    Die Beweislast für den Entwicklungsfehler trägt sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung wegen Verletzung der Instruktionspflicht bei Inverkehrgabe des Produkts als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller (vgl. zum ProdHaftG dessen § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 sowie Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 170; vgl. zur deliktischen Haftung: Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105 f. ; 116, 60, 72 f. ; vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; vom 18. Mai 1999 - VI ZR 192/98 - VersR 1999, 890, 891 ; BGH, BGHZ 67, 359, 362 ; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 44; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 662).

    Doch kann, wenn nicht konkrete Umstände des Falles für das Gegenteil sprechen, eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass ein deutlicher und plausibler Hinweis auf das bestehende Risiko von dem Adressaten der Warnung beachtet worden wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 116, 60, 73 ; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 322; vom 2. März 1999 - VI ZR 175/98 - VersR 1999, 888, 889 ; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 63, 64 f.) .

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02  

    Zuckerkranker Richter auch in zweiter Instanz mit Klage gescheitert // Keine

    Darlegungs- und beweispflichtig für diesen Ursachenzusammenhang ist der Kläger als der Geschädigte (vgl. nur BGHZ 116, 60, 76; v. Westfalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Auflage, § 30 Rdn. 95).

    Warnpflichten bestehen nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstrecken sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 280; 116, 60, 65; BGH, NJW 1999, 2815 m.w.N.).

    Eine derartige Situation war in den sog. "Kindertee-Entscheidungen" (BGHZ 116, 60 ff.; BGH, NJW 1994, 932 ff.; NJW 1995, 1286 ff.) gegeben.

    Diese für Laien nicht erkennbare Wirkungsweise gerade des modernen Saugers im Zusammenhang mit "Dauernuckeln" war der maßgebliche Gesichtspunkt zur Begründung einer Warn- und Hinweispflicht der Hersteller der genannten Produkte (vgl. etwa BGHZ 116, 60, 67; BGH, NJW 1994, 932, 933).

    Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof als erforderlich erachtet, gerade die Art der drohenden Gefahr deutlich herauszustellen, den Funktionszusammenhang - warum ist das Produkt gefährlich - klarzumachen (BGHZ 116, 60, 68; BGH, NJW 1994, 932, 933).

    Der Einwand des Klägers, ein Übermaßkonsum könne dem Verbraucher nur entgegengehalten werden, wenn der Hersteller die Grenzen maßvollen Konsums deutlich mache (in diese Richtung BGHZ 116, 60, 66 f.), dringt demgegenüber nicht durch.

    Insoweit liegt der Fall anders als in dem Kindertee-Fall (BGHZ 116, 60, 66 f.), wo gerade auf die Eignung des Tees zum - besonders schädlichen - Konsum am Abend vor dem Schlafengehen hingewiesen wurde.

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