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   BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89   

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https://dejure.org/1991,777
BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89 (https://dejure.org/1991,777)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1991 - I ZR 236/89 (https://dejure.org/1991,777)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1991 - I ZR 236/89 (https://dejure.org/1991,777)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Drittschadensliquidation - Besorgung des Anspruchs eines Dritten - Frachtführer - In Regreßnahme des Unterfrachtführers - Streitverkündung durch Frachtführer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 72 Abs. 1; CMR Art. 29; CMR Art. 30 Abs. 3
    Streitverkündung im Rechtsstreit zwischen Fracht- und Unterfrachtführer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 72 Abs. 1
    Streitverkündung bei Drittschadensliquitation durch Frachtführer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitverkündung im Prozeß zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer (IBR 1992, 258)

Papierfundstellen

  • BGHZ 116, 95
  • NJW 1992, 1698
  • MDR 1992, 516
  • VersR 1992, 850
  • WM 1992, 881
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.03.1987 - VII ZR 122/86

    Wirkung der Streitverkündung

    Auszug aus BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89
    a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die im - hier zur Entscheidung anstehenden - Folgeprozeß zu prüfende Frage, ob die Streitverkündung zulässig war und daher materiell- und prozeßrechtliche Wirkungen auszulösen vermochte (BGHZ 65, 127, 130 f.; 100, 257, 259), vorliegend zu bejahen ist.

    Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozeßualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, d.h. den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, daß er wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozeß geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muß, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müßte (vgl. BGHZ 100, 257, 262; BGH, Urt. v. 28.10.1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522; Zöller/Vollkommer aaO § 72 Rdn. 1; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. 1986, § 48 I, S. 274); außerdem soll sie dem Streitverkündungsgegner Gelegenheit zur Unterstützung des Verkünders im Prozeß geben und den Verkünder gegen den Einwand schützen, er habe den Prozeß schlecht geführt oder eine unrichtige Entscheidung herbeigeführt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO Einführung 1 vor §§ 72-74).

    Die Bindungswirkung einer wirksamen Streitverkündung bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, also das festgestellte Rechtsverhältnis oder die ausgesprochene Rechtsfolge, sondern zusätzlich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung des Vorprozesses (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278).

  • BGH, 09.10.1975 - VII ZR 130/73

    Beendigung der Unterbrechung der Verjährung durch rechtskräftiges Teilurteil

    Auszug aus BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89
    a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die im - hier zur Entscheidung anstehenden - Folgeprozeß zu prüfende Frage, ob die Streitverkündung zulässig war und daher materiell- und prozeßrechtliche Wirkungen auszulösen vermochte (BGHZ 65, 127, 130 f.; 100, 257, 259), vorliegend zu bejahen ist.

    Dabei ist es entgegen der Annahme der Revisionserwiderung unerheblich, daß vorliegend er Klägerin im Vorprozeß lediglich Schadensersatzansprüche gegen die B. GmbH aus positiver Vertragsverletzung wegen falscher Auskünfte zugesprochen und CMR Ansprüche wegen Fristüberschreitung verneint worden sind, denn die jeweiligen Ansprüche brauchen weder auf derselben Rechtsgrundlage zu beruhen noch inhaltlich identisch zu sein; es genügt vielmehr, daß mit ihnen - wie hier - das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgt wird (vgl. BGHZ 65, 127, 132 für die Haftung aus einem Alternativverhältnis; zustimmend Zöller/ Vollkommer aaO § 72 Rdn. 4; auch Rosenberg/Schwab aaO § 48 Il 3 b, S. 276).

  • BGH, 28.10.1988 - V ZR 14/87

    Dingliche Wirkung einer Ermächtigung

    Auszug aus BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89
    Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozeßualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, d.h. den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, daß er wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozeß geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muß, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müßte (vgl. BGHZ 100, 257, 262; BGH, Urt. v. 28.10.1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522; Zöller/Vollkommer aaO § 72 Rdn. 1; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. 1986, § 48 I, S. 274); außerdem soll sie dem Streitverkündungsgegner Gelegenheit zur Unterstützung des Verkünders im Prozeß geben und den Verkünder gegen den Einwand schützen, er habe den Prozeß schlecht geführt oder eine unrichtige Entscheidung herbeigeführt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO Einführung 1 vor §§ 72-74).
  • OLG Karlsruhe, 02.12.1983 - 15 U 104/83
    Auszug aus BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89
    Dieser Schutzzweck legt auch in Fällen der vorliegenden Art die Bejahung einer Interventionswirkung nahe (a.A. OLG Karlsruhe OLGZ 84, 230 ff.).
  • BGH, 14.07.1983 - I ZR 128/81

    Verschulden i.S. von Art. 29 CMR

    Auszug aus BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89
    Denn nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision unbeanstandet gebliebenen Feststellungen ist der Klägerin hinsichtlich der Lieferfristüberschreitung der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, der ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR begründet (BGHZ 88, 157 ff.).
  • BGH, 26.09.1985 - III ZR 61/84

    Beschränkung des beamtenrechtlichen Rückgriffanspruchs auf die

    Auszug aus BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89
    Die Bindungswirkung einer wirksamen Streitverkündung bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, also das festgestellte Rechtsverhältnis oder die ausgesprochene Rechtsfolge, sondern zusätzlich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung des Vorprozesses (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278).
  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 145/87

    Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen

    Auszug aus BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89
    Die Bindungswirkung einer wirksamen Streitverkündung bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, also das festgestellte Rechtsverhältnis oder die ausgesprochene Rechtsfolge, sondern zusätzlich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung des Vorprozesses (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278).
  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 293/79

    Interventionswirkung

    Auszug aus BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89
    Die Bindungswirkung einer wirksamen Streitverkündung bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, also das festgestellte Rechtsverhältnis oder die ausgesprochene Rechtsfolge, sondern zusätzlich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung des Vorprozesses (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278).
  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 104/14

    Zulässigkeit einer Streitverkündung zwischen Gesamtschuldnern

    Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 29; Urteil vom 14. November 1991 - I ZR 236/89, BGHZ 116, 95, 100 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 72 Rn. 1).
  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99

    Haftung für unwirksame Erklärung eines Bürgermeisters

    Die Bindungswirkung der Streitverkündung bezieht sich auch auf die rechtliche Begründung der Entscheidung im Vorprozeß (vgl. BGHZ 116, 95, 102), die dahin geht, der Beklagte habe diese Erklärung nicht - wie nach § 54 Abs. 1 BWGO geboten - schriftlich abgefaßt und handschriftlich unterzeichnet, und es habe sich nicht um eine Erklärung in einem Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt, für das diese Formvorschrift unbeachtlich gewesen wäre (§ 54 Abs. 4 BWGO).
  • BGH, 11.02.2009 - XII ZR 114/06

    Voraussetzungen der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung

    Grund der Streitverkündung war auch kein Gewährleistungsrecht der Kläger gegen die Beklagten, sondern ein von den Klägern zu befürchtendes Gewährleistungsrecht der Beklagten, das § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO unterfällt (vgl. BGHZ 116, 95, 101 f.) .

    Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (vgl. BGHZ 116, 95, 100 ; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 72 Rdn. 1).

    Die Ansprüche in dem einen Verhältnis brauchen nicht mit denen des anderen Verhältnisses gleichzulaufen (BGHZ 134, 190, 195 ; 116, 95, 101) .

    Zwar hat der Bundesgerichtshof eine enge materiellrechtliche Verknüpfung der im Vorprozess und Folgeprozess geltend gemachten Ansprüche als Grund für die Zulässigkeit der Streitverkündung angeführt (BGHZ 116, 95, 101) .

    Es genüge vielmehr, dass mit ihnen das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgt werde (BGHZ 116, 95, 101 m.w.N.).

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 46/96

    Zulässigkeit einer Streitverkündung im Prozeß des Verkäufers gegen den Käufer

    Sie ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, d.h. den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, daß er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozeß geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muß, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müßte (vgl. BGHZ 116, 95, 100) [BGH 14.11.1991 - I ZR 236/89] .
  • BGH, 27.11.2003 - V ZB 43/03

    Umfang der Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess; Bindung an sog.

    aa) Diese Wirkung kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozeß beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278; 116, 95, 102; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. § 68 Rdn. 9).
  • KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05

    Mietzahlungsklage: Wirkung der Streitverkündung des auf Mietzahlung in Anspruch

    Vielmehr geht es ihnen darum, mit der Streitverkündung ein Recht (einen "Anspruch") der Beklagten auszuschließen, nämlich ihr Minderungsrecht (vgl. BGHZ 116, 95 ff = NJW 1992, 1698, 1699 für den Fall, dass der Frachtführer, der vom Subfrachtführer auf Lohnzahlung in Anspruch genommen wird, in diesem Erstprozess - in dem er mit einem Drittschaden des Absenders aufrechnet - dem Absender/Auftraggeber den Streit verkündet, um bei Fehlschlagen der Aufrechnung auch dessen Ansprüche gegen sich abzuwenden; die dortige Konstellation ist der hiesigen recht vergleichbar).

    In der Entscheidung BGHZ 116, 95 = NJW 1992, 1698 hat er sich im Hinblick auf den Schutzzweck der Streitverkündung, "den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste", für eine weite Auslegung des Merkmals "für den Fall des ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits" entschieden.

    In BGHZ 116, 95 wurde auf die "enge materielle Verknüpfung" zwischen den Schadensersatzansprüchen im Vor- und Folgeprozess abgestellt und darauf, dass der Verkünder lediglich seine Verpflichtung durch Aufrechnung im Erstprozess "weitergebe", und es um die Geltendmachung eines Drittschadens ging, was der Verfolgung eines fremden Rechts - als Hauptanwendungsfall des § 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO - vergleichbar sei (a.a.O., S. 1699).

  • KG, 09.05.2017 - 21 U 97/15

    VOB-Vertrag über die Errichtung einer Autobahnbrücke: Zusatzvergütung für als

    § 72 ZPO ist bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Streitverkündung weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009, XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361; Urteil vom 14.11.1991, I ZR 236/89, BGHZ 116, 95; Vollkommer in: Zöller, ZPO, Kommentar, 31.Auflage, 2016, § 72 ZPO, Rz 5 m.w.N.), daher ist der angebliche Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus der Sicht des Nachunternehmer-Prozesses ein Anspruch der dortigen Beklagten auf "Schadloshaltung gegen einen Dritten" im Sinne von § 72 ZPO.

    Damit ist in der vorliegenden Situation nicht nur das Bedürfnis für eine Streitverkündung gegeben, weil in beiden Prozessen dasselbe wirtschaftliche Ziel verfolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009, XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361; Urteil vom 14.11.1991, I ZR 236/89, BGHZ 116, 95), sondern es sind auch ihre Voraussetzungen erfüllt.

  • BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R

    Krankenversicherung - Vergütung ärztlicher Leistungen bei Patiententransporten -

    Die Interventionswirkung kommt grundsätzlich nicht nur - wie die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils - dem Entscheidungsausspruch zu, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278; 116, 95, 102; 157, 97, 100; Vollkommer in: Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl 2010, § 68 RdNr 9; zu eng Häsemeyer ZZP 107 , 232, 234 f).
  • BGH, 11.07.1996 - III ZR 7/95

    Vereinbarung zwischen dem Direktor eines VEB und dem Rat des Kreises über die

    Im übrigen hätte, wie die Revision zu Recht rügt, das Berufungsgericht aufgrund seines Rechtsstandpunkts prüfen müssen, ob angesichts der in den Vorprozessen zwischen dem Kläger und den bauausführenden Firmen der Beklagten gegenüber erklärten Streitverkündung die Frage nach Grund und Höhe dieser Werklohnforderungen überhaupt noch aufgeworfen werden darf (vgl. nur zur Bindungswirkung einer nach § 72 Abs. 1 ZPO zulässigen Streitverkündung gemäß §§ 74, 68 ZPO, BGHZ 116, 95, 98 ff).
  • OLG München, 05.05.2010 - 7 U 1794/10

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Entwendung des

    Diese Bindungswirkung umfasst den im Vorprozess beurteilten Tatsachenkomplex sowie dessen inhaltliche Richtigkeit, soweit er die Entscheidung notwendigerweise trägt (etwa BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 103, 275, 278; 116, 95, 102/103; 157, 98, 99).
  • OLG Köln, 19.08.2003 - 3 U 46/03

    Entstehen der Empfängerrechte wegen Beschädigung des beförderten Gutes; Umfang

  • OLG Köln, 03.06.2002 - 11 W 20/02

    Verfahrensrecht; internationales Recht

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2006 - 8 U 611/05

    Zum Umfang der Interventionswirkung hinsichtlich der in einem Teilurteil

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2004 - 21 U 229/03

    Verfahrensrecht - Bindung bei Streitverkündung

  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 13 U 37/06

    Streitverkündung ohne Interventionswirkung bei Mehrfachbegründungen

  • OLG Frankfurt, 06.07.2004 - 8 U 151/03

    Frachtführerhaftung: Erforderlichkeit eines Verspätungsvorbehalts bei gemeinsamem

  • OLG Naumburg, 10.06.1999 - 2 U (Lw) 8/98

    Wirksamkeit von Pachtverträgen vor Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland (BRD);

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