Rechtsprechung
| BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 276/90 |
ABS-Kondensatoren
§ 823 BGB, Weiterfresserschaden
Volltextveröffentlichungen (5)
- Alpmann Schmidt
BGB § 823
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Produkthaftung des Lieferanten mangelhafter Bauteile: Ausbau durch den Käufer unter Beschädigung bisher mangelfreier Teile ("Kondensatoren")
- archive.org
BGB § 823
"weiterfressender Mangel" (ABS-Kondensatoren-Fall)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Eigentumsverletzung durch Lieferung mangelhafter Einbauteile
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Eigentumsverletzung des Lieferanten fehlerhafter Teile an verbundenen fehlerfreien Teilen durch Reparatur
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
BGB § 823
Eigentumsverletzung durch Herstellung einer mangelhaften Sache bei Verbindung mit mangelfreien Sachen
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 117, 183
- NJW 1992, 1225
- NJW-RR 1992, 1242 (Ls.)
- ZIP 1992, 485
- MDR 1992, 559
- VersR 1992, 837
- WM 1992, 819
- BB 1992, 736
- DB 1992, 1132
- JR 1992, 467
- BauR 1992, 388
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache
Werden bei der Anfertigung einer neuen Sache die dazu dienenden einwandfreien Teile des Herstellers durch ihre Verbindung mit den hierzu bestimmten, jedoch mangelhaften Teilen eines Zulieferers unbrauchbar, so tritt bereits im Zeitpunkt der Verbindung eine Verletzung des Eigentums an den zuvor unversehrten Bestandteilen ein (Ergänzung zu BGHZ 117, 183).Hiernach sei infolge des Einbaus der angeblich fehlerhaften Transistoren weder, wie bei einem "weiterfressenden Mangel", durch einen abgrenzbaren schadhaften Teil einer Gesamtsache nachträglich ein Schaden an den zunächst intakten Teilen der Sache entstanden, noch habe, wie im Rechtsstreit BGHZ 117, 183, bei einer durch den Einbau eines defekten Teils funktionsunfähigen Gesamtsache eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur zwangsläufig zu einer Beschädigung bisher nicht defekter Teile der Sache geführt.
Abgesehen davon verkenne die Klägerin, daß auch auf der Grundlage der bereits genannten Entscheidung BGHZ 117, 183 nicht sämtliche mit der Fehlerhaftigkeit der Gesamtsache zusammenhängenden Schäden zu ersetzen seien, sondern nur diejenigen, die durch die zwangsläufige Beschädigung der fehlerfreien Teile bei einem Austausch der fehlerhaften herbeigeführt würden.
Insoweit hat sich der von der Klägerin der Beklagten angelastete Produktfehler lediglich auf das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse der Klägerin an gebrauchstauglichen Steuergeräten ausgewirkt, nicht aber das Integritätsinteresse der Klägerin am Bestand unbeschädigten Eigentums beeinträchtigt (vgl. BGHZ 117, 183, 187 f. m.w.N.).
Wie das Berufungsgericht richtig sieht, ist allerdings der Streitfall in dieser Hinsicht anders gelagert als der Sachverhalt in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung BGHZ 117, 183.
Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil die in BGHZ 117, 183, 189 als nicht entscheidungserheblich offengelassene Frage, ob eine Eigentumsverletzung bereits durch die Verbindung der fehlerfreien mit den fehlerhaften Bestandteilen der Gesamtsache eingetreten ist, jedenfalls für Sachgestaltungen der hier vorliegenden Art zu bejahen ist.
Dies hat der erkennende Senat u.a. bereits für das Auftragen fehlerhafter Lacke auf dadurch in ihrem Wert geschädigte Möbel ausgesprochen (NA-Beschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 226/90 - zu OLG Düsseldorf, VersR 1992, 100; Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; siehe auch Dunz, Anmerkung zu BGHZ 117, 183 in: JR 1992, 470, 471).
Aus diesem Grunde wird von der Rechtsprechung, wie sich u.a. aus der Entscheidung BGHZ 117, 183, 188 ff. ergibt, bei der Frage nach einer Verletzung des Eigentums an Einzelteilen einer Sache auch nicht entscheidend auf deren sachenrechtliche Selbständigkeit abgestellt (…siehe dazu Foerster in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. 1, 2. Aufl., § 21 Rdn. 103).
(d) Ist somit im Streitfall die Eigentumsverletzung an den sonstigen, mit den Transistoren in die Steuergeräte eingebauten einwandfreien Teilen der Klägerin bereits mit dem Einbau eingetreten, so bedarf es hier keiner Auseinandersetzung mit den gegen die auf den Ausbau abstellende Entscheidung BGHZ 117, 183, 189 von einem Teil der Literatur erhobenen Bedenken, daß es dann in nicht angebrachter Weise vom Verhalten des Herstellers der Gesamtsache abhänge, ob, wann und in welchem Umfang sich sein Schaden aktualisiere (vgl. Schmidt-Salzer, Anmerkung zu BGHZ 117, 183 in: LM § 823 (Ac) BGB Nr. 53 Bl. 2034 f.;… Hinsch, aaO., S. 1057; siehe auch Kullmann, NJW 1992, 2669, 2671).
- BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07
Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit …
Sie verkennt, dass der Hersteller aufgrund der deliktischen Produzentenhaftung und damit auch seiner etwaigen Pflichten zum Produktrückruf regelmäßig nur die von dem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar ausschalten muss, nicht aber dem Erwerber oder Nutzer ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und so sein Interesse an dessen ungestörter Nutzung und dessen Wert oder die darauf gerichtete Erwartung des Erwerbers (Nutzungs- und Äquivalenzinteresse) zu schützen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90 - VersR 1992, 837, 840 [insoweit in BGHZ 117, 183 nicht abgedruckt]; OLG Celle…, Urteil vom 24. Januar 1979 - 13 U 153/78 [bei Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung, Band III, 1982, S. 453, 455 f.];… LG Frankfurt/M., aaO, S. 1575;… Anwaltkommentar BGB/Katzenmeier, 2005, § 823, Rn. 320;… Klindt, GPSG, 2007, § 2, Rn. 104;… Droste, aaO, S. 236 f.;… Foerste, aaO, § 24, Rn. 277; Medicus, Schuldrecht II, Bes.Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189 ; 86, 256, 259 ; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .
Deckt sich der geltend gemachte Schaden nämlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 ; 146, 144, 148 ; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .
- BGH, 27.01.2005 - VII ZR 158/03
Bauvertrag - Reichweite der Deliktshaftung ggü. Auftraggeber bei Bauschäden
Denn dieser Schaden ist allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183, 187).In der Rechtsprechung ist eine Eigentumsverletzung in den Fällen bejaht worden, in denen Schäden an Kraftfahrzeugen, Maschinen oder sonstigen Geräten dadurch eintraten, daß ein später eingebautes Ersatzteil oder eine Zusatzanlage mit Fehlern behaftet war und infolgedessen Schäden an anderen, bereits vorhandenen Teilen des Geräts entstanden (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183, 188 m.w.N.).
- BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
Bauvertrag
Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.).b) Eine solche setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen eines Zusammentreffens von fehlerfreien mit fehlerbehafteten Sachen begrifflich voraus, daß vor dem Schadenseintritt jedenfalls ein Teil der Gesamtsache unversehrt im Eigentum des Geschädigten gestanden hat, so daß von daher Raum für eine Eigentumsverletzung im Sinne einer Verletzung des Integritätsinteresses ist (vgl. BGHZ 117, 183, 189 (Kondensatoren) sowie Senatsurteil BGHZ 138, 230, 235/6 (Transistoren), jeweils m.w.N.).
- BGH, 02.03.2005 - VIII ZR 174/04
Kaufrecht - Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten: Verjährung
Nach der ständigen Senatsrechtsprechung verjähren Ansprüche aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten in entsprechender Anwendung des § 477 BGB a.F. innerhalb von sechs Monaten, wenn die positive Vertragsverletzung einen Schaden an der Kaufsache verursacht hat oder sich das Verschulden auf - erteilte oder unterbliebene - Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht, von denen ihre Verwendungsfähigkeit für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck abhängt (BGHZ 88, 130, 136 ff.; Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90, WM 1992, 819 unter II 1 d, insoweit in BGHZ 117, 183, 187 nicht abgedruckt, jew. m.w.Nachw.). - OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
Baustoffe - Gewährleistungsübernahme und eigenständiges Garantieversprechen
Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung eröffnet, wenn der Käufer einer mangelhaften Sache durch deren Verbindung mit mangelfreien, in seinem Eigentum stehenden weiteren Einzelteilen eine neue Sache herstellt und bereits zum Zeitpunkt der Verbindung, spätestens jedoch im Falle einer reparaturbedingten Trennung die zuvor fehlerfreien Einzelteile unbrauchbar geworden sind (vgl. BGH, NJW 1998, 1942 f.; BGHZ 117, 183 f.).aa) Ob diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn der Käufer nicht - wie in dem vom Bundesgerichtshof in BGHZ 117, 183 und NJW 1998, 1352 entschiedenen Fällen - aus verschiedenen Komponenten eine Sache herstellt, die er als fertiges Werk wiederum an einen Dritten zum Einbau in ein Endprodukt weiterveräußert, sondern durch Verwendung verschiedener Materialien erstmals beim Endauftraggeber ein einheitliches Werk (hier Gleisanlage) herstellt, ist angesichts der vom Bundesgerichtshof geforderten natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. auch BGH, NJW 2001, 1346, 1348; BGHZ 86, 282) zweifelhaft.
- BGH, 11.06.1996 - VI ZR 202/95
Darlegungs- und Beweislast im Produkthaftpflichtprozeß
Hiernach steht fest, daß die Beklagte Lacke hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, die Fehler aufgewiesen und die als Folgeschäden der Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB; vgl. BGHZ 117, 183, 189 - Kondensatoren, Senat, Nichtannahmebeschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 226/90, NJW-RR 1992, 283 - Möbellack; Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, VersR 1994, 319, 320 und vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93, VersR 1995, 348 f. - Gewindeschneidemittel) geltend gemachten Schäden verursacht haben. - OLG Celle, 06.04.2000 - 11 U 38/99
Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Werkmängeln und Abgrenzung zwischen …
Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich auch von den Fällen, die der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12. Februar 1992 (BGHZ 117, 183ff.) und durch Urteil vom 31. März 1998 (BGHZ 138, 230ff.) entschieden hat. - OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 20 U 131/08
Rechtstellung des Vertragspartners eines urheberrechtlichen …
Das hier geltend gemachte Erfüllungs- bzw. Äquivalenzinteresse ist gerade nicht von der Sachwalterhaftung oder einem Anspruch aus § 826 BGB abgedeckt (BGHZ 86, 256, 259 = NJW 1983, 810; BGHZ 117, 183, 187 f = NJW 1992, 1225; BGH NJW 2005, 1423 = VersR 2005, 554, 556; NJW 1992, 1678). - OLG Stuttgart, 01.03.2004 - 5 U 140/03
Internationales Produkthaftungsrecht: Bestimmung anwendbaren Deliktsrechts in …
Auch aus den seitens der Klägerin angeführten BGH-Entscheidungen (BGHZ 117, 183 ff. - Kondensatorentscheidung - BGHZ 138, 230 ff. - Transistorentscheidung - und BGHZ 105, 346 ff. - Futtermittelentscheidung -) ergibt sich nichts anderes, da in diesen Entscheidungen die genannten Grundsätze lediglich weiterentwickelt wurden (in der Kondensatorentscheidung dahingehend, dass sich eine Eigentumsverletzung auch dadurch ereignen kann, dass bei später vorgenommenen Reparaturarbeiten mangelhafte Teile nicht ohne Beschädigung der mangelfreien Teile von diesen getrennt werden können, wenn zuvor durch Verbindung mangelhafter Sachen mit mangelfreien Sachen eine neue Sache hergestellt worden ist; bzgl. der Transistorenentscheidung, dass von einer Eigentumsverletzung bereits dann ausgegangen werden kann, wenn bei Anfertigung einer Neusache mangelhafte Teile eines Zulieferers mit einwandfreien Teilen des Herstellers verbunden werden und bereits im Zeitpunkt der Verbindung unbrauchbar werden; bzgl. der Futtermittelentscheidung, dass durch fehlerhaftes Futtermittel hinsichtlich der kontaminierten Tiere bereits eine derartige Befindlichkeitsveränderung eingetreten sein kann, die als Eigentumsverletzung angesehen werden kann, selbst wenn die Befindlichkeitsveränderung noch nicht definitiv eingetreten ist). - OLG Köln, 19.01.1996 - 3 U 204/93
Besteht eine Hinweispflicht auf die fehlende Qualifikation als Ingenieur?
- OLG Stuttgart, 08.11.2000 - 9 U 219/99
Rechtsnatur eines Vertrages über die Lieferung von Flaschenetiketten; Begriff des …
- LG Bielefeld, 12.08.2009 - 3 O 222/08
