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   BGH, 12.05.1992 - X ZB 11/90   

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https://dejure.org/1992,533
BGH, 12.05.1992 - X ZB 11/90 (https://dejure.org/1992,533)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1992 - X ZB 11/90 (https://dejure.org/1992,533)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1992 - X ZB 11/90 (https://dejure.org/1992,533)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grenzwerte einer Legierung - Definierter Mengenbereich der Komponente - Charakteristische Eigenschaften der Legierung - Anmeldungsunterlagen - Mögliche Variationen - Beanspruchter Schutzbereich - Zwischenwerte - Teilmengen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 26 Abs. 1 S. 4
    Grenzwertangaben eines Mengenbereichs von Komponenten einer Legierung - Chrom-Nickel-Legierung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 118, 210
  • NJW 1992, 2830
  • MDR 1992, 1044
  • GRUR 1992, 842
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88

    Beschränkung des Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 12.05.1992 - X ZB 11/90
    Mit der Angabe eines bestimmten Bereichs sind alle innerhalb der Grenzwerte liegenden Zwischenwerte und alle daraus beliebig gebildeten Teilmengen offenbart (Fortführung von BGHZ 111, 21 = NJW 1990, 3272).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 20.03.1990 - X ZB 10/88, GRUR 1990, 510, 511 - Crackkatalysator I) ist der Anmelder insoweit Herr des Patenterteilungsverfahrens, als er im Rahmen der dort erfolgten Offenbarung seiner Erfindung den Patentanspruch beliebig einschränken kann.

    Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Beschluß vom 20. März 1990 (X ZB 10/88, GRUR 1990, 510, 512 - Crackkatalysator I) mit der Befürchtung befaßt, im Vertrauen auf die spätere Einschränkung im Prüfungsverfahren würden die Anmelder ermuntert, zahlreiche Anmeldungen mit weiten Gehaltsbereichen der Komponenten zu tätigen.

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Die Aufnahme von Zahlen- oder Maßangaben in den Anspruch verdeutlicht, daß sie den Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sollen (Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Zahlenbereiche mit Grenzwerten (vgl. Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; vgl. auch White, The C.I.P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., Part III, Section 125 Rdn. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unveröffentlichten Entscheidungen Lubrizol v. Esso und Goldschmidt v. EOC Belgium).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01

    Kunststoffrohrteil

    Die Aufnahme von Zahlen- oder Maßangaben in den Anspruch verdeutlicht, daß sie den Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sollen (Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Zahlenbereiche mit Grenzwerten (vgl. Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; vgl. auch White, The C.I.P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., Part III, Section 125 Rdn. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unveröffentlichten Entscheidungen Lubrizol v. Esso und Goldschmidt v. EOC Belgium).

  • BGH, 31.05.2007 - X ZR 172/04

    Zerfallszeitmessgerät

    Die Aufnahme von Zahlen- oder Maßangaben in den Anspruch verdeutlicht, dass sie den Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sollen (BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung).
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