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   BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92   

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https://dejure.org/1992,52
BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92 (https://dejure.org/1992,52)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1992 - V ZB 21/92 (https://dejure.org/1992,52)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1992 - V ZB 21/92 (https://dejure.org/1992,52)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungseigentum - Zulässigkeit der Beschwerde - Beschwerdewert - Geschäftswert des Verfahrens - Vermögenswerte Interessen des Beschwerdeführers - Anfechtung der Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 45 Abs. 1
    Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 119, 216
  • NJW 1992, 3305
  • MDR 1992, 1177
  • ZMR 1993, 28
  • WM 1993, 32
  • BB 1993, 171
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 263/56

    Beschwerdewert einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92
    Dort ist aber anerkannt, daß der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwerdewert stets aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinem Änderungsinteresse zu beurteilen ist (BGHZ 23, 205 ff; 57, 301, 302; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 511 a Rdn. 17).

    Ein Rechtsmittelführer, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, kann sich nicht auf ein höheres Interesse des Rechtsmittelgegners berufen (BGHZ 23, 205 ff.).

  • Drs-Bund, 09.03.1989 - BT-Drs 11/4155
    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92
    Vielmehr spricht der mit der Novellierung des § 545 Abs. 1 WEG verfolgte Zweck, die Obergerichte von der Befassung mit Bagatellfällen freizuhalten und die Zulässigkeit der Beschwerde wegen der Ähnlichkeit der Verfahren den Bestimmungen über die Berufung in Zivilsachen anzugleichen (Amtl. Begründung, BT-Drucks. 11/4155), dafür, die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nur dann von dem Erreichen des Beschwerdewerts abhängig zu machen, wenn das Beschwerdegericht in der Sache entschieden hat.

    Dies hat der Gesetzgeber aber gesehen und in Kauf genommen (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung Nr. 20, BT-Drucks. 11/4155).

  • BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 38/90
    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92
    Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 1971 (OLGZ 1971, 491) und durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Mai 1990 (BayObLGZ 1990, 141 ff) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm, OLGZ 1971, 491; BayObLGZ 1990, 141 und WE 1991, 370; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 22; Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG § 45 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Röll, 2. Aufl., WEG § 45 Rdn. 2; Erman/Ganten, BGB, 8. Aufl., WEG § 45 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 51. Aufl., WEG § 45 Rdn. 2).

  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 88/81

    Berücksichtigung der Bedeutung einer Sache für die Gesellschaft bei Bewertung der

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92
    Soweit dagegen der Bundesgerichtshof für Nichtigkeits- oder Anfechtungsprozesse bei der Bewertung der Beschwer des Revisionsklägers nach § 247 Abs. 1 Aktiengesetz auch die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft mit berücksichtigt (BGH, Beschl. v. 28. September 1981, II ZR 88/81, WM 1981, 1344), liegt dem ein anderer Sachverhalt und eine andere gesetzliche Bestimmung zugrunde.
  • BGH, 28.10.1980 - VI ZR 303/79

    Mitfahrt im Krankenwagen - § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO,

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92
    Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Zusammenrechnung des Beschwerdewerts bei Streitgenossen (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1980, VI ZR 303/79, NJW 1981, 578) rechtfertigen kein anderes Ergebnis, weil Antragsteller und Antragsgegner im Wohnungseigentumsverfahren keine Streitgenossen sind und die Gefahr divergierender Entscheidungen gegen einzelne Beteiligte hier nicht besteht (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG).
  • BGH, 24.11.1971 - VIII ZR 80/71

    Beschwer bei Primäraufrechnung

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92
    Dort ist aber anerkannt, daß der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwerdewert stets aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinem Änderungsinteresse zu beurteilen ist (BGHZ 23, 205 ff; 57, 301, 302; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 511 a Rdn. 17).
  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 181/80

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Angemessenheit einer

    Auszug aus BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92
    Soweit dagegen der Bundesgerichtshof für Nichtigkeits- oder Anfechtungsprozesse bei der Bewertung der Beschwer des Revisionsklägers nach § 247 Abs. 1 Aktiengesetz auch die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft mit berücksichtigt (BGH, Beschl. v. 28. September 1981, II ZR 88/81, WM 1981, 1344), liegt dem ein anderer Sachverhalt und eine andere gesetzliche Bestimmung zugrunde.
  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Der nach dem Interesse nur des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils zu bemessende Wert des Beschwerdegegenstandes (vgl. nur Senat, BGHZ 119, 216, 218; Beschl. v. 14. Februar 1973, V ZR 179/72, NJW 1973, 654; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 49a Rdn. 1) übersteigt 600 EUR.
  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03

    Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über

    Sie erlangt deshalb für die Bestimmung des für den Beschwerdewert entscheidenden Änderungsinteresses (Senat, BGHZ 119, 216, 218) keine Bedeutung (a.A. wohl KG, NJW-RR 1998, 1021).

    Maßgebend ist insoweit das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers (vgl. Senat, BGHZ 119, 216, 219) an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse (so für das Aktienrecht: BGH, Beschl. v. 6. April 1992, II ZR 249/90, NJW-RR 1992, 1122, 1123).

  • OLG München, 20.12.2007 - 34 Wx 76/07

    Ausgleich von Wohngeldausfällen durch Entnahmen aus der

    Auf die Erreichung der Beschwerdesumme von mehr als 750 EUR (§ 45 Abs. 1 WEG a.F.) kommt es nicht an, weil das Rechtsmittel unabhängig vom Wert der Beschwer zulässig ist; denn die Erstbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BGH NJW 1992, 3305).

    a) Das Landgericht ist zwar von zutreffenden Grundsätzen für die Bemessung des Beschwerdewerts nach § 45 Abs. 1 WEG a.F. ausgegangen (vgl. BGH NJW 1992, 3305; Niedenführ/Schulze WEG 7. Aufl. § 45 Rn. 9 - 11 m.w.N.).

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