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   BGH, 18.01.1954 - IV ZR 130/53   

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https://dejure.org/1954,183
BGH, 18.01.1954 - IV ZR 130/53 (https://dejure.org/1954,183)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1954 - IV ZR 130/53 (https://dejure.org/1954,183)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1954 - IV ZR 130/53 (https://dejure.org/1954,183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachlaß - Handelsgeschäft - Testamentsvollstrecker - Treuhänder - Bevollmächtigter - Persönliche Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 27 Abs. 1
    Fortführung eines zum Nachlaß gehörenden Handelsgeschäfts durch den Testamentsvollstrecker

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 100
  • NJW 1954, 636
  • DNotZ 1954, 270
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 10.01.1944 - II 103/43

    1. Ist der Testamentsvollstrecker befugt, die Mitgliedschaftsrechte des Erben

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  • RG, 26.03.1931 - IIb 5/31

    Kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung für ein zum Nachlaß gehöriges

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  • OLG München, 08.09.2005 - 32 Wx 58/05

    Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Grundbuchamt bei

    Sie kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben (BGHZ 12, 100), ist jedoch dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
  • BGH, 11.04.1957 - II ZR 182/55

    Testamentsvollstreckung und Kommanditgesellschaft

    Sodann glaubt die Revision des Klägers einen Anspruch der Testamentsvollstrecker auf Wiederherstellung ihres Verwaltungsrechts entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 18. Januar 1954 (BGHZ 12, 100 [105]) selbst dann verneinen zu können, wenn die Freigabe der in den Aktien enthaltenen Vermögenswerte aus der Testamentsvollstreckung irrtümlich durch den Bevollmächtigten des Testamentsvollstreckers erfolgt sein sollte.

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Testamentsvollstrecker die Übertragung eines seiner Verwaltung unterliegenden Gegenstandes auf sich als Treuhänder verlangen kann, ist von der Rechtsprechung (RGZ 132, 138; KG JW 1936, 1137; 1937, 2599; JFG 18, 276; OLG München JFG 14, 428; BGHZ 12, 102 [BGH 18.01.1954 - IV ZR 130/53]) und vom Schrifttum (Boni Anm. JW 1931, 3074; Hueck ZHR 108, 29; Groschuff JW 1938, 1361; Coing Erbrecht 10. Bearbeitung 1955 S. 488) bejaht worden, wenn den Gegenstand der Testamentsvollstreckungsverwaltung ein Einzelhandelsgeschäft bildet.

  • BGH, 10.01.1996 - IV ZB 21/94

    Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an dem vererbten Anteil an einer BGB

    In einem solchen Verfahren wäre auch zu prüfen, ob das Testament, das dem Testamentsvollstrecker in bezug auf den Gesellschaftsanteil ersichtlich eine möglichst uneingeschränkte Rechtsposition verschaffen wollte, dahin auszulegen ist, daß die Beteiligten zu 2) bis 5) als Erbinnen möglicherweise nur mit der Auflage eingesetzt worden sind, dem Testamentsvollstrecker die notwendige Rechtsmacht - etwa durch treuhänderische Übertragung der Gesellschaftsanteile - einzuräumen (vgl. BGHZ 12, 100, 102f.; 24, 106, 112; Urteil vom 24. November 1980 - II ZR 194/79 - NJW 1981, 749 unter 5).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 4 U 134/10

    Testamentsvollstreckung: Anspruch einer als Alleinerbin eingesetzten Stiftung

    Eine solche Freigabe kann zwar auch konkludent erklärt werden, so etwa durch Überlassung eines Handelsgeschäfts zur Führung im eigenen Namen (BGHZ 12, 100).
  • BGH, 28.11.1962 - V ZR 225/60
    Wäre der Gesellschaftsanteil des Erblassers dagegen auf Grund einer Nachfolgeklausel im Sinne des § 139 HGB auf den Beklagten übergegangen, so gehörte zwar die Vermögens- und personenrechtliche Stellung des Erblassers zum Nachlaß; gleichwohl hätte diese Rechtsstellung nicht entsprechend den Vorschriften der Testamentsvollstreckung verwaltet werden können, weil die Führung eines Handelsgeschäfts die Haftung des Unternehmers mit seinem ganzen Vermögen voraussetzt und nicht die Beschränkung auf den Nachlaß (vgl. §§ 2214 BGB) gestattet (für das Einzelunternehmen: RGZ 132, 138, 144; BGHZ 12, 100; für die oHG: RGZ 170, 394; für den Kommanditisten: RGZ 172, 199; vgl. Siebert, Festschrift für Alfred Hueck, S. 329, Kipp/Coing, § 68, III, 2; Staudinger/Dittmann Vorbem. zu § 2197 Nr. 69, 70 und § 2205, Nr. 62 bis 69).

    In diesem Fall wäre unter der Bedingung, daß der Gesellschaftsvertrag eine solche Lösung überhaupt gestattet hätte, nur in Betracht gekommen entweder die Bevollmächtigung des Testamentsvollstreckers durch den Erben (Testamentsvollstrecker führt das Geschäft namens des Erben) oder die Führung des Geschäfts durch den Testamentsvollstrecker im eigenen Namen als Treuhänder für den Erben in seiner Stellung als Alleininhaber oder - wie hier - als Komplementär (BGHZ 12, 100 = LM BGB § 2216 Nr. 1 mit Anm. Johannsen).

  • BFH, 20.10.1970 - II 167/64

    Einheitlicher Erbschaftsteuerbescheid - Bekanntmachung an Testamentsvollstrecker

    Die Annahme, der Erblasser könne den Erben gemäß §§ 1940, 2192 ff. BGB verpflichten, den Testamentsvollstrecker zu bevollmächtigen (RGZ 172, 199 [205]), und der Testamentsvollstrecker könne die Erteilung dieser Vollmacht gemäß § 2208 Abs. 2 BGB erzwingen (BGHZ 12, 100 [103]), kann als ein für die Berechtigung des § 15 Abs. 4 ErbStDV unerheblicher Grenzfall außer Betracht bleiben.

    Denn jedenfalls können durch eine solche Auflage die gesetzlichen Rechte des Testamentsvollstreckers nicht erweitert werden (RGZ 172, 199 [205]); die Vollmacht wird erst wirksam (§ 164 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. § 102 Abs. 2 AO), wenn sie erteilt ist (§ 167 Abs. 1 BGB), und der Testamentsvollstrecker erlangt durch sie keine anderen Rechte wie jeder andere Bevollmächtigte (BGHZ 12, 100 [102]).

  • BAG, 23.01.1990 - 3 AZR 171/88

    Einstandspflicht d. PSV nach Umwandlung eines Unternehmens

    Dafür reicht es aus, daß die Testamentsvollstrecker im Namen des Erben und aufgrund entsprechender Vollmacht handelten (BGHZ 12, 100, 102; Heymann/Emmerich, HGB , § 27 Rz 6; Baumbach/Duden/Hopt, HGB , 27. Aufl., § 27 Anm. 1 C).
  • BFH, 01.06.1978 - IV R 36/73

    Testamentsvollstrecker - Betriebsausgaben - Erbfallkosten -

    Es ist dabei gleichgültig, ob der Testamentsvollstrecker im eigenen Namen und unter eigener persönlicher Haftung für den Erben als Treuhänder oder im Namen des Erben und unter dessen persönlicher Haftung als Bevollmächtigter tätig wird (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. Januar 1954 IV ZR 130/53, BGHZ 12, 100); in jedem Fall nimmt er wirtschaftlich eine dem vertraglich bestellten Treuhänder oder Geschäftsführer vergleichbare Rolle ein.
  • BGH, 17.09.1979 - VIII ZR 339/78

    Begriff des Zubehörs zu einem Betriebsgrundstück - Ausdehnung der Haftung für

    Diese Leistung konnte sie nach § 812 BGB von der Klägerin zurückverlangen (BGHZ 24, 106, 109; 12, 100, 105; RGZ 146, 355, 360) mit der Folge, daß diese die Mobiliarvollstreckung in die Maschine dulden mußte (vgl. RGZ 125, 362, 369), ohne sich auf die Freigabeerklärung berufen zu können.
  • BFH, 30.11.1989 - I R 19/87

    Steuerberaterkanzlei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb

    Auch wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlaß in Besitz nahm und im eigenen Namen über die Nachlaßgegenstände verfügte (§ 2205 Satz 2 BGB), handelte er im Interesse und als Treuhänder des Erben (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. Januar 1954 IV ZR 130/53, BGHE 12, 100; Kregel in Das Bürgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs - BGB-RGRK -, § 2205 Rdnr. 7).
  • BGH, 27.03.1961 - II ZR 294/59

    Fortführung des Handelsgeschäfts durch einen Vergleichsverwalter

  • BGH, 16.10.1974 - IV ZR 3/73

    Befugnisse des Testamentsvollstreckers zur Fortführung eines Handelsgeschäfts

  • BGH, 23.04.1991 - VI ZR 281/90

    Kollusives Zusammenwirken von Prozessparteien zur Benachteiligung eines Dritten

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 35/84

    Testamentsvollstrecker - Beitragsentrichtung - Nachlaß - Handelsgeschäft

  • BGH, 07.10.1960 - VI ZR 101/59

    Schadensersatzanspruch durch Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten gegen

  • OLG Zweibrücken, 26.12.1981 - 3 W 102/81

    Klage auf Einziehung eines Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses;

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