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   BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53   

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BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53 (https://dejure.org/1954,70)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1954 - V ZB 28/53 (https://dejure.org/1954,70)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1954 - V ZB 28/53 (https://dejure.org/1954,70)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Eintragung einer Vormerkung - Anordnung eines Grundstücksvermächtnisses in einem Erbvertrag - Möglichkeit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Vermächtnisnehmers aufgrund einer Bewilligung der Erblasserin schon vor Eintritt des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 115
  • NJW 1954, 633
  • DNotZ 1954, 264
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.04.1951 - V BLw 5/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53
    Ebenso wie Erb- und Pflichtteilsansprüche erst mit dem Tode des Erblassers zur Entstehung gelangen (BGHZ 1, 343 [BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50] [349] und die dort angeführte Rechtsprechung und Rechtslehre), besteht für den Vermächtnisnehmer vor dem Eintritt des Erbfalles lediglich eine tatsächliche Aussicht.
  • RG, 01.03.1936 - V 277/35

    Kann auf Grund eines der gesetzlichen Form entbehrenden Grundstückskaufvertrags

    Auszug aus BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53
    In Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 151, 75 [77]) muß davon ausgegangen werden, dass ein vormerkungsfähiger künftiger Anspruch nur dann vorliegt, wenn bereits der Rechtsboden für seine Entstehung durch ein rechtsverbindliches Angebot oder Abkommen so weit vorbereitet ist, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des demnächst Berechtigten abhängt.
  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

    a) Allerdings genießen bedingte und künftige Ansprüche nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; 134, 182, 184 ff; vgl. auch Staudinger/Gursky, BGB, 1996, § 883 BGB Rdn. 126 i.V.m. 125; KEHE/Erber-Faller, aaO, Einl. G 20; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 883 Rdn. 24; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 883 Rdn. 6).
  • BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96

    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines mehrfach aufschiebend

    Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Frage, ob es erforderlich ist, daß die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. RGZ 151, 75, 77; BGHZ 12, 115, 118; BayObLG DNotZ 1978, 39 = Rpfleger 1978, 14 mit Anm. von Ertl und BayObLG DNotZ 1978, 159, 160 m.w.N.; Münch-Komm-BGB/Wacke, BGB 2. Aufl. § 883 Rdn. 24; Staudinger/Gursky, BGB (1996) § 883 Rdn. 124; Soergel/Stürner, BGB 12. Aufl. § 883 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB 55. Aufl. § 883 Rdn. 15; Lichtenberger, NJW 1977, 1755, 1757 ff und Ertl, Rpfleger 1977, 345).

    Jedenfalls genügt es nicht, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht (BGHZ 12, 115, 117), denn eine uneingeschränkte Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche würde das Grundbuch mit einer unübersehbaren Zahl gesicherter Ansprüche überlasten, die möglicherweise nie zur Entstehung gelangen würden.

    Der Senat hat früher (BGHZ 12, 115, 177 f) unter Berufung auf die bereits angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 151, 75, 77) zum Ausdruck gebracht, auch bedingte Ansprüche seien nur eingeschränkt vormerkungsfähig.

    Eine Vormerkung kann nur unter der Voraussetzung in das Grundbuch eingetragen werden, daß sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richtet, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird (h.M., vgl. BGHZ 12, 115, 120; Staudinger/Gursky, aaO. Rdn. 46 m. zahlr.N.).

  • BGH, 25.03.2021 - IX ZR 70/20

    Geltung der Rechtshandlung als vorgenommen zur Sicherung eines künftigen auf

    Indes ist der Schuldgrund, auf dem der zu sichernde Anspruch beruht, für die Frage, ob der Anspruch durch Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 Abs. 1 BGB gesichert werden kann, gleichgültig (so bereits BGH, Beschluss vom 19. Januar 1954 - V ZB 28/53, BGHZ 12, 115, 117; vgl. auch Staudinger/Kesseler, BGB, 2020, § 883 Rn. 70).
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