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   BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52   

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BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52 (https://dejure.org/1954,50)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1954 - VI ZR 153/52 (https://dejure.org/1954,50)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1954 - VI ZR 153/52 (https://dejure.org/1954,50)
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Ehefrau auf Soziussitz

§§ 840, 426 BGB, gestörte Gesamtschuld, vertraglicher Haftungsauschluß;

Einzelabwägung nach § 254 BGB

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der Ausgleichspflicht eines Zweitschädigers durch Vereinbarung einer Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung zwischen Fahrer und Fahrgast - Gesamtschuldnerhaftung aus unerlaubter Handlung und Gefährdungshaftung - Gesetzlicher Schadensausgleich bei ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gestörte Gesamtschuld - Vertraglicher Haftungsausschluss

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 213
  • NJW 1954, 1641 (Ls.)
  • NJW 1954, 875
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (17)

  • RG, 04.07.1932 - VI 137/32

    1. Muß sich eine Ehefrau, die als Insassin des Kraftwagens ihres Ehemanns bei

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
    Zwar ist die nach § 426 BGB (in Verbindung mit § 254 BGB) oder nach den Sonderbestimmungen der §§ 840 Abs. 2 und 3 BGB 17, 18 Abs. 3 StVG, § 9 b HaftpflG, § 8 SHaftpflG sich vollziehende Ausgleichung grundsätzlich an das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Schädigern gebunden, da die Ausgleichung eine Wirkung der gemeinsamen Schadensersatzpflicht ist (RGZ 84, 415 [421, 431]; 123, 164 [165]; 138, 1 [4]; 153, 38 [43]; JW 1929, 918; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52 -, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Ebenso wie sich die Ehefrau bei Stellung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten nicht das für die Schadensentstehung ursächliche Verschulden ihres Ehemannes anrechnen zu lassen braucht (RGZ 138, 1 [4]; KG VAE 1937, 250 Nr. 274), kann auch der Schadensausgleich nicht deshalb nach anderen Grundsätzen vorgenommen werden, weil einer der Schädiger der Ehegatte der Geschädigten ist.

  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 82/52

    Ausgleichsanspruch bei unterlassener Anzeige

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
    Zwar ist die nach § 426 BGB (in Verbindung mit § 254 BGB) oder nach den Sonderbestimmungen der §§ 840 Abs. 2 und 3 BGB 17, 18 Abs. 3 StVG, § 9 b HaftpflG, § 8 SHaftpflG sich vollziehende Ausgleichung grundsätzlich an das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Schädigern gebunden, da die Ausgleichung eine Wirkung der gemeinsamen Schadensersatzpflicht ist (RGZ 84, 415 [421, 431]; 123, 164 [165]; 138, 1 [4]; 153, 38 [43]; JW 1929, 918; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52 -, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Ebenso wie der Innenausgleich nicht nach dem Schadensfall dadurch beseitigt werden kann, daß zwischen dem Geschädigten und einem der Schädiger Haftungserlaß vereinbart wird (RGZ 69, 422 [426]; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52-, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt), geht es nicht an, daß durch Parteiabrede für den vorausbedachten Schadensfall dem Geschädigten die für ihn günstige volle Schadenshaftung eines Schädigers gesichert bleiben soll, andererseits aber diesem Schädiger die Möglichkeit abgeschnitten wird, einen angemessenen Schadensausgleich im Innenverhältnis zu erreichen.

  • RG, 16.11.1908 - VI 607/07

    Ausgleichsanspruch aus §§ 426, 830, 840 B.G.B. Verjährung

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
    Ebenso wie der Innenausgleich nicht nach dem Schadensfall dadurch beseitigt werden kann, daß zwischen dem Geschädigten und einem der Schädiger Haftungserlaß vereinbart wird (RGZ 69, 422 [426]; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52-, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt), geht es nicht an, daß durch Parteiabrede für den vorausbedachten Schadensfall dem Geschädigten die für ihn günstige volle Schadenshaftung eines Schädigers gesichert bleiben soll, andererseits aber diesem Schädiger die Möglichkeit abgeschnitten wird, einen angemessenen Schadensausgleich im Innenverhältnis zu erreichen.

    Die vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung RGZ 69, 422 verhält sich nicht über diese Frage, sondern betrifft die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung über den Schadensersatz auf das Ausgleichsverhältnis.

  • RG, 30.04.1914 - VI 10/14

    Ausgleichung zwischen Gesamtschuldnern nach BGB. u. nach d. KraftfahrzG

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
    Zwar ist die nach § 426 BGB (in Verbindung mit § 254 BGB) oder nach den Sonderbestimmungen der §§ 840 Abs. 2 und 3 BGB 17, 18 Abs. 3 StVG, § 9 b HaftpflG, § 8 SHaftpflG sich vollziehende Ausgleichung grundsätzlich an das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Schädigern gebunden, da die Ausgleichung eine Wirkung der gemeinsamen Schadensersatzpflicht ist (RGZ 84, 415 [421, 431]; 123, 164 [165]; 138, 1 [4]; 153, 38 [43]; JW 1929, 918; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52 -, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Die Ausgleichspflicht des Klägers hat zur Voraussetzung, daß er gegenüber seiner Ehefrau gemeinsam mit dem Beklagten schadensersatzpflichtig ist (RGZ 84, 415 [421]), wobei nach den Auszuführungen zu 1) nur eine vertragliche Haftungsausschliessung- oder beschränkung unerheblich ist.

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
    Die Sonderbehandlung, die beim Ausgleich dann stattfindet, wenn bei der Schadensentstehung Geschäftsherr und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe beteiligt sind (RGZ 136, 275 [287]; BGHZ 6, 3 [27]), kann auf Eheleute, die beide mit einem eigenen Schuldbeitrag eine Schadensursache gesetzt haben, nicht übertragen werden, da insoweit eine den §§ 278, 831 BGB entsprechende rechtliche Gruppierung fehlt.
  • RG, 01.04.1939 - VI 179/38

    Kann der Halter eines Kraftfahrzeugs einen Ausgleichungsanspruch, den er

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
    Die Revision verkennt, daß Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche völlig verschieden sind, so daß Grundsätze der Ausgleichsberechnung nicht auf den Schadensersatzanspruch der an dem Ausgleich nicht beteiligten Ehefrau übertragen werden können (vgl. RGZ 160, 148 [151/152]; RG VAE 1941, 164 Nr. 198).
  • RG, 23.04.1932 - IX 355/31

    1. Unterliegt ein Zwischenurteil des Berufungsgerichts, das die Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
    Die Sonderbehandlung, die beim Ausgleich dann stattfindet, wenn bei der Schadensentstehung Geschäftsherr und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe beteiligt sind (RGZ 136, 275 [287]; BGHZ 6, 3 [27]), kann auf Eheleute, die beide mit einem eigenen Schuldbeitrag eine Schadensursache gesetzt haben, nicht übertragen werden, da insoweit eine den §§ 278, 831 BGB entsprechende rechtliche Gruppierung fehlt.
  • BGH, 17.05.1951 - III ZR 57/51

    Haftungsverzicht. Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
    Ferner bedurfte es keiner Erörterung, ob hier aus dem Gesichtspunkt des sogenannten Handelns auf eigene Gefahr ein Haftungsausschluß abgeleitet werden konnte; denn auch insofern würde eine Haftungsfreistellung Folge einer Willenserklärung der beförderten Person sein (RGZ 141, 262; BGHZ 2, 159 [162]), der die Wirkung auf das Ausgleichsverhältnis abgesprochen werden müßte.
  • BGH, 11.02.1953 - VI ZR 81/52

    Beleuchtung von Handkarren

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
    Da das entgegenkommende Fahrzeug nicht plötzlich und überraschend auftauchte, hätte der Kläger bei ungünstiger Sicht seine Fahrweise rechtzeitig so einrichten müssen, daß er keineswegs in einen nicht zu übersehenden Raum fuhr, zumal auf einer Strasse in der Stadt immer damit zu rechnen ist, daß Fußgänger die Fahrbahn überqueren (BGHSt 1, 309 ff; BGH VerkRSamml 4, 598; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1953 - VI ZR 81/52 -).
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 249/51
    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
    Da das entgegenkommende Fahrzeug nicht plötzlich und überraschend auftauchte, hätte der Kläger bei ungünstiger Sicht seine Fahrweise rechtzeitig so einrichten müssen, daß er keineswegs in einen nicht zu übersehenden Raum fuhr, zumal auf einer Strasse in der Stadt immer damit zu rechnen ist, daß Fußgänger die Fahrbahn überqueren (BGHSt 1, 309 ff; BGH VerkRSamml 4, 598; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1953 - VI ZR 81/52 -).
  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 504/53
  • BGH, 10.07.1953 - I ZR 162/52

    Mangel eines verkauften Pkw bei fehlender Übereinstimmung mit dem Kfz-Brief

  • RG, 29.11.1934 - VI 331/34

    1. Gilt der Grundsatz, daß ein von dem Gläubiger gegen einen der Gesamtschuldner

  • RG, 22.11.1934 - VI 288/34

    1. Ist der Inhalt der Aussage eines vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen

  • RG, 19.06.1933 - VI 74/33

    Zur rechtlichen Bedeutung des "Handelns auf eigene Gefahr" bei

  • RG, 24.01.1929 - VI 247/28

    Verursachung eines Schadens durch mehrere Kraftfahrzeuge.

  • RG, 04.01.1937 - VI 274/36

    Kann der Klage der Berufsgenossenschaft, die einen gemäß § 1542 RVO. auf sie

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens

    So hat die Rechtsprechung einen Schutz des Zweitschädigers für geboten erachtet, wo der Geschädigte einem Erstschädiger aufgrund persönlicher Beziehungen eine Haftung von vornherein erlassen hatte (BGHZ 12, 213).
  • BGH, 18.11.1980 - VI ZR 215/78

    Umfang der Ersatzpflicht bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb eines Kfz;

    Deshalb greift die Sonderregelung des § 426 Abs. 2 BGB ein, die eine Anspruchsabtretung durch den Gläubiger entbehrlich macht, andererseits durch eine solche auch nicht unterlaufen werden kann (BGHZ 12, 213, 217; 20, 371, 379; 61, 351, 356; Weber in BGB-RGRK 12. Aufl. § 426 Rdn. 2).
  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06

    Resellervertrag

    Ein Gesamtschuldverhältnis besteht jedoch auch dann, wenn der Haftungsumfang mehrerer Verantwortlicher unterschiedlich hoch ist; das Gesamtschuldverhältnis besteht dann bis zum geringeren Betrag (vgl. BGHZ 12, 213, 220) .
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