Rechtsprechung
BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52 |
Ehefrau auf Soziussitz
§§ 840, 426 BGB, gestörte Gesamtschuld, vertraglicher Haftungsauschluß;
Einzelabwägung nach § 254 BGB
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beeinträchtigung der Ausgleichspflicht eines Zweitschädigers durch Vereinbarung einer Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung zwischen Fahrer und Fahrgast - Gesamtschuldnerhaftung aus unerlaubter Handlung und Gefährdungshaftung - Gesetzlicher Schadensausgleich bei ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Gestörte Gesamtschuld - Vertraglicher Haftungsausschluss
Papierfundstellen
- BGHZ 12, 213
- NJW 1954, 1641 (Ls.)
- NJW 1954, 875
Wird zitiert von ... (43) Neu Zitiert selbst (17)
- RG, 04.07.1932 - VI 137/32
1. Muß sich eine Ehefrau, die als Insassin des Kraftwagens ihres Ehemanns bei …
Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Zwar ist die nach § 426 BGB (in Verbindung mit § 254 BGB) oder nach den Sonderbestimmungen der §§ 840 Abs. 2 und 3 BGB 17, 18 Abs. 3 StVG, § 9 b HaftpflG, § 8 SHaftpflG sich vollziehende Ausgleichung grundsätzlich an das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Schädigern gebunden, da die Ausgleichung eine Wirkung der gemeinsamen Schadensersatzpflicht ist (RGZ 84, 415 [421, 431]; 123, 164 [165]; 138, 1 [4]; 153, 38 [43]; JW 1929, 918; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52 -, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).Ebenso wie sich die Ehefrau bei Stellung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten nicht das für die Schadensentstehung ursächliche Verschulden ihres Ehemannes anrechnen zu lassen braucht (RGZ 138, 1 [4]; KG VAE 1937, 250 Nr. 274), kann auch der Schadensausgleich nicht deshalb nach anderen Grundsätzen vorgenommen werden, weil einer der Schädiger der Ehegatte der Geschädigten ist.
- BGH, 21.11.1953 - VI ZR 82/52
Ausgleichsanspruch bei unterlassener Anzeige
Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Zwar ist die nach § 426 BGB (in Verbindung mit § 254 BGB) oder nach den Sonderbestimmungen der §§ 840 Abs. 2 und 3 BGB 17, 18 Abs. 3 StVG, § 9 b HaftpflG, § 8 SHaftpflG sich vollziehende Ausgleichung grundsätzlich an das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Schädigern gebunden, da die Ausgleichung eine Wirkung der gemeinsamen Schadensersatzpflicht ist (RGZ 84, 415 [421, 431]; 123, 164 [165]; 138, 1 [4]; 153, 38 [43]; JW 1929, 918; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52 -, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).Ebenso wie der Innenausgleich nicht nach dem Schadensfall dadurch beseitigt werden kann, daß zwischen dem Geschädigten und einem der Schädiger Haftungserlaß vereinbart wird (RGZ 69, 422 [426]; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52-, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt), geht es nicht an, daß durch Parteiabrede für den vorausbedachten Schadensfall dem Geschädigten die für ihn günstige volle Schadenshaftung eines Schädigers gesichert bleiben soll, andererseits aber diesem Schädiger die Möglichkeit abgeschnitten wird, einen angemessenen Schadensausgleich im Innenverhältnis zu erreichen.
- RG, 16.11.1908 - VI 607/07
Ausgleichsanspruch aus §§ 426, 830, 840 B.G.B. Verjährung
Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Ebenso wie der Innenausgleich nicht nach dem Schadensfall dadurch beseitigt werden kann, daß zwischen dem Geschädigten und einem der Schädiger Haftungserlaß vereinbart wird (RGZ 69, 422 [426]; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52-, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt), geht es nicht an, daß durch Parteiabrede für den vorausbedachten Schadensfall dem Geschädigten die für ihn günstige volle Schadenshaftung eines Schädigers gesichert bleiben soll, andererseits aber diesem Schädiger die Möglichkeit abgeschnitten wird, einen angemessenen Schadensausgleich im Innenverhältnis zu erreichen.Die vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung RGZ 69, 422 verhält sich nicht über diese Frage, sondern betrifft die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung über den Schadensersatz auf das Ausgleichsverhältnis.
- RG, 30.04.1914 - VI 10/14
Ausgleichung zwischen Gesamtschuldnern nach BGB. u. nach d. KraftfahrzG
Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Zwar ist die nach § 426 BGB (in Verbindung mit § 254 BGB) oder nach den Sonderbestimmungen der §§ 840 Abs. 2 und 3 BGB 17, 18 Abs. 3 StVG, § 9 b HaftpflG, § 8 SHaftpflG sich vollziehende Ausgleichung grundsätzlich an das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Schädigern gebunden, da die Ausgleichung eine Wirkung der gemeinsamen Schadensersatzpflicht ist (RGZ 84, 415 [421, 431]; 123, 164 [165]; 138, 1 [4]; 153, 38 [43]; JW 1929, 918; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52 -, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).Die Ausgleichspflicht des Klägers hat zur Voraussetzung, daß er gegenüber seiner Ehefrau gemeinsam mit dem Beklagten schadensersatzpflichtig ist (RGZ 84, 415 [421]), wobei nach den Auszuführungen zu 1) nur eine vertragliche Haftungsausschliessung- oder beschränkung unerheblich ist.
- BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51
Unfallansprüche eines Beamten
Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Die Sonderbehandlung, die beim Ausgleich dann stattfindet, wenn bei der Schadensentstehung Geschäftsherr und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe beteiligt sind (RGZ 136, 275 [287]; BGHZ 6, 3 [27]), kann auf Eheleute, die beide mit einem eigenen Schuldbeitrag eine Schadensursache gesetzt haben, nicht übertragen werden, da insoweit eine den §§ 278, 831 BGB entsprechende rechtliche Gruppierung fehlt. - RG, 01.04.1939 - VI 179/38
Kann der Halter eines Kraftfahrzeugs einen Ausgleichungsanspruch, den er …
Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Die Revision verkennt, daß Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche völlig verschieden sind, so daß Grundsätze der Ausgleichsberechnung nicht auf den Schadensersatzanspruch der an dem Ausgleich nicht beteiligten Ehefrau übertragen werden können (vgl. RGZ 160, 148 [151/152]; RG VAE 1941, 164 Nr. 198). - RG, 23.04.1932 - IX 355/31
1. Unterliegt ein Zwischenurteil des Berufungsgerichts, das die Wiedereinsetzung …
Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Die Sonderbehandlung, die beim Ausgleich dann stattfindet, wenn bei der Schadensentstehung Geschäftsherr und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe beteiligt sind (RGZ 136, 275 [287]; BGHZ 6, 3 [27]), kann auf Eheleute, die beide mit einem eigenen Schuldbeitrag eine Schadensursache gesetzt haben, nicht übertragen werden, da insoweit eine den §§ 278, 831 BGB entsprechende rechtliche Gruppierung fehlt. - BGH, 17.05.1951 - III ZR 57/51
Haftungsverzicht. Handeln auf eigene Gefahr
Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Ferner bedurfte es keiner Erörterung, ob hier aus dem Gesichtspunkt des sogenannten Handelns auf eigene Gefahr ein Haftungsausschluß abgeleitet werden konnte; denn auch insofern würde eine Haftungsfreistellung Folge einer Willenserklärung der beförderten Person sein (RGZ 141, 262; BGHZ 2, 159 [162]), der die Wirkung auf das Ausgleichsverhältnis abgesprochen werden müßte. - BGH, 11.02.1953 - VI ZR 81/52
Beleuchtung von Handkarren
Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Da das entgegenkommende Fahrzeug nicht plötzlich und überraschend auftauchte, hätte der Kläger bei ungünstiger Sicht seine Fahrweise rechtzeitig so einrichten müssen, daß er keineswegs in einen nicht zu übersehenden Raum fuhr, zumal auf einer Strasse in der Stadt immer damit zu rechnen ist, daß Fußgänger die Fahrbahn überqueren (BGHSt 1, 309 ff; BGH VerkRSamml 4, 598; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1953 - VI ZR 81/52 -). - BGH, 21.09.1951 - 2 StR 249/51
Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52
Da das entgegenkommende Fahrzeug nicht plötzlich und überraschend auftauchte, hätte der Kläger bei ungünstiger Sicht seine Fahrweise rechtzeitig so einrichten müssen, daß er keineswegs in einen nicht zu übersehenden Raum fuhr, zumal auf einer Strasse in der Stadt immer damit zu rechnen ist, daß Fußgänger die Fahrbahn überqueren (BGHSt 1, 309 ff; BGH VerkRSamml 4, 598; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1953 - VI ZR 81/52 -). - BGH, 05.11.1953 - 3 StR 504/53
- BGH, 10.07.1953 - I ZR 162/52
Mangel eines verkauften Pkw bei fehlender Übereinstimmung mit dem Kfz-Brief
- RG, 29.11.1934 - VI 331/34
1. Gilt der Grundsatz, daß ein von dem Gläubiger gegen einen der Gesamtschuldner …
- RG, 22.11.1934 - VI 288/34
1. Ist der Inhalt der Aussage eines vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen …
- RG, 19.06.1933 - VI 74/33
Zur rechtlichen Bedeutung des "Handelns auf eigene Gefahr" bei …
- RG, 24.01.1929 - VI 247/28
Verursachung eines Schadens durch mehrere Kraftfahrzeuge.
- RG, 04.01.1937 - VI 274/36
Kann der Klage der Berufsgenossenschaft, die einen gemäß § 1542 RVO. auf sie …
- BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70
Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens
So hat die Rechtsprechung einen Schutz des Zweitschädigers für geboten erachtet, wo der Geschädigte einem Erstschädiger aufgrund persönlicher Beziehungen eine Haftung von vornherein erlassen hatte (BGHZ 12, 213). - BGH, 18.11.1980 - VI ZR 215/78
Umfang der Ersatzpflicht bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb eines Kfz; …
- BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06
Resellervertrag
Ein Gesamtschuldverhältnis besteht jedoch auch dann, wenn der Haftungsumfang mehrerer Verantwortlicher unterschiedlich hoch ist; das Gesamtschuldverhältnis besteht dann bis zum geringeren Betrag (vgl. BGHZ 12, 213, 220) .
- BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer …
Insbesondere ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen verursacht worden ist (BGHZ 12, 213; 17, 214, 222; 26, 217, 222 i. BGH, NJW 1963, 2067). - BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81
Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und …
Demgemäß wird diese Regelung auch auf die Gefährdungshaftung und auf den Fall angewendet, daß eine Person aus Gefährdungshaftung, eine andere aus unerlaubter Handlung ersatzpflichtig ist (vgl. BGHZ 11, 170, 171; 12, 213, BGH Urteil vom 18. Januar 1957, VI ZR 303/55, LM BGB § 840 Nr. 5). - BGH, 26.03.2009 - I ZR 42/06
Berechnung des Schadens durch eine Urheberrechtsverletzung nach dem Modell der …
Ein Gesamtschuldverhältnis besteht jedoch auch dann, wenn der Haftungsumfang mehrerer Verantwortlicher unterschiedlich hoch ist; das Gesamtschuldverhältnis besteht dann bis zum geringeren Betrag (vgl. BGHZ 12, 213, 220) . - BGH, 02.04.2004 - V ZR 267/03
Vorausetzungen eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Vereinbarung eines …
Dagegen spricht indessen, daß die Rechtsprechung vorab vereinbarten Haftungsfreistellungen für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner bislang keine Wirkung beigelegt hat (BGHZ 12, 213, 217 ff.; 35, 317, 323; 58, 216, 219 f.;… BGH, Urt. v. 27. Februar 1989, II ZR 182/88, NJW 1989, 2386, 2387).Dies läuft auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus, dem auch zur Lösung der Probleme des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs keine Wirksamkeit beigelegt werden kann (vgl. BGHZ 12, 213, 218; vgl. auch Hager, NJW 1989, 1640, 1643).
- BGH, 09.03.1972 - VII ZR 178/70
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer
Die Möglichkeit freier Vertragsgestaltung muß ihre Grenze dort finden, wo eine Abrede in die Interessen des an der Vereinbarung nicht beteiligten Schädigers eingreift, die das Gesetz durch die Ausgleichsvorschriften schützt (BGHZ 12, 213, 217 ff [BGH 03.02.1954 - VI ZR 153/52] ; 35, 317, 323) [BGH 27.06.1961 - VI ZR 205/60] . - BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58
Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen …
Führen die Einzelabwägungen zu gleichen Quoten (hier beide Beklagte je 1/5), so haften die Nebentäter nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 12, 213 [220] und Urteil vom 18. Januar 1957 - VI ZR 303/55 - VRS 12, 163 Nr. 75 = VersR 1957, 167; RG DR 1940, 453) als Gesamtschuldner nach § 840 BGB für diese Quote, während der Kläger den Rest des Schadens selbst zu tragen hat. - BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58
Ersatz von Anwaltskosten
Man hat als Voraussetzung der Haftung gefordert, daß der Schaden im Rahmen der durch das verletzte Schutsgesetz geschützten Interessen liegt, daß also der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsgutes entstanden ist, zu dessen Schutz die verletzte Rechtsnorm erlassen wurde (BGHZ 12, 213, 217; 19, 114, 126). - BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57
Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für …
- BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60
unbeschrankter Bahnübergang - § 1 HPflG, §§ 846, 254 BGB; § 1359, § 426 BGB, …
- BGH, 31.01.1978 - VI ZR 32/77
Fluglotsenstreik - Gewerkschaftshaftung - § 826 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG
- BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89
Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte …
- BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54
Betriebsaufseher
- LG Bonn, 05.11.1997 - 1 O 134/92
Vergütung für geleistete Zwangsarbeit aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ; …
- BGH, 23.04.1956 - III ZR 299/54
Hoheitlicher Charakter eines Feuerwehreinsatzes
- BGH, 16.12.1958 - VI ZR 245/57
§ 64 Abs. 1 GmbHG als Schutzgesetz
- OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04
Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz
- BGH, 07.06.1968 - VI ZR 1/67
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Kollision von Zweiradfahrern; …
- BGH, 26.03.2009 - I ZR 43/06
Berechnung des Schadens durch eine Urheberrechtsverletzung nach dem Modell der …
- BGH, 17.09.1962 - III ZR 212/61
Aufwendungen, die der Haftpflichtversicherer eines Unfallschädigers in seiner …
- BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
Rechtsmittel
- BGH, 26.04.1966 - VI ZR 221/64
Ausgleichspflicht von Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs gegenüber einem …
- BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77
Schadenszurechnung bei Notarhaftung
- BGH, 18.01.1957 - VI ZR 303/55
Rechtsmittel
- BGH, 08.01.1958 - IV ZR 173/57
Aufwendungen des Ehemannes für uneheliches Kind der Ehefrau
- BGH, 09.12.1969 - VI ZR 101/68
Umfang des Schutzbereiches eines amtlichen Verkehrszeichens - hier: Freigabe …
- BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55
Haftpflichtversicherung. Ausgleichsansprüche
- BGH, 08.01.1963 - VI ZR 80/62
Pflichten des Radfahrers beim Abbiegen
- LG Düsseldorf, 15.11.2017 - 41 O 75/10
Werkvertrag - Restwerklohnanspruch bei Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen
- BGH, 10.01.1967 - VI ZR 77/65
Bürgerlich-rechtliche Schadenshaftung für die Folgen eines Arbeitsunfalls - …
- BGH, 05.03.1974 - VI ZR 186/72
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Verkehrssichrungspflicht …
- OLG Bremen, 23.02.1988 - 1 U 94/87
Ausgleichsanspruch eines Bauunternehmers gegenüber einem Architekten; …
- BGH, 10.11.1977 - IX ZR 17/73
Rechtsmittel
- BGH, 16.06.1959 - VI ZR 141/58
Rechtsmittel
- BGH, 14.11.1958 - VI ZR 240/57
- LG Trier, 10.05.1979 - 3 S 21/79
- BGH, 15.01.1963 - VI ZR 69/61
- BGH, 27.10.1954 - VI ZR 152/53
Rechtsmittel
- BGH, 28.10.1958 - VI ZR 192/57
- BGH, 09.12.1959 - IV ZR 193/59
Rechtsmittel
- BGH, 25.01.1956 - V ZR 92/54
Rechtsmittel