Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Neue Bundesländer: Aufrechterhaltung der Preisvereinbarung in Wirtschaftsvertrag bei vor dem 1.7.1990 erbrachter Warenlieferung, aber noch nicht vollständiger Bezahlung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung schuldrechtlicher Verpflichtungen - Wegfall der Geschäftsgrundlage

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 120, 10
  • NJW 1993, 259
  • ZIP 1992, 1787
  • MDR 1993, 91
  • NJ 1993, 85
  • WM 1992, 2144
  • DB 1993, 266
  • ZfBR 1993, 171



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Wird zitiert von ... (89)  

  • BGH, 16.12.1992 - VIII ZR 28/92  

    Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage dürch Änderung der wirtschaftlichen

    Auf dieses vor dem 3. Oktober 1990 (Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland) begründete Schuldverhältnis ist das zur Zeit seiner Entstehung geltende Recht der ehemaligen DDR anzuwenden (vgl. im einzelnen das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 = WM 1992, 2144 = ZIP 1992, 1787 unter II 1 b - und das weitere Urteil vom gleichen Tage - VIII ZR 153/91 = WM 1992, 2155 = ZIP 1992, 1797 unter I 1 b), mithin das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - VertragsG - vom 25. März 1982 (GBl. DDR I 293).

    Mit Wirkung zum 1. Juli 1990 wurde das Vertragsgesetz zwar aufgehoben (§ 4 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik - GAufhÄndG - vom 28. Juni 1990, GBl. DDR I 483), das hatte jedoch keinen Einfluß auf seine weitere Anwendbarkeit für die vor dem 1. Juli 1990 begründeten Schuldverhältnisse (vgl. das oben zitierte Urteil des BGH vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 - unter II 1 b bb).

    Damit verbleibt es grundsätzlich bei der Anwendung des Vertragsgesetzes (zur Möglichkeit hier nicht in Betracht kommender Einschränkungen vgl. das eben zitierte Urteil des BGH vom 14. Oktober 1992 aaO. unter II 1 b cc).

    Das betrifft aber nicht solche Fälle, in denen in einem Wirtschaftsvertrag die Höhe des Preises festgelegt und die Sachleistung - wie hier - schon vor dem 1. Juli 1990 vollständig erbracht war (vgl. im einzelnen das oben zitierte Urteil des BGH vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 - unter II 3).

    Der von der Beklagten geltend gemachte wesentliche Nachteil beruht nach ihrem eigenen Vortrag nicht auf der Währungsumstellung, sondern soll bereits vorher infolge der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sein (vgl. für einen insoweit ähnlichen Sachverhalt das oben zitierte, für BGHZ vorgesehene Urteil des BGH vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 - unter II 4).

    aa) Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, daß die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf Rechtsverhältnisse Anwendung finden, die noch nach den inzwischen aufgehobenen Rechtsvorschriften der früheren DDR zu beurteilen sind (vgl. hierzu das oben zitierte Urteil des BGH vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 unter II 5 a).

    cc) Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die planwirtschaftliche Ordnung, die dem Vertrag vom 30. September 1988 und den dafür geltenden Rechtsvorschriften des Vertragsgesetzes und der LVO zugrunde lag, in dieser Allgemeinheit als Geschäftsgrundlage für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien anzusehen ist und ob in einer wesentlichen, faktischen Änderung dieser Ordnung wie im ersten Halbjahr des Jahres 1990 oder in ihrer rechtlichen Aufhebung durch den Staatsvertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zum 1. Juli 1990 ein Wegfall dieser Geschäftsgrundlage liegen kann (ebenso offengelassen in dem Urteil des BGH vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 - unter II 5 a aa).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94  

    Altschulden

    Davon geht auch das intertemporale Privatrecht aus, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. BGHZ 10, 391 [394]; 120, 10 [16]).
  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94  

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    a) Nach ständiger Rechtsprechung wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch entsprechende gemeinsame Vorstellungen beider Vertragspartner, auf denen der Geschäftswille aufbaut (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313, 314; v. 26. Februar 1987 - IX ZR 98/86, NJW 1987, 1629, 1630; BGHZ 120, 10, 23).
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