Rechtsprechung
   BGH, 12.11.1992 - V ZR 230/91   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrags bereits nach DDR-Recht: Kein Ausschluß der zivilrechtlichen Klage durch das Vermögensgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässige Geltendmachung nichtiger Beurkundung eines DDR-Grundstücksvertrags - Bindung an Rechtswegentscheidung im Berufungsurteil

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch bei mangels Vertretungsmacht unwirksamem Verkauf des Grundstücks eines DDR-"Republikflüchtlings"

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 120, 204
  • NJW 1993, 389
  • ZIP 1992, 1783
  • ZIP 1993, 70
  • MDR 1993, 140
  • DNotZ 1993, 445
  • NJ 1993, 33
  • NJ 1993, 79
  • WM 1993, 26
  • DB 1993, 674
  • DB 1993, 681



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Wird zitiert von ... (74)  

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    Eine Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Schadenseintritt feststeht; es reicht vielmehr aus, dass die Entstehung eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens wahrscheinlich ist (BGHZ 120, 204, 212; BGH, Urteile vom 25. November 1977 - I ZR 30/76, WM 1978, 66, 67 und vom 26. September 1991 - VII ZR 245/90, WM 1992, 334).

    Für die Begründetheit einer Feststellungsklage reicht es aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (BGHZ 120, 204, 212 m.w. Nachw.).

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92  

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Hat das Landgericht, das den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erachtet und der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluß, sondern erst im Urteil entschieden, ist § 17 a Abs. 5 GVG nicht anwendbar (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 114, 1 sowie BGH Beschluß vom 23. September 1992 - I ZB 3/92 = NJW 1993, 470 , für BGHZ vorgesehen; Abgrenzung zu BGH Urteil vom 12. November 1992 - V ZR 230/91 = NJW 1993, 389 , für BGHZ vorgesehen).

    Das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1992 - V ZR 230/91 = NJW 1993, 389, 390 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) steht dem nicht entgegen, wie auch eine Anfrage an den V. Zivilsenat ergeben hat.

  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 243/94  

    Konkurrenz von vermögensrechtlichen Restitutionsansprüchen und zivilrechtlichen

    »Ein vermögensrechtlicher Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG oder nach § 1 Abs. 3 VermG schließt zivilrechtliche Ansprüche (hier: Anspruch nach § 894 BGB ) dann aus, wenn das Erwerbsgeschäft unter einem Mangel leidet, der zwar bei zivilrechtlicher Betrachtung zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hätte, der jedoch bei wertender Betrachtung in einem engen inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten staatlichen Unrecht steht (Einschränkung von BGHZ 120, 204 ).

    Der Senat ist deshalb der Prüfung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann, enthoben (§ 17 a Abs. 5 GVG ; BGHZ 120, 204, 206; 121, 347, 355; Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 100/93, ZIP 1995, 1048, 1049).

    Sonach konnte weder der Eigentumsanteil der Klägerin noch der des Klägers auf die Beklagten übertragen werden (vgl. BGHZ 120, 204, 209).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1992, V ZR 230/91 (BGHZ 120, 204 ), einen Mangel der Zuständigkeit der beteiligten staatlichen Stelle abweichend beurteilt hat, hält er unter Berücksichtigung der Entwicklung seiner Rechtsprechung und der mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse über die Praxis der staatlichen Zugriffe auf Vermögenswerte in der DDR daran nicht fest.

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