Rechtsprechung
   BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deliktische Haftung des beamteten Arztes für Schäden aus Versäumnissen einer ambulanten Behandlung seiner Privatpatienten

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 120, 376
  • NJW 1993, 784
  • MDR 1993, 425
  • MDR 1993, 426
  • VersR 1993, 357
  • DVBl 1993, 387
  • DÖV 1993, 348



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Wird zitiert von ... (59)  

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98  

    Schadensregulierung - Verwertung von Unfallfahrzeugen

    Ein Teilurteil darf nach ständiger Rechtsprechung nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse, auch durch die Rechtsmittelgerichte, nicht besteht (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380).
  • BGH, 12.01.1999 - VI ZR 77/98  

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Zur Zulässigkeit eines Teilurteils, wenn ein beamteter Arzt und zugleich seine Anstellungskörperschaft mit der Klage in Anspruch genommen werden (Ergänzung zu BGHZ 120, 376).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGHZ 120, 376, 380; 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 - VIII ZR 14/96 - NJW 1997, 2184, 2185; Senatsurteil vom 23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780).

  • BGH, 17.02.1999 - X ZR 101/97  

    VOL/A und VOB/A haben Rechtssatzqualität; Vergabe nur nach genannten Kriterien

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder sonst bestimmten Teil eines teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend so bescheidet, daß die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 20, 311, 312; 107, 236, 242, 244; 108, 256, 260; BGH, Urt. v. 13.2.1992 - III ZR 28/90, NJW 1992, 2080), wobei für die Annahme einer den Erlaß eines Teilurteils ausschließenden Divergenzgefahr die Möglichkeit abweichender Entscheidungen im Instanzenzug genügt (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380).
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