Rechtsprechung
BGH, 22.10.1992 - IX ZR 159/92 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Insolvenzverfahren - LPG - Abfindungsanspruch - Inventarbeiträge - Gesamtvollstreckung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abfindungsansprüche für eingebrachte Inventarbeiträge im LPG -Insolvenzverfahren
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- kuchs.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Verletzung der Grundrechte und der Menschenrechte nach den Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verhindern dörflichen Frieden
Papierfundstellen
- BGHZ 120, 61
- NJW 1993, 398
- ZIP 1992, 1785
- MDR 1993, 137
- WM 1993, 36
- Rpfleger 1993, 211
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
Bodenreform I
Auszug aus BGH, 22.10.1992 - IX ZR 159/92
Für die mit der Einbringung des Inventars nach dem damals geltenden Recht der DDR wirksam gewordene Enteignung ist die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht verantwortlich, weil sich ihre Staatsgewalt damals auf das Gebiet der DDR nicht erstreckte (vgl. BVerfGE 84, 90, 122).Gerade bei der Regelung solcher Leistungen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsrahmen (vgl. BVerfGE 84, 90, 125 ff), der nicht dadurch überschritten ist, daß die Mitglieder bei Überschuldung der LPG den ihnen am Gesamtvermögen zustehenden Anteil zur Befriedigung der Gläubigerforderungen zur Verfügung stellen müssen.
- KreisG Neuruppin, 21.05.1992 - 2 LW 67/91
Auszug aus BGH, 22.10.1992 - IX ZR 159/92
Auch das Schrifttum verneint Ansprüche, wie sie diesem Rechtsstreit zugrundeliegen (…Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur GesO 2. Aufl. § 12 Rdnr. 33 bis 36; Smid, GesO Arbeitsbuch S. 128 f; Feldhaus RdL 1992, 29; Schweizer DtZ 1991, 279, 281 f; vgl. auch KrG Neuruppin ZIP 1992, 963).An dieser Rechtslage hat sich durch das LwAnpG 1991 nichts geändert (vgl. auch KrG Neuruppin ZIP 1992, 963).
- BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
- BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82
Künstlersozialversicherungsgesetz
- BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76
Lohnfortzahlung
Auszug aus BGH, 22.10.1992 - IX ZR 159/92
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so wesentlich sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 25, 269, 292 f; 48, 227, 234 f). - BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
Verfolgungsverjährung
Auszug aus BGH, 22.10.1992 - IX ZR 159/92
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so wesentlich sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 25, 269, 292 f; 48, 227, 234 f). - BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55
Armenrecht
Auszug aus BGH, 22.10.1992 - IX ZR 159/92
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so wesentlich sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 25, 269, 292 f; 48, 227, 234 f). - BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65
Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963
Auszug aus BGH, 22.10.1992 - IX ZR 159/92
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so wesentlich sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 25, 269, 292 f; 48, 227, 234 f). - BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84
Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381 …
- BezG Erfurt, 19.12.1991 - 1 U 22/91
Auszug aus BGH, 22.10.1992 - IX ZR 159/92
Das Berufungsgericht - dessen Urteil in ZIP 1992, 881 veröffentlicht ist - sieht für das geltend gemachte Begehren keine Rechtsgrundlage. - BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
Ruhegehalt nach Entnazifizierung
- BVerfG, 22.04.1998 - 1 BvR 2146/94
Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend "rückwirkende Abfindung nach …
Dem hat die Neufassung des LPG-Gesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl I S. 443) dadurch Rechnung getragen, daß § 24 Abs. 2 LPG-G in der bis dahin geltenden Fassung in die erbrechtliche Regelung des § 45 LPG-G nicht mehr übernommen wurde (vgl. hierzu BGHZ 120, 61 ; 124, 210 ).Damit war das Verbot der Verteilung des Inventars - also auch der Rückgabe an das Mitglied - beseitigt; die Inventarbeiträge blieben jedoch unverändert genossenschaftliches Eigentum (BGHZ 120, 61 ).
- BGH, 28.04.1995 - BLw 39/94
Abfindungsanspruch "passiver" Mitglieder einer LPG
Sie richten sich gegen die LPG, bei welcher die Mitgliedschaft zuletzt bestand, und zwar unabhängig davon, wo das Mitglied zuletzt beschäftigt war (vgl. BGHZ 124, 210, 212) [BGH 24.11.1993 - BLw 8/93], und verkörpern die Beteiligung der Mitglieder am Eigenkapital der LPG (BGHZ 120, 61, 65) [BGH 22.10.1992 - IX ZR 159/92]. - BGH, 17.10.1996 - BLw 28/96
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Zahlung einer Abfindung …
Er macht zwar geltend, das Beschwerdegericht sei von dem Urteil des BGH vom 22. Oktober 1992 (IX ZR 159/92, NJW 1993, 398) abgewichen, legt insoweit jedoch schon nicht dar, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht anders als die herangezogene Vergleichsentscheidung beantwortet haben soll.