Rechtsprechung
| BGH, 17.02.1993 - XII ZR 238/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Alpmann Schmidt
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Anspruch des Zahlvaters gegen den "wirklichen" Vater eines nichtehelichen Kindes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückgriff des Scheinvaters wegen geleisteten Unterhalts
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 121, 299
- NJW 1993, 1195
- NJW-RR 1993, 835 (Ls.)
- MDR 1993, 450
- FamRZ 1993, 696
Wird zitiert von ... (27)
- BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06
Familienrecht - Regressprozess des Scheinvaters gegen mutmaßlichen Erzeuger
Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum 1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt wäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 121, 299).*).a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass § 1600d Abs. 4 BGB eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes grundsätzlich ausschließt, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. zu §§ 1600a, 1615b Abs. 2 BGB a.F.).
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen Zweifel geäußert, ob und in welchem Umfang ein Kind ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Nichtkenntnis der eigenen Abstammung hat (BVerfGE FamRZ 2007, 441, 444 unter B I 3 b aa [1]), wie der Senat bislang angenommen hatte (vgl. Senatsurteile BGHZ 121, 299, 303 f. = FamRZ 1993, 696, 697 und BGHZ 162, 1, 5 = FamRZ 2005, 340, 341).
dd) Inzwischen hat sich die Rechtslage, vor deren Hintergrund 1993 die Senatsentscheidung BGHZ 121, 299 (= FamRZ 1993, 696 f.) getroffen worden war, in zwei Punkten entscheidend geändert.
Damit würde sich bei der vom Senat in BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. bislang vertretenen Auffassung zu § 1600d Abs. 4 BGB der Rückgriffsanspruch des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes nunmehr in einer Vielzahl von Fällen als undurchsetzbar erweisen, nämlich immer dann, wenn weder dieser noch die Kindesmutter - aus welchen Motiven auch immer - von dem ihnen allein zustehenden Recht, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, keinen Gebrauch machen.
- BVerfG, 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07
Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Möglichkeit einer inzidenten …
Eine Inzidentprüfung der Vaterschaft im Regressprozess sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch § 1600d Abs. 4 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 - XII ZR 238/91 -, juris).Eine Entscheidung des Revisionsgerichts sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, nachdem der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage eindeutig mit Urteil vom 17. Februar 1993 (a. a. O.) entschieden und der erkennende Senat sich der dort vertretenen Rechtsansicht angeschlossen habe.
Der Bundesgerichtshof hatte sich zwar im Urteil vom 17. Februar 1993 (a. a. O.) mit der Frage der inzidenten Feststellung der Vaterschaft im Rahmen eines Scheinvaterregresses befasst, jedoch in einer abweichenden Fallkonstellation.
Damit war eine der Grundlagen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1993, nämlich das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes nach Art. 2 Abs. 1 GG fließende Recht, selbst über die Feststellung seiner Abstammung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 - XII ZR 238/91 -, juris, Rn. 11), im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einer neuen Beurteilung zuzuführen.
- BGH, 03.07.2008 - I ZB 87/06
Zwangsvollstreckung - Vollstreckbarkeit d. Anspruchs auf Nennung d. Kindsvaters?
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Scheinvater in Fällen der vorliegenden Art, in denen die zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage Befugten von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch machen oder sie ablehnen, die Vaterschaft inzident im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregress feststellen lassen (…BGH, Urt. v. 16.4.2008 - XII ZR 144/06 Tz. 29, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; anders noch BGHZ 121, 299, 301 ff.).
- OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1462/02 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Celle, 09.08.2006 - 15 UF 46/06
Kindesunterhalt: Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Putativvater
8 Er folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696), der bereits zu § 1600 a Satz 2 BGB a. F. - unter Ablehnung verbreiteter gegenteiliger Literaturmeinungen - entschieden hat, dass die Vorschrift das "Verbot, eine Vaterschaft außerhalb der vom Gesetz zur Verfügung gestellten Verfahrenswege geltend zu machen," enthält und deshalb eine zur Realisierung des Rückgriffsanspruchs des Scheinvaters notwendige Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers nicht als Vorfrage in einem Regressprozess durchgesetzt werden kann.Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die durch eine inzidente Vaterschaftsfeststellung eintretenden Folgen für die Kinder ebenso unerwünscht und belastend sein können wie die Tatsache der Abstammung selbst (vgl. BGH FamRZ 1993, 696, 697).
Es erscheint dem Senat nicht ausgeschlossen, dass der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696) vor dem Hintergrund, dass seit dem Wegfall der Amtspflegschaft Fallkonstellationen wie die vorliegende eine zunehmende Rolle spielen und die Technik und Methoden der Abstammungsbegutachtung zwischenzeitlich so verfeinert sind, dass ein körperlicher Eingriff nicht mehr erforderlich ist (Mundschleimhautabstrich) und die Gefahr widersprechender Entscheidungen kaum noch gegeben ist, nicht mehr festhält.
- OLG Celle, 24.09.1999 - 15 WF 156/99
BGB § 1594; ZPO § 642
Bereits zu § 1600a S. 2 BGB a.F. hat der BGH aber - unter Ablehnung verbreiteter gegenteiliger Literaturmeinungen - entschieden, dass er das "Verbot, eine Vaterschaft außerhalb der vom Gesetz zur Verfügung gestellten Verfahrenswege geltend zu machen", enthält und deshalb eine zur Realisierung des Rückgriffsanspruchs des Scheinvaters notwendige Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers nicht als Vorfrage in einem Regressprozess durchgesetzt werden kann, der Scheinvater vielmehr grundsätzlich erst dann wegen des Unterhalts, den er seinem vermeintlichen Kinde geleistet hat, Rückgriff nehmen kann, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger hält, mit Wirkung für und gegen alle feststeht (BGHZ 121, 299 = NJW 1993, 1195 = LM § 1600a BGB Nr. 10 m.zust. Anm. Hohloch = FamRZ 1993, 696).Solange der Bekl. auf Grund der Rechtsausübungssperre dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht ausgesetzt sein kann, kann er auch nicht mit der Begründung belangt werden, bezogen auf die ihn als Vater an sich treffende Pflichtenlage sei ihm durch die Unterhaltsleistungen des Scheinvaters ein Vorteil zuteil geworden; auch diese Inanspruchnahme ist bis zur Feststellung der Vaterschaft, mithin bis zur Herbeiführung der rechtlichen Vaterschaft, gesperrt (BGHZ 121, 299 = NJW 1993, 1195 = LM § 1600a BGB Nr. 10 = FamRZ 1993, 696).
d) Nicht an die rechtliche Vaterschaft, sondern gerade an ihre Nichtherbeiführung angeknüpft und von der Rechtsausübungssperre nicht erfasst (a.A. BGHZ 121, 299 = NJW 1993, 1195 = LM § 1600a BGB Nr. 10 = FamRZ 1993, 696, wonach eine Durchbrechung der Sperre zu erwägen sein kann), wäre ein etwaiger - nach Art. 40 EGBGB ebenfalls dem deutschen Recht unterliegender - deliktischer Anspruch des Kl. gegen den Bekl. aus § 826 BGB.
- BGH, 22.10.2008 - XII ZR 46/07
Zulässigkeit der Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen …
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass § 1600 d Abs. 4 BGB eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes grundsätzlich ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. zu §§ 1600 a, 1615 b Abs. 2 BGB a.F.; Schwonberg FamRZ 2008, 449, 450 m.N. in Fn. 19). - OLG Karlsruhe, 31.01.2003 - 5 WF 174/02
Unterhaltsregressklage des Scheinvaters gegen vermuteten biologischen Vater
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 121, 299 bis 305) könne eine zur Realisierung des Rückgriffsanspruchs notwendige Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers nicht als Vorfrage in einem Regressprozess durchgesetzt werden.Die Bestimmung des § 1600 d Abs. 4 BGB enthält eine Rechtsausübungssperre (BGH, FamRZ 1993, 696) dergestalt, dass auf Verwandtschaft beruhende Ansprüche zwischen Vater und Kind bzw. kindbezogene Ansprüche zwischen dem Vater und Dritten zwar vor der Vaterschaftsfeststellung schon bestehen, aber nicht geltend gemacht, also insbesondere nicht eingeklagt werden können (…Bamberger/Hahn, BGB, § 1600 b, Rdnr. 6).
- OLG Hamm, 14.02.2007 - 11 UF 210/06
Kann der vermeintliche Vater den für ein sog. "Kuckuckskind" geleisteten …
Daran sieht er sich durch den gesetzlichen Wortlaut und die Entscheidung des BGH vom 17. Februar 1993 (FamRZ 1993, 696), der er vorliegend im Ergebnis folgt, gehindert. - LG Duisburg, 27.10.1995 - 4 S 455/89
BGB § 1600a, § 1615b
§ 1600 a S. 2 BGB kann die streitige Vaterschaft grundsätzlich nicht als Vorfrage im Rahmen eines Regressprozesses gemäß § 1615 b BGB geklärt werden (BGH NJW 1993, S. 1195 ff.;… OLG Köln FamRZ 1978, S. 834 f.;… Diederichsen, in Palandt, BGB, 54. Auflage, § 1615 b Rn. 2).In dem Fall des BGH bestand für den Beklagten "nach den frühere Erklärungen der Kindesmutter" zumindest noch ein als "verständlich" beurteilter Anlaß, seine Vaterschaft zu bestreiten (BGH NJW 1993, S. 1195, S. 1196).
- OLG Düsseldorf, 16.06.1999 - 3 WF 152/99
- BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09
Familienrecht - Regressprozess des Scheinvaters
- OLG Brandenburg, 25.02.2003 - 10 UF 82/02
Beschränkung oder Entziehung des Unterhalts bei Vorliegen eines sittlichen …
- OLG Hamm, 15.09.2004 - 10 WF 122/04
Keine Prüfung der Vaterschaft im Scheinvaterregressverfahren
- OLG Jena, 29.10.2009 - 1 WF 258/09
Unterhaltspflicht der Großeltern: Darlegungslast zur Leistungsfähigkeit der …
- OLG Saarbrücken, 07.01.2005 - 6 WF 91/04
Unterhaltsregress des Scheinvaters: Ausschluss einer Inzidentprüfung der …
- OLG Hamm, 12.03.2002 - 9 UF 177/01
- OLG Jena, 02.11.2010 - 1 WF 353/10
Auskunftsanspruch des Scheinvaters zur Vorbereitung eines Rückgriffsanspruchs …
- OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 6 UF 59/10
Rechtsstellung des biologischen Vaters; Anspruch auf Auskunft über die …
- OLG Hamm, 01.10.2004 - 11 WF 173/04
- OLG Hamm, 29.10.2004 - 9 WF 182/04
Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Scheinvaters
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2012 - 12 A 1926/11
Inzidente gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB in …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2012 - 12 A 2489/11
Darlegung und Vorhandensein eines Zulassungsgrunds im Hinblick auf jeden der …
- AG Essen-Steele, 20.05.1998 - 8 C 125/98
- LG Halle, 02.07.1998 - 2 S 30/98
BGB § 242, § 826, § 1600a S. 2 a.F., § 1615b Abs. 1 a.F.
- AG Warendorf, 24.07.2006 - 9 F 26/06
- OLG Jena, 20.10.1998 - 5 W 614/98
Erzeuger unbekannt - Scheinvater will vom Kind wissen, wer der wirkliche Vater …
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