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   BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92   

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https://dejure.org/1993,634
BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92 (https://dejure.org/1993,634)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 (https://dejure.org/1993,634)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92 (https://dejure.org/1993,634)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufsichtsratsbeschluß - Personalausschuß - Rechtsmißbrauch - Diskriminierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG §§ 107 Abs. 3, 241, 243; MitbestG § 25
    Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen - Diskriminierung der Arbeitnehmervertreter durch Ausschluß der Mitarbeit in Personalausschüssen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AktG 1965 §§ 107 Abs. 3 S. 241, 243; MitbestG § 25
    Ausschaltung der Arbeitnehmermitbestimmung bei Besetzung der Aufsichtsratsausschüsse ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsklage, Aufsichtsrat, Beschlussmängel, Feststellungsklage, Gesellschaftsrecht, Nichtigkeitsfeststellungsklage

Papierfundstellen

  • BGHZ 122, 342
  • NJW 1993, 2307
  • ZIP 1993, 1079
  • MDR 1993, 960
  • WM 1993, 1330
  • BB 1993, 1468
  • DB 1993, 1609
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 102/81

    Zur Zulässigkeit von Regelungen für Ausschüsse des Aufsichtsrats einer AG

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß die Klage eines Aufsichtsratsmitgliedes auf Feststellung der Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses gegen die Gesellschaft zu richten ist, weil der Aufsichtsrat den Beschluß als ihr Organ gefaßt hat und sie durch die von ihm getroffene Entscheidung und deren weitere Folgen berechtigt und verpflichtet werden kann (vgl. BGHZ 64, 325 (nur implicite) sowie vor allem BGHZ 83, 144, 146 u. BGHZ 85, 293, 295).

    So entspricht es nicht nur der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 64, 325; 83, 144; 85, 293).

    Zur Begründung beruft sich diese Auffassung auf das auch bei Aufsichtsratsbeschlüssen bestehende Bedürfnis nach Rechtssicherheit, dem die herkömmliche Ansicht, die von der grundsätzlichen Nichtigkeit aller inhaltlich oder verfahrensmäßig fehlerhaften Beschlüsse ausgeht (vgl. KK/Mertens aaO § 108 Rdn. 61 ff.; Geßler in Geßler/Hefermehl aaO § 108 Rdn. 67 ff.; Meyer-Landrut in GroßKomm. z. AktG aaO § 108 Anm. 6 ff.; Hoffmann-Becking in MünchHdB. AG, 1988, § 31 Rdn. 97) und die auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde liegt (BGHZ 83, 144, 146; 85, 293, 295), nicht hinreichend Rechnung tragen könne.

    c) Die auf einen absoluten Reformvorrang ausgerichtete Ansicht, wonach jede hinter dem Maßstab der §§ 27 ff. MitbestG 1976 zurückbleibende unterparitätische Gestaltung der Ausschüsse unzulässig sei, hat der Senat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. Februar 1982 (II ZR 102/82, BGHZ 83, 144 ff., 148) unter Hinweis auf die Vorgeschichte des Mitbestimmungsgesetzes 1976 und die begrenzte Regelungsabsicht auch dieses Gesetzes zurückgewiesen.

  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 27/82

    Zuziehung eines Sachverständigen zur Einsichtnahme in Abschlußprüfungsbericht

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß die Klage eines Aufsichtsratsmitgliedes auf Feststellung der Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses gegen die Gesellschaft zu richten ist, weil der Aufsichtsrat den Beschluß als ihr Organ gefaßt hat und sie durch die von ihm getroffene Entscheidung und deren weitere Folgen berechtigt und verpflichtet werden kann (vgl. BGHZ 64, 325 (nur implicite) sowie vor allem BGHZ 83, 144, 146 u. BGHZ 85, 293, 295).

    So entspricht es nicht nur der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 64, 325; 83, 144; 85, 293).

    Zur Begründung beruft sich diese Auffassung auf das auch bei Aufsichtsratsbeschlüssen bestehende Bedürfnis nach Rechtssicherheit, dem die herkömmliche Ansicht, die von der grundsätzlichen Nichtigkeit aller inhaltlich oder verfahrensmäßig fehlerhaften Beschlüsse ausgeht (vgl. KK/Mertens aaO § 108 Rdn. 61 ff.; Geßler in Geßler/Hefermehl aaO § 108 Rdn. 67 ff.; Meyer-Landrut in GroßKomm. z. AktG aaO § 108 Anm. 6 ff.; Hoffmann-Becking in MünchHdB. AG, 1988, § 31 Rdn. 97) und die auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde liegt (BGHZ 83, 144, 146; 85, 293, 295), nicht hinreichend Rechnung tragen könne.

  • BGH, 14.03.1983 - II ZR 102/82

    Bestehen einer Gemeinschaft nach Bruchteilen an einem Grundstück - Überzahlung

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92
    c) Die auf einen absoluten Reformvorrang ausgerichtete Ansicht, wonach jede hinter dem Maßstab der §§ 27 ff. MitbestG 1976 zurückbleibende unterparitätische Gestaltung der Ausschüsse unzulässig sei, hat der Senat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. Februar 1982 (II ZR 102/82, BGHZ 83, 144 ff., 148) unter Hinweis auf die Vorgeschichte des Mitbestimmungsgesetzes 1976 und die begrenzte Regelungsabsicht auch dieses Gesetzes zurückgewiesen.

    Ein ganz anderer Gesichtspunkt ist es allerdings, daß - wie der Senat gleichfalls schon in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1982 (aaO S. 149) ausgeführt hat - die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Aufsichtsrats und das gleiche, ohne Rücksicht auf die Gruppenzugehörigkeit bestehende aktive und passive Wahlrecht jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds (BGHZ 83, 106 ff.) nicht dazu herhalten dürfen, zwingendes Mitbestimmungsrecht entgegen dessen Sinn und Zweck zu unterlaufen oder zu umgehen.

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 123/81

    Zur Zulässigkeit von Satzungsvorschriften über Aufsichtsratsausschüsse und über

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92
    Nach geltendem Recht entscheidet der Gesamtaufsichtsrat in dem durch § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG zugelassenen Rahmen über die aus seiner Mitte zu bildenden Ausschüsse, deren Aufgaben und personelle Besetzung aufgrund seiner Organisationsautonomie ohne Bindung an Vorgaben der Satzung oder der Hauptversammlung (BGHZ 83, 106, 114 ff.) mit einfacher Mehrheit.

    Ein ganz anderer Gesichtspunkt ist es allerdings, daß - wie der Senat gleichfalls schon in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1982 (aaO S. 149) ausgeführt hat - die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Aufsichtsrats und das gleiche, ohne Rücksicht auf die Gruppenzugehörigkeit bestehende aktive und passive Wahlrecht jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds (BGHZ 83, 106 ff.) nicht dazu herhalten dürfen, zwingendes Mitbestimmungsrecht entgegen dessen Sinn und Zweck zu unterlaufen oder zu umgehen.

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 156/73

    Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß die Klage eines Aufsichtsratsmitgliedes auf Feststellung der Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses gegen die Gesellschaft zu richten ist, weil der Aufsichtsrat den Beschluß als ihr Organ gefaßt hat und sie durch die von ihm getroffene Entscheidung und deren weitere Folgen berechtigt und verpflichtet werden kann (vgl. BGHZ 64, 325 (nur implicite) sowie vor allem BGHZ 83, 144, 146 u. BGHZ 85, 293, 295).

    So entspricht es nicht nur der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 64, 325; 83, 144; 85, 293).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92
    Gesellschaftsrechtlich zulässige Gestaltungen, die unter bestimmten Umständen dazu führen können, der Anteilseignerseite im Konfliktfall das ihr bereits in den positiven Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes eingeräumte leichte Übergewicht zu sichern, sind (vgl. Senat aaO S. 149 unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des BVerfG in BVerfGE 50, 290, 323 ff., 334 ff.) auch mitbestimmungsrechtlich unbedenklich.
  • BGH, 22.04.1991 - II ZR 151/90

    Gerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92
    Eine Analogie zu § 112 AktG kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift, soweit sie nicht nur der Tatsache Rechnung trägt, daß der Vorstand Rechtsgeschäfte nicht mit sich selbst abschließen kann, lediglich dem Zweck dient, eine unbefangene, von möglichen Interessenkollisionen freie Vertretung der Aktiengesellschaft in Rechtsstreitigkeiten mit ihren gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern zu sichern, die nicht gewährleistet wäre, wenn sie in den Händen des amtierenden Vorstandes läge, der möglicherweise befangen oder nicht frei von einem persönlichen Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits ist (vgl. statt aller Sen.Urt. v. 22. April 1991 - II ZR 151/90, WM 1991, 941 f. m. umfangr. N. zur st. Sen.Rspr.).
  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92
    In Übereinstimmung mit den hierzu vor allem im Schrifttum erarbeiteten Lösungsvorschlägen (vgl. insbes. die allerdings noch im einzelnen auseinandergehenden Vorschläge bei KK/Mertens aaO § 108 Rdn. 61 ff.; Geßler in Geßler/Hefermehl aaO § 108 Rdn. 67 ff.; Hachenburg/Raiser aaO § 52 Rdn. 79 ff.; Zöllner in Baumbach/Hueck aaO § 52; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 3. Aufl. Rdz. 252, 253 sowie neuestens Kindl, AG 1993, 153 ff.; siehe dazu ferner auch schon die Erwägungen in BGHZ 59, 369, 372 f. u. 374 ff.) bieten sich, ohne daß darüber im vorliegenden Fall bereits abschließend zu befinden wäre, als Mittel vor allem eine Begrenzung des zur Geltendmachung bestimmter Beschlußmängel berechtigten Personenkreises mit Hilfe einer sachgerechten Bestimmung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses sowie ein den konkreten Umständen angepaßter Einsatz des Rechtsinstituts der Verwirkung bei der Geltendmachung minderschwerer Mängel an.
  • BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 70/76

    Gewerkschaft - Veranstalter einer Schulung - Schulungskosten - Anteilige Umlegung

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92
    Nach dieser Meinung muß die Besetzung der einzelnen Ausschüsse, mindestens aber ihrer Gesamtheit, spiegelbildlich derjenigen entsprechen, die das Gesetz für den Gesamtaufsichtsrat vorschreibt (vgl. insbes. Naendrup, GK z. MitbestG § 25 Rdn. 34 ff., 35; Nagel, DB 1979, 1799 ff., 1801 u. DB 1982, 26, 27; Geitner, AG 1976, 210, 211 f.: Parität wenigstens für die gebildeten Ausschüsse in ihrer Gesamtheit; ähnl. Säcker, Aufsichtsratsausschüsse nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976, 1979, S. 56 ff.: Besetzung der Ausschüsse in sinngemäßer Anwendung von § 27 MitbestG; zurückhaltender später in ZHR 148 (1984), 153 ff., 177 ff.; ähnl.
  • BGH, 25.05.1992 - II ZR 23/92

    Keine Geltung der aktienrechtlichen Streitwertregelung im Vereinsrecht

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92
    Zum anderen entfaltet nach herrschender Meinung auch die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins trotz Fehlens einer § 248 AktG entsprechenden Norm aus Gründen der Rechtssicherheit eine über die Prozeßparteien hinausreichende, derjenigen des § 248 AktG ganz ähnliche Rechtskraftwirkung innerhalb des Vereins (vgl. Sen.Beschl. v. 25. Mai 1992 - II ZR 23/92II ZR 23/92, WM 1992, 1369 f. = ZIP 1992, 918 f.).
  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Das Berufungsgericht geht mit der Rechtsprechung des Senates davon aus, daß die Klärung der Fehlerhaftigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen nicht den einschränkenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG unterliegt, sondern verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechtes zustande gekommene oder inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßende Beschlüsse des Aufsichtsrates nichtig sind und diese Nichtigkeit mit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist (BGHZ 122, 342, 347 ff.; 124, 111, 125).

    Auf jeden Fall folgt das Feststellungsinteresse aus der Organstellung der Aufsichtsratsmitglieder und ihrer sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefaßten Beschlüsse (BGHZ 122, 342, 350).

  • BGH, 27.10.2015 - II ZR 296/14

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen, Durchführung und Angemessenheit einer

    Dabei ist zu beachten, dass bei etwaigen Mängeln eines Aufsichtsratsbeschlusses nach ständiger Rechtsprechung nicht entsprechend den §§ 241 ff. AktG zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden ist, sondern Aufsichtsratsbeschlüsse, die in verfahrensmäßiger oder inhaltlicher Beziehung gegen zwingendes Recht verstoßen, grundsätzlich nichtig sind (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 351; Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 247).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit können allerdings Einschränkungen der Folgen der Nichtigkeit in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht geboten sein (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 351).

  • BGH, 17.07.2012 - II ZR 55/11

    Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft ist

    a) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass die Klärung der Fehlerhaftigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen nicht den einschränkenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG unterliegt, sondern ein verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechts zustande gekommener oder ein inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßender Beschluss des Aufsichtsrats nichtig ist und diese Nichtigkeit mit der gegen die Gesellschaft gerichteten Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 347 ff.; Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 247).
  • BGH, 10.07.2018 - II ZR 120/16

    Rechtsstreit Deutsche Balaton Aktiengesellschaft gegen die Hyrican

    (1) Hinsichtlich einer möglichen Klagefrist wird unter Hinweis auf die erforderliche Rechtssicherheit die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei - jedenfalls bei minderschweren Beschlussmängeln (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 351 f.) - in analoger Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG binnen eines Monats zu erheben (Wilsing, ZGR 2006, 722, 744; Kubis, DStR 2006, 188, 192; Waclawik, ZIP 2006, 397, 405; Drinkuth, AG 2006, 142, 147; aus dem älteren Schrifttum vgl. KK-AktG/Lutter, 2. Aufl., § 203 Rn. 31, 44; Lutter, BB 1981, 861, 864; Hirte, Bezugsrechtsausschluss und Konzernbildung, 1986, S. 209; Paefgen, ZIP 2004, 145, 152).

    Wie der Senat schon in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, bestehen zwischen Beschlüssen der Hauptversammlung und Beschlüssen von Vorstand oder Aufsichtsrat grundlegende Unterschiede, die gegen eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG auf Klagen gegen Beschlüsse des Vorstands oder Aufsichtsrats sprechen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 347 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 252 - Mangusta/Commerzbank II).

    Schließlich ist zwar zu bedenken, dass bei einer Aktionärsklage im Unterschied zu der Beschlussmängelklage eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats, für die der Senat eine entsprechende Anwendung von § 246 Abs. 1 AktG ablehnt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 350 ff.; Urteil vom 15. November 1993 - II ZR 235/92, BGHZ 124, 111, 115, 125), der Kreis der möglichen Kläger anonym und unüberschaubar groß sein kann.

  • BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15

    Landesbetrieb Berlin Energie - Zivilrechtsstreit um die Vergabe eines

    Das geltende Prozessrecht beruht damit auf dem Gleichlauf von Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit, wobei Rechtsfähigkeit nur natürlichen und juristischen Personen zukommt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 345).
  • KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15

    GmbH: Pflicht der Gesellschaft zur Verhinderung der Einreichung einer geänderten

    Klagen gegen Aufsichtsratsbeschlüsse waren in der Vergangenheit vergleichsweise selten (so BGH, Urt. vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 Rn. 11 = BGHZ 122, 342 zum Aktienrecht).

    Geklärt ist ferner, dass die §§ 241 ff AktG keine entsprechende Anwendung auf fehlerhafte Beschlüsse des Aufsichtsrats der AG finden (vgl. BGH, Urt. vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 = BGHZ 122, 342), was für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH erst recht gelten muss.

    Im übrigen findet eine Begrenzung des zur Geltendmachung bestimmter Beschlussmängel berechtigten Personenkreises mit Hilfe einer sachgerechten Bestimmung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses statt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11 Rn. 10; Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 = BGHZ 135, 244; BGH, Zwischenurteil vom 29.01.2013 - II ZB 1/11 Rn. 13 f.; Urt. vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 Rn. 16 = BGHZ 122, 342).

  • BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16

    Beauftragung eines besonderen Sachverständigen durch den Aufsichtsrat im Namen

    a) Die Aktiengesellschaft wird allerdings in einem Passivprozess entsprechend der Regel des § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich durch ihren Vorstand als dem zu ihrer Außenvertretung berufenen Organ vertreten (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 345).

    Gegen die Möglichkeit einer Selbstverpflichtung spricht zudem, dass eine Organrechtsfähigkeit außerhalb vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassener Ausnahmen grundsätzlich nicht anzuerkennen ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 345; vgl. ferner Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 25; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 61).

  • BGH, 15.11.1993 - II ZR 235/92

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG; Nichtigkeit von

    Wie der Senat in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BGHZ 83, 144, 146; 85, 293, 295; auch 47, 341, 346) mit Urteil vom 17. Mai 1993 (II ZR 89/92, ZIP 1993, 1079, 1080 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) unter Ablehnung entgegenstehender Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum entschieden hat, sind die für fehlerhafte Hauptversammlungsbeschlüsse geltenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG auf mangelhafte Aufsichtsratsbeschlüsse nicht entsprechend anwendbar.

    Wie bereits ausgeführt, hat der Senat mit Urteil vom 17. Mai 1993 (II ZR 89/92, ZIP 1993, 1079, 1080 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, daß die für fehlerhafte Hauptversammlungsbeschlüsse geltenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG auf mangelhafte Beschlüsse des Aufsichtsrats nicht entsprechend anwendbar sind.

  • BGH, 06.03.1997 - II ZB 4/96

    Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters

    Darin kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, den Aufsichtsrat - wie vor Inkrafttreten des MitbestG - als ein homogenes Organ von Vertretern mit identischen Rechten und Pflichten und ohne Fraktionszwang zu gestalten (BGHZ 64, 325, 330 f.; BGHZ 83, 106 ff., 112 f.; BGHZ 122, 342, 358; ferner Hachenburg/Raiser aaO., § 52 Rdnr. 246; KK/Mertens, Anh. § 117 B § 25 MitbestG Rdnr. 5 und 10 f.).
  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 77/15

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage -

    b) Aufsichtsratsbeschlüsse, die in verfahrensmäßiger oder inhaltlicher Beziehung gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen, sind grundsätzlich unwirksam und nicht nur anfechtbar (BGH 29. Januar 2013 - II ZB 1/11 - Rn. 13; 17. Mai 1993 - II ZR 89/92 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 122, 342; OLG Zweibrücken 3. Februar 2011 - 4 U 76/10 - zu II 3 der Gründe; MüKoAktG/Habersack 4. Aufl. § 108 Rn. 80; Hopt/Roth in Großkomm AktG 4. Aufl. § 108 Rn. 153 f.; Hüffer/Koch AktG 12. Aufl. § 108 Rn. 26) .
  • OLG Zweibrücken, 03.02.2011 - 4 U 76/10

    Wirksamkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen: Aktienrechtliche Zulässigkeit einer

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 14/06

    Aktienrecht: Prozeßführungsbefugnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen

  • BayObLG, 28.03.2003 - 3Z BR 199/02

    Beschlussfähigkeit eines aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrats bei Antrag

  • KG, 15.09.2006 - 25 U 16/05

    Eingetragene Genossenschaft: Vertretungsbefugnis eines Aufsichtsratsvorsitzenden

  • OLG München, 12.01.2017 - 23 U 3582/16

    Feststellungsklage gegen Aufsichtsratsbeschluss über Vorstandsbestellung

  • LG Frankfurt/Main, 19.12.1995 - 14 O 183/95

    Rechtmäßigkeit der Wahl des Personalausschusses eines Aufsichtsrates bei

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 13/06

    Aktienrecht: Prozeßführungsbefugnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen

  • OLG Hamm, 10.04.2019 - 8 U 98/18

    Genossenschaft, Aufsichtsrat, Entlastung, Nichtigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - 1 S 2115/05

    Zur - fehlenden - Klagebefugnis eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung auf

  • OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01

    Keine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des

  • BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur

  • OLG Dresden, 04.12.2001 - 2 U 1145/01

    Aufsichtsrat

  • OLG Celle, 21.08.2018 - 13 U 104/17

    Zum Anspruch eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gegenüber den übrigen

  • BGH, 21.06.2022 - II ZR 181/21

    Erkenntnisverfahren über Vergütungsansprüche des vom besonderen Vertreter mit der

  • LG Frankenthal, 11.05.2010 - 1 HKO 50/09

    Wirksamkeit des Beschlusses eines Aufsichtsratssitzung hinsichtlich der

  • KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02

    Aktiengesellschaft: Formerfordernisse bei der fristlosen Kündigung eines

  • OLG München, 27.01.1995 - 23 U 4282/94

    Diskriminierung einer Gruppierung des Aufsichtsrates durch Ausschluß von der

  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 168/96

    Vertretung einer Sparkasse in einem Rechtsstreit

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 16/03

    Unwirksamkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandes

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2014 - 6 W 52/13

    Zulässigkeit der Nebenintervention des von der Hauptversammlung einer

  • OLG Naumburg, 30.09.1998 - 2 U 127/96

    Feststellung des ungekündigten Fortbestandes eines Anstellungsverhältnisses als

  • LG Düsseldorf, 19.07.1994 - 10 O 526/93

    Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses;

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2006 - 8 U 86/05

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Vertreterversammlung einer Genossenschaft bei

  • KG, 04.08.2005 - 1 W 397/03

    Aktiengesellschaft: Bestellung von fehlenden Aufsichtsratsmitgliedern in der

  • FG Thüringen, 27.09.2000 - IV 1485/98

    Berufsbetreuer i.S.d. §§ 1896 ff. BGB übt eine sonstige selbstständige Tätigkeit

  • OLG Stuttgart, 10.06.2015 - 14 U 8/14

    Personengesellschaft: Passivlegitimation für eine Feststellungsklage eines

  • OLG Köln, 05.03.1998 - 12 U 177/97

    Auswirkung der Mängel von Beschlüssen des Aufsichtsrats und/oder Vorstands einer

  • LG Essen, 04.08.2022 - 41 O 15/15

    Grundbuchberichtigungsanspruch

  • LG Dortmund, 18.11.2021 - 18 O 1/20

    Grundbuchberichtigungsanspruch

  • KG, 23.03.1995 - 2 U 3723/94

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • LG Heidelberg, 23.12.2004 - 12 O 16/04
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