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   BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92   

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BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92 (https://dejure.org/1993,1164)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1993 - V ZR 174/92 (https://dejure.org/1993,1164)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1993 - V ZR 174/92 (https://dejure.org/1993,1164)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundbuchbeamter - Pflichtverletzung - Abschreibung vonGrundstücksteilen - Anlegung von Wohnungsgrundbüchern - Abgeschlossenheitsbescheinigung - Haftung des Landes - Dritter in Grundbuchangelegenheiten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GBO § 2 Abs. 3; WEG § 7 Abs. 4; WEG § 7 Abs. 8
    Drittgerichtetheit der Amtspflichten der Grundbuchbeamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; GBO § 2 Abs. 3; WEG § 7 Abs. 4, § 8
    Amtspflichten des Grundbuchbeamten bei der Abschreibung von Grundstücksteilen; Drittbezogenheit von Amtspflichten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GBO § 2 Abs. 3; WEG §§ 7 Abs. 4, 8
    Amtspflichtverletzung eines Grundbuchbeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 124, 100
  • NJW 1994, 650
  • MDR 1994, 1207
  • DNotZ 1995, 37
  • VersR 1994, 348
  • WM 1994, 246
  • DB 1994, 472
  • Rpfleger 1994, 245
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.02.1985 - V ZR 131/83

    Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts unter Bedingungen

    Auszug aus BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92
    Ob die Teilung gleichwohl wirksam war, hängt nach dem entsprechend anwendbaren § 139 BGB davon ab, ob nach dem mutmaßlichen Willen der Eigentümerin neue Grundstücke jedenfalls insoweit entstehen sollten, als sich Erklärung und Eintragung deckten (vgl. Senatsurt. v. 15. Februar 1985, V ZR 131/83, WM 1985, 876, 878; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 873 Rdn. 22).

    Sie betrifft nur den Gegenstand der schuldrechtlichen Verpflichtung bzw. der dinglichen Einigung (Auflassung), nicht aber die Divergenz der ermittelten Erklärung zum Inhalt des Grundbuchs (Erman/Hagen aaO, § 873 Rdn. 11; vgl. auch Senatsurt. v. 15. Februar 1985, V ZR 131/83 aaO; Soergel/Stürner, aaO, § 873 Rdn. 24).

  • BGH, 18.10.1990 - III ZR 260/88

    Amtspflichtverletzungen durch Amtsträger einer übergeordneten, weisungsbefugten

    Auszug aus BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92
    Diese Ursachenkette verliefe jedoch außerhalb des zur Begründung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und eingetretenem Schaden (vgl. BGH, Urt. v. 18. Oktober 1990, III ZR 260/88, WM 1991, 653/656).

    Weiter ist über den streitigen Vortrag der Parteien zu etwaigen anderweitigen Ersatzmöglichkeiten zu befinden, wobei eine solche Möglichkeit nicht aus der Haftung des beurkundenden Notars nach § 19 BNotO herzuleiten ist (BGH, Urt. v. 18. Oktober 1990, III ZR 260/88, WM 1991, 653, 656).

  • BGH, 23.03.1979 - V ZR 24/77

    Formzwang und unschädliche Falschbezeichnung

    Auszug aus BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92
    Die Rechtsprechung des Senats zur Unschädlichkeit der Parzellenverwechslung beim Grundstückskauf (BGHZ 74, 116; 87, 150) f [BGH 25.03.1983 - V ZR 268/81]ührt zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92
    Die Rechtsprechung des Senats zur Unschädlichkeit der Parzellenverwechslung beim Grundstückskauf (BGHZ 74, 116; 87, 150) f [BGH 25.03.1983 - V ZR 268/81]ührt zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 203/91

    Bestellung einer Baulast aufgrund deckungsgleicher Grunddienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92
    Damit war nach den für die Auslegung von Grundbucherklärungen maßgebenden objektiven Gesichtspunkten (Senatsrechtsprechung BGHZ 92, 351, 355; 113, 374, 378 f), die, soweit erforderlich, auch eine Miteinbeziehung der örtlichen Gegebenheiten erlauben (Senatsurt. v. 3. Juli 1992, V ZR 203/91, WM 1992, 1784), für einen unbefangenen Betrachter ersichtlich, daß das bebaute Grundstück Flurstück 28/1 gemeint war.
  • BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der

    Auszug aus BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92
    Damit war nach den für die Auslegung von Grundbucherklärungen maßgebenden objektiven Gesichtspunkten (Senatsrechtsprechung BGHZ 92, 351, 355; 113, 374, 378 f), die, soweit erforderlich, auch eine Miteinbeziehung der örtlichen Gegebenheiten erlauben (Senatsurt. v. 3. Juli 1992, V ZR 203/91, WM 1992, 1784), für einen unbefangenen Betrachter ersichtlich, daß das bebaute Grundstück Flurstück 28/1 gemeint war.
  • BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87

    Amtspflichten des Urkundsbeamten bei Zustellungen im Mahnverfahren;

    Auszug aus BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92
    Die unlösbare Verknüpfung zwischen dem Zweck der Abgeschlossenheitsbescheinigung und ihrem Gegenstand, vorhandenen oder künftigen Räumen oder Flächen auf einem bestimmten Grundstück, führt bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1989, III ZR 92/87, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Zurechnungszusammenhang 2) dazu, einen Zurechnungszusammenhang zwischen der Unvollständigkeit der Bescheinigung und der Aufteilung des falschen Grundstücks zu bejahen.
  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

    Auszug aus BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92
    Damit war nach den für die Auslegung von Grundbucherklärungen maßgebenden objektiven Gesichtspunkten (Senatsrechtsprechung BGHZ 92, 351, 355; 113, 374, 378 f), die, soweit erforderlich, auch eine Miteinbeziehung der örtlichen Gegebenheiten erlauben (Senatsurt. v. 3. Juli 1992, V ZR 203/91, WM 1992, 1784), für einen unbefangenen Betrachter ersichtlich, daß das bebaute Grundstück Flurstück 28/1 gemeint war.
  • BGH, 22.12.1989 - V ZR 339/87

    Eintragung der Teilungserklärung oder -vereinbarung vor Errichtung des Gebäudes

    Auszug aus BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92
    Ob die Kläger an dem als Parkplatz genutzten Grundstück Flurstück 28/2 gutgläubig einen isolierten Miteigentumsanteil im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 110, 36 [BGH 22.12.1989 - V ZR 339/87]) erlangt haben, kann für den Feststellungsantrag dahingestellt bleiben.
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Die Abgeschlossenheit wird stets nur für die in dem zugehörigen Aufteilungsplan des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG dargestellten baulichen Verhältnisse bescheinigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993 - V ZR 174/92 - NJW 1994, 650 [651]; BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1994 - 2Z BR 122/93 - NJW-RR 1994, 716 [717]).

    Das folgt aus der unlösbaren Verknüpfung des Zwecks der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit ihrem Gegenstand, den vorhandenen oder noch zu erstellenden Räumen auf dem aufzuteilenden Grundstück (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993, aaO. S. 651).

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll zusammen mit dem Aufteilungsplan den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis dafür erbringen, daß die sachenrechtliche Aufteilung des Grundstücks den nach § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 WEG gebotenen Inhalt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993, aaO. S. 651).

    Ihre Eignung als Beweismittel hierfür sucht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Nr. 2 WEG vom 19. März 1974 (BAnz 1974 Nr. 58 vom 23. März 1974) dadurch sicherzustellen, daß sie dem teilenden Eigentümer aufgibt, der Behörde eine Bauzeichnung vorzulegen, die bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein und bei noch zu errichtenden Gebäuden den für das zu teilende Grundstück geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen muß (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993, aaO. S. 651).

    Die Zusammengehörigkeit von Abgeschlossenheitsbescheinigung und Bauzeichnung (Aufteilungsplan) ist danach von der Baubehörde durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel oder durch übereinstimmende Aktenbezeichnung sichtbar zu machen, da beide Urkunden wegen der untrennbaren Verbindung von Zweck und Gegenstand der Abgeschlossenheitsbescheinigung als behördliche Wissenserklärung eine Einheit darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993, aaO. S. 651).

  • OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 20 W 302/16

    Wohnungseigentumsgesetz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese formelle Eintragungsvoraussetzung ist (vgl. Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., AT V Rz. 214; Senat ZWE 2012, 34, zitiert nach juris und m. w. N.; zur Möglichkeit etwaiger Amtshaftungsansprüche in diesem Zusammenhang: BGHZ 124, 100).

    Denn die Abgeschlossenheit wird immer für die in einem konkreten Plan, nämlich dem Aufteilungsplan des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG dargestellten baulichen Verhältnisse bescheinigt, was sich aus den Nrn. 2 und 7 der bezeichneten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ergibt, an der sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu orientieren hat (vgl. dazu auch BayObLG NJW-RR 1994, 716, zitiert nach juris; vgl. zur festen Verbindung auch BGHZ 124, 100).

  • BGH, 20.10.1995 - V ZR 263/94

    Umfang der Rechtskraft eines von dem Drittschuldner gegen den Schuldner

    Ob gleichwohl Wohnungseigentum der Beklagten hätte entstehen können, weil zwischen den Gegenständen der Auflassung und der Eintragung lediglich ein quantitativer (vgl. Senatsurt. BGHZ 124, 100, 108), nicht aber ein qualitativer Unterschied bestand (vgl. aber §§ 1, 6 WEG), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • OLG Stuttgart, 13.04.2022 - 4 U 116/21

    Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Versendung und

    Zwar hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.11.1993 (Az. V ZR 174/92) - woraufhin die Klägerin zu Recht hinweist - festgestellt, dass bei Grundbuchangelegenheiten Dritte im Sinne des § 839 BGB nicht nur diejenigen sind, auf deren Antrag oder in deren Interesse Eintragungen vorgenommen werden, sondern auch all diejenigen, die im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte und die dadurch geschaffene Rechtslage im Rechtsverkehr tätig werden.

    Der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung darauf ab, dass durch Grundbuchgeschäfte eine Rechtslage geschaffen wird, auf die die Allgemeinheit vertrauen darf (BGH DNotZ 1995, 37).

  • OLG Schleswig, 10.11.2005 - 11 U 145/04

    Inanspruchnahme eines Landes unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung

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  • OLG München, 28.04.2005 - 1 U 4922/04

    Zur Überprüfungspflicht des Inhalts eines Testamentsvollstreckervermerks im

    In Grundbuchangelegenheiten ist "Dritter" im Sinne des § 839 BGB nicht nur derjenige, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Eintragung erfolgt, sondern jeder, der im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte am Rechtsverkehr teilnimmt (BGHZ 124, 100; Staudinger/Wurm a. a. O. Randnr. 648).
  • OLG München, 27.05.2011 - 34 Wx 161/10

    Grundbucheintragung: Erfordernis einer Abgeschlossenheitsbescheinigung bei

    26 Diese - beschränkte - Prüfungsmöglichkeit ändert aber nichts daran, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung zwingende und unverzichtbare Eintragungsvoraussetzung ist (vgl. BGH NJW 1994, 650; BayObLGZ 1998, 447; Hügel/Kral GBO Anh. WEG Rn. 68; Schneider in Riecke/Schmid § 7 Rn. 162), und zwar regelmäßig auch für die Unterteilung (vgl. z. B. Bärmann/Armbrüster § 2 Rn. 110).
  • OLG Koblenz, 06.09.2012 - 1 U 1097/11

    Haftung des Notars wegen unwirksamer Bildung von Wohnungseigentum

    aa) In Grundbuchangelegenheiten ist Dritter i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB nicht nur derjenige, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Eintragung erfolgt, sondern jeder, der im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte am Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. BGHZ 124, 100 ff.; Staudinger/Wurm a.a.O. Rn. 680 a.E.).
  • VGH Bayern, 20.11.1997 - 2 B 94.3258

    Abgeschlossenheitsbescheinigung bei aufteilungsplanwidriger Bauausführung

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll zusammen mit dem Aufteilungsplan den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis dafür erbringen, daß die sachenrechtliche Aufteilung des Grundstücks den nach § 8 WEG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 WEG gebotenen Inhalt hat (vgl.BGH vom 12.11.1993 NJW 1994, 650/651).
  • OLG Brandenburg, 17.01.2012 - 11 U 58/10

    Amts- bzw. Notarhaftung: Haftung eines Landes und eines Notars wegen einer

    Im Zusammenhang mit der Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch ist Dritter in erster Linie derjenige, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Eintragung erfolgt; darüber hinaus ist jeder als Dritter anzusehen, der im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte am Rechtsverkehr teilnimmt (BGHZ 124, 100).
  • LG Duisburg, 22.06.2007 - 7 T 125/07

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer für die Grundbucheintragung von

  • OLG Koblenz, 12.12.2001 - 1 U 1394/00

    Prüfungspflichten des Notars bezüglich der Abgeschlossenheitsbescheinigung

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