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   BGH, 24.11.1993 - XII ZR 79/92   

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https://dejure.org/1993,1575
BGH, 24.11.1993 - XII ZR 79/92 (https://dejure.org/1993,1575)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1993 - XII ZR 79/92 (https://dejure.org/1993,1575)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1993 - XII ZR 79/92 (https://dejure.org/1993,1575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Obhutspflicht - Mietverhältnis - Schaden - Bezug zum Mietobjekt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 195, § 558 Abs. 1
    Objektbezogenheit des Schadensersatzanspruchs des Vermieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 124, 186
  • NJW 1994, 251
  • ZIP 1994, 37
  • MDR 1994, 160
  • ZMR 1994, 63
  • WM 1994, 356
  • JR 1994, 328
  • JR 1994, 330
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.12.1982 - VIII ZR 219/81

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 79/92
    Für die Anwendbarkeit des § 558 I BGB genügt nicht, daß ein Schaden auf die Verletzung von Obhutspflichten des Mieters zurückzuführen ist; vielmehr muß der Schaden hinreichenden Bezug zum Mietobjekt selbst haben (hier verneint für einen Folgeschaden, der aufgrund der Kontaminierung eines Mietgrundstücks durch ausgelaufenes Öl an einer entfernt liegenden Fischzuchtanlage eines Dritten entstanden ist (Fortführung von BGHZ 61, 227 [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72] = NJW 1973, 2059 [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72] = LM § 558 BGB Nr. 17, 18, 19; BGHZ 86, 71 = NJW 1983, 679 = LM § 535 BGB Nr. 80).

    Diesen Ausführungen hält die Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 86, 71 entgegen, daß es sich um Schäden handele, die weder an der Mietsache selbst noch an anderen Sachen des Vermieters entstanden seien.

    In der Entscheidung BGHZ 86, 71, auf die sich die Revision bezieht, ist die Anwendbarkeit des § 558 Abs. 1 BGB auf Fälle als zweifelhaft bezeichnet worden, in denen es um die Beschädigung von Sachen gehe, die sich auf einem ebenfalls dem Vermieter gehörenden Nachbargrundstück befänden, auch wenn der Schaden auf den Gebrauch der Mietsache zurückzuführen sei.

    Eine vertragliche Erweiterung der Haftung der Beklagten - entsprechend der Gestaltung BGHZ 86, 71, 81 - ist nicht festgestellt.

  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 79/92
    Für die Anwendbarkeit des § 558 I BGB genügt nicht, daß ein Schaden auf die Verletzung von Obhutspflichten des Mieters zurückzuführen ist; vielmehr muß der Schaden hinreichenden Bezug zum Mietobjekt selbst haben (hier verneint für einen Folgeschaden, der aufgrund der Kontaminierung eines Mietgrundstücks durch ausgelaufenes Öl an einer entfernt liegenden Fischzuchtanlage eines Dritten entstanden ist (Fortführung von BGHZ 61, 227 [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72] = NJW 1973, 2059 [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72] = LM § 558 BGB Nr. 17, 18, 19; BGHZ 86, 71 = NJW 1983, 679 = LM § 535 BGB Nr. 80).

    Diese Rechtsprechung ist in der Entscheidung BGHZ 61, 227 f [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72]ortgeführt worden.

  • BGH, 08.12.1992 - X ZR 85/91

    Notlandeschaden als Mangelfolgeschaden nach fehlerhaftem Einbau einer

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 79/92
    So wird auch im Werkvertragsrecht für die Anwendbarkeit der kurzen Verjährung nach § 638 BGB auf Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung danach differenziert, ob es sich um einen engeren oder weiteren Folgeschaden handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - X ZR 85/91 - NJW 1993, 923, 924 m.w.N.).
  • BGH, 08.01.1981 - III ZR 157/79

    Anlage i.S. v. § 22 WHG; Äthylacetat; Erdaushub; Grundwasser; Zustandsstörer

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 79/92
    Nach den in den Vorprozessen getroffenen Entscheidungen steht rechtskräftig fest, daß die Parteien dieses Rechtsstreits als Inhaber einer Anlage im Sinne von § 22 Abs. 2 WHG (zur Inhabermehrheit vgl. BGHZ 80, 1, 4) [BGH 08.01.1981 - III ZR 157/79] gesamtschuldnerisch für 80% des Schadens haften, der dem Fischzüchter R. durch den Ölunfall im Frühjahr 1984 entstanden ist.
  • BGH, 14.06.1993 - III ZR 135/92

    Anlagenhaftung bei Heizöllieferung

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 79/92
    Dies setzt eine Abwägung der beiderseitigen Schadensbeiträge voraus, die ergibt, daß der Verursachungsbeitrag auf seiten der Beklagten gegenüber demjenigen auf seiten des Klägers so überwiegt, daß im Verhältnis der Parteien zueinander nach den Grundgedanken der §§ 426, 254 BGB für eine Haftung des Klägers kein Raum bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen m.w.N.).
  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 79/92
    Es ist daran festzuhalten, daß der Wegfall der Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen mit Ablauf von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache korrespondieren muß jedenfalls mit der Möglichkeit für den Vermieter, etwaige Schäden alsbald durch eine Untersuchung festzustellen (vgl. auch BGHZ 98, 235, 239).
  • RG, 10.01.1911 - III 627/09

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters.

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - XII ZR 79/92
    Das Reichsgericht hat die Vorschrift ausdehnend angewendet in einem Fall, in dem ein vom Mieter verschuldeter Brand sowohl die Mieträume als auch nicht vermietete andere Teile des Hausgrundstücks beschädigt hatte (RGZ 75, 116).
  • BGH, 10.05.2000 - XII ZR 149/98

    Anwendbarkeit des § 558 BGB bei fortbestehendem Mietverhältnis

    Ferner habe er es für die Anwendbarkeit des § 558 BGB genügen lassen, daß der Schaden als solcher einen hinreichenden Bezug zum Mietobjekt habe (NJW 1994, 251 ff. = BGHZ 124, 186 ff.).

    Diese Auffassung geht erkennbar auf ein Mißverständnis des Senatsurteils BGHZ 124, 186, 191 (vom 24. November 1993 = XII ZR 79/92; vgl. auch Gramlich in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. VI Rdn. 12 und 16) zurück.

    In dem Urteil BGHZ 124, 186 ff. schließlich hat es der erkennende Senat abgelehnt, § 558 Abs. 1 BGB über die bisherige Rechtsprechung hinaus so weit auszudehnen, daß auch der damals zu entscheidende Fall (siehe oben) von dem Anwendungsbereich der kurzen Verjährungsregelung erfaßt würde.

  • OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07
    Eine entsprechende Anwendung dieser besonderen Bestimmung auf sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende Schadenersatzansprüche, die keinen hinreichenden Bezug zu dem Mietobjekt selbst haben, ist auch bei der grundsätzlich vorzunehmenden weiten Auslegung der Vorschrift nicht geboten (vgl. auch BGHZ 124, 186 ff.; NJW 2000, 3203; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1603 f.).
  • OLG Frankfurt, 17.10.2014 - 2 U 43/14

    Kurze Verjährung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Betriebspflicht

    In seinem Urteil vom 24.11.1993 hat der Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist auf einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Obhutspflichten des Mieters verlangt, dass der Schaden hinreichenden Bezug zum Mietobjekt selbst haben müsse (XII ZR 79/92, BGHZ 124, 186, juris-Rdn. 12 zu einem Folgeschaden, der aufgrund der Kontaminierung eines Mietgrundstücks durch ausgelaufenes Öl an einer entfernt liegenden Fischzuchtanlage eines Dritten entstanden ist).
  • OLG Dresden, 17.04.2007 - 5 U 8/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die kurze Verjährung nicht angenommen, als ein Schaden in einer vom Mietobjekt räumlich weit entfernten Fischzuchtanlage entstanden war, nachdem in der Mietsache selbst eine Bodenverunreinigung durch den Mieter verursacht wurde (BGH NJW 1994, 251, 252; vgl. auch BGH NJW 2000, 3203, 3205).
  • OLG Stuttgart, 28.04.2003 - 2 U 190/02

    Bauvertrag: Verjährungsfrist für durch Schlechterfüllung verursachte entferntere

    Für die aufgezeigte Abgrenzung ist entscheidend eine am Leistungsobjekt als auch an der Schadensart orientierte Güter- und Interessenabwägung, die das Verjährungsrisiko für Mängelfolgeschäden angemessen zwischen Besteller und Unternehmer verteilt (BGHZ 67, 1, 5 bis 8; zusammenfassend BGH NJW-RR 96, 1203, 1206 (mit großer Beispielsfülle); NJW 94, 251, 252; Riedl a.a.O. § 13, 173, 174; Werner/Pastor a.a.O. 2381; Wirth in Ingenstau/Korbion a.a.O. § 13, 731 i.V.m. 274, 277; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 638, 4 i.V.m. Vorb v § 633, 23).
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