Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Rechtsanwälte Peter

    Cartier-Armreif

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Produktpiraterie: Anspruch des Herstellers und Alleinvertriebsberechtigten gegen Händler der nachgeahmten Ware auf Nennung der Bezugsquelle

  • werbung-schenken.de

    Cartier-Armreif

    UWG § 1; BGB § 242
    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

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  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftspflicht des Verletzers bei Verletzung eines wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzrechts

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pflicht zur Nennung der Bezugsquelle bei Verletzung eines ergänzenden Leistungsschutzrechts durch Vertrieb einer Ware ("Cartier-Armreif")

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 125, 322
  • NJW 1994, 1958
  • ZIP 1994, 974
  • MDR 1994, 1200
  • GRUR 1994, 630
  • DB 1994, 1509



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Wird zitiert von ... (68)  

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98  

    Wettbewerbsrecht - Schadenersatz wegen entfernter Herstellerkennzeichnung

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (vgl. BGHZ 125, 322, 328 ff. - Cartier-Armreif; BGH, Urt. v. 24.03.1994 - I ZR 152/92, GRUR 1994, 635, 636 f. = WRP 1994, 516 - Pulloverbeschriftung; Urt. v. 23.02.1995 - I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 429 = WRP 1995, 493 - Schwarze Liste; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 38 Rdn. 35).

    Während der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines gegen den Auskunftspflichtigen selbst gerichteten Hauptanspruchs voraussetzt, daß der durch die Verletzungshandlung eingetretene Störungszustand fortdauert, besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Bezugsquelle schon dann, wenn es allein um die Vermeidung künftiger vergleichbarer Beeinträchtigungen geht (vgl. BGHZ 125, 322, 329 f. - Cartier-Armreif).

    Die Nennung der Bezugsquelle soll es dem Berechtigten ermöglichen, die Quelle zu verschließen, aus der die Rechtsverletzung fließt und jederzeit erneut fließen kann (BGHZ 125, 322, 332 - Cartier-Armreif).

    Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 125, 322, 331 - Cartier-Armreif).

    Der Senat hat in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen, daß das aus Wettbewerbsgründen an sich berechtigte Interesse des Verletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle und seines Vertriebswegs hinter dem Interesse des Inhabers einer wettbewerbsrechtlich geschützten Leistungsposition zurückzutreten hat, empfindliche Störungen dieser Position für die Zukunft zu unterbinden (BGHZ 125, 322, 331 - Cartier-Armreif).

    Allein auf diese Weise konnte sie etwaige vertragsbrüchige Vertriebshändler ermitteln und dadurch die Quelle für weitere Rechtsverletzungen verschließen (BGHZ 125, 322, 332 - Cartier-Armreif).

    bb) Eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs jedoch dann nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif).

    Allein der Verdacht, die Beklagte könnte bewußt oder unbewußt ihre Erinnerungsfähigkeit unterdrückt haben, rechtfertigte es andererseits noch nicht, deren Erklärung von vornherein als unglaubhaft und damit als nicht abgegeben anzusehen (BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif).

    Gerade in diesem Bereich, der im wesentlichen von der Wissensbereitschaft des Auskunftsverpflichteten abhängt und nicht ohne weiteres durch äußere Umstände belegt oder widerlegt werden kann, besteht ein besonderes Bedürfnis, mit dem Mittel der eidesstattlichen Versicherung einer wahrheitsgemäßen Auskunft Nachdruck zu verleihen (BGHZ 125, 322, 333 - Cartier-Armreif).

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98  

    Filialenleiter

    Der Klägerin kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung nur zustehen als ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung des wegen dieser Wettbewerbsverstöße gegebenen Schadensersatzanspruchs (vgl. BGHZ 125, 322, 329 - Cartier-Armreif).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03  

    Russisches Schaumgebäck

    Wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes stehen - unabhängig von der Frage des Vorrangs markenrechtlicher Anspruchsgrundlagen (vgl. dazu BGHZ 149, 191, 195 f. - shell.de, m.w.N.) - der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie weder Herstellerin noch Alleinvertriebsberechtigte des von ihr importierten Süßwarenprodukts ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1990 - I ZR 283/88, GRUR 1991, 223, 224 - Finnischer Schmuck; Urt. v. 24.3.1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, 630, 634 = WRP 1994, 519 - Cartier-Armreif; Ullmann, Festschrift für v. Gamm, 1990, S. 315, 322).
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