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   BGH, 22.04.1994 - V ZR 183/93   

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https://dejure.org/1994,1910
BGH, 22.04.1994 - V ZR 183/93 (https://dejure.org/1994,1910)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1994 - V ZR 183/93 (https://dejure.org/1994,1910)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1994 - V ZR 183/93 (https://dejure.org/1994,1910)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbbaurecht für jede baurechtlich zulässige Art von Bauwerken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauVO § 1 Abs. 1
    Zulässiger Inhalt eines Erbbaurechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ErbbauVO § 1 Abs. 1
    Erbbaurechtsbestellung: Anforderungen an die Angaben zur Bebauung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 126, 12
  • NJW 1994, 2024
  • MDR 1994, 913
  • DNotZ 1994, 886
  • WM 1994, 1220
  • DB 1994, 2336
  • Rpfleger 1994, 461
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.03.1967 - V ZR 63/64

    Bestimmtheitserfordernis bei Erbbaurechten

    Auszug aus BGH, 22.04.1994 - V ZR 183/93
    Schon nach der älteren Rechtsprechung des Senats müssen bei Bestellung eines Erbbaurechts dingliche Einigung und Grundbucheintragung nur deutlich machen, wie die Bebauung des Grundstücks ungefähr beschaffen sein soll (BGHZ 47, 190; Urt. v. 14. Februar 1969, V ZR 119/65, WM 1969, 564, 566; Beschl. v. 13. Juli 1973, V ZB 8/73, WM 1973, 1071, 1972; Urt. v. 14. März 1975, V ZR 184/82, WM 1975, 544).

    Damit sollte dem Bedürfnis Rechnung getragen werden, die Bestellung von Erbbaurechten auch für noch nicht in den Einzelheiten feststehende Bauvorhaben zu ermöglichen (BGHZ 47, 190, 192).

    Als notwendig ist deshalb lediglich die Angabe der Gattungsart des Bauwerks angesehen worden, z.B. "ein Wohnhaus" oder "mehrere Wohnhäuser" (BGHZ 47, 190, 193).

    Dadurch soll zum einen die Feststellung ermöglicht werden, ob das Bauwerk bei Erstreckung des Erbbaurechts auf einen für die Bebauung nicht benötigten Teil des Grundstücks gemäß § 1 Abs. 2 ErbbauVO wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (BGHZ 47, 190, 191/192).

    Zum andern soll der für eine Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten maßgebliche Beleihungswert wenigstens einigermaßen erkennbar sein (BGHZ 47, 190, 191).

  • BGH, 12.06.1987 - V ZR 91/86

    Zulässiger Inhalt eines Erbbaurechts; Risiko der Bebaubarkeit

    Auszug aus BGH, 22.04.1994 - V ZR 183/93
    Ein Erbbaurecht kann mit dem Inhalt bestellt werden, daß der Erbbauberechtigte jede baurechtlich zulässige Art von Bauwerken errichten darf (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 101, 143 = NJW 1987, 2674 = LM § 1 ErbbauVO Nr. 15).

    Daher hat es der Senat in BGHZ 101, 143 als ausreichend erachtet, wenn die dingliche Einigung die Errichtung von Gebäuden nach Maßgabe eines künftigen Bebauungsplans gestattet.

    Dem Erbbauberechtigten ist die Befugnis eingeräumt, eine Vielzahl von Bauwerken zu errichten; daraus ist ersichtlich, daß die Bauwerke im Verhältnis zum Grundstück wirtschaftlich die Hauptsache sind (vgl. BGHZ 101, 143, 147).

    Diesem Gesichtspunkt kommt jedoch, worauf der Senat in BGHZ 101, 143, 147 hingewiesen hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

  • BGH, 13.07.1973 - V ZB 8/73

    Änderung des Erbbauzinses; Vormerkung

    Auszug aus BGH, 22.04.1994 - V ZR 183/93
    Schon nach der älteren Rechtsprechung des Senats müssen bei Bestellung eines Erbbaurechts dingliche Einigung und Grundbucheintragung nur deutlich machen, wie die Bebauung des Grundstücks ungefähr beschaffen sein soll (BGHZ 47, 190; Urt. v. 14. Februar 1969, V ZR 119/65, WM 1969, 564, 566; Beschl. v. 13. Juli 1973, V ZB 8/73, WM 1973, 1071, 1972; Urt. v. 14. März 1975, V ZR 184/82, WM 1975, 544).
  • BGH, 14.02.1969 - V ZR 119/65

    Wirksamkeit der Bestellung eines Erbbaurechts an drei Flurstücken - Unwirksamkeit

    Auszug aus BGH, 22.04.1994 - V ZR 183/93
    Schon nach der älteren Rechtsprechung des Senats müssen bei Bestellung eines Erbbaurechts dingliche Einigung und Grundbucheintragung nur deutlich machen, wie die Bebauung des Grundstücks ungefähr beschaffen sein soll (BGHZ 47, 190; Urt. v. 14. Februar 1969, V ZR 119/65, WM 1969, 564, 566; Beschl. v. 13. Juli 1973, V ZB 8/73, WM 1973, 1071, 1972; Urt. v. 14. März 1975, V ZR 184/82, WM 1975, 544).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 263/83

    Objektive Unmöglichkeit eines Erbbaurechtsvertrages

    Auszug aus BGH, 22.04.1994 - V ZR 183/93
    Daher liegt hier nicht der Fall einer von vornherein auf Dauer bestehenden baurechtlichen Unmöglichkeit der Bebauung und einer etwa deswegen nichtigen Erbbaurechtsbestellung vor (vgl. dazu BGHZ 96, 385 [BGH 20.12.1985 - V ZR 263/83] und die dagegen gerichtete Kritik von Kohler, JR 1989, 317 ff).
  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Auszug aus BGH, 22.04.1994 - V ZR 183/93
    An diese nur schuldrechtlich wirkende Klausel (BGHZ 22, 220; 81, 135, 144) ist die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Erbbaurechtsnehmerin schon vor Erhöhung der eingetragenen Erbbauzinsreallast gebunden.
  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56

    Änderung des Erbbauzinse

    Auszug aus BGH, 22.04.1994 - V ZR 183/93
    An diese nur schuldrechtlich wirkende Klausel (BGHZ 22, 220; 81, 135, 144) ist die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Erbbaurechtsnehmerin schon vor Erhöhung der eingetragenen Erbbauzinsreallast gebunden.
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 81/14

    Berücksichtigung der Billigkeitsschranke des § 9a ErbbauRG bei der aus einer

    Dies gilt auch, wenn sich die Vertragsparteien darauf verständigt haben, dass jedes baurechtlich zulässige Bauwerk errichtet werden darf (Senat, Urteil vom 22. April 1994 - V ZR 183/93, BGHZ 126, 12, 14 f.), wobei auch eine dynamische Verweisung auf das öffentliche Bauplanungsrecht erfolgen kann (Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 25).

    Ebenso gewährleistet sie, dass zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem sowie etwaigen Rechtsnachfolgern hinreichende Klarheit über Inhalt und Umfang der Berechtigung zur Nutzung des Grundstücks besteht (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 1994 - V ZR 183/93, BGHZ 126, 12, 15 mwN).

  • BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12

    Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des

    bb) Eine solche Risikoübernahme durch die Grundstückseigentümerin kann sich jedoch - wie auch von dem Berufungsgericht nicht verkannt - daraus ergeben, dass die Beklagte nach § 2 des Erbbaurechtsvertrags, auf dem Erbbaugrundstück einen Neubau nach Maßgabe des öffentlichen Baurechts errichten durfte (zur sachenrechtlichen Zulässigkeit solcher Bestimmungen: Senat, Urteile vom 12. Juni 1987 - V ZR 91/86, BGHZ 101, 143, 145 f. und vom 22. April 1994 - V ZR 183/93, BGHZ 126, 12, 13).
  • OLG Nürnberg, 20.09.2013 - 15 W 1465/13

    Grundbuchverfahren: Hinreichende Bestimmtheit eines einzutragenden Erbbaurechts

    Eine genaue Angabe der Zahl der Bauwerke ist nicht erforderlich (Anschluss an BGHZ 126, 12).

    Einen ähnlichen Inhalt hat die im vorliegenden Fall getroffene dingliche Einigung (s. hierzu auch BGHZ 126, 12 = NJW 1994, 2024 Rn. 9 f. nach juris).

    Hier ist also nicht zweifelhaft, auf welche Art der Bebauung sich die Beteiligten geeinigt haben, nämlich auf eine den planungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Beschaffenheit der Gebäude (vgl. BGHZ 101, 143 Rn. 19 f. nach juris; BGHZ 126, 12 Rn. 10 f. nach juris).

    Dadurch soll zum einen die Feststellung ermöglicht werden, ob das Bauwerk bei Erstreckung des Erbbaurechts auf einen für die Bebauung nicht benötigten Teil des Grundstücks gemäß § 1 Abs. 2 ErbbauRG wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (BGHZ 126, 12, Rn. 11 nach juris).

    Daher vermag ein Kreditgeber den Beleihungswert des Erbbaurechts nur durch die Prüfung zu ermitteln, welche Art von Bauwerken diese Vorschriften für das Erbbaugrundstück zulassen (BGHZ 126, 12 Rn. 11 nach juris).

  • OLG Hamm, 27.08.2001 - 22 U 15/01

    Voraussetzungen des Vollzugs eines Erbbaurechtsvertrages

    Nach der Entscheidung des BGH NJW 1994, 2024 kann ein Erbbaurecht sogar nur mit dem Inhalt bestellt werden, daß der Erbbauberechtigte jede baurechtlich zulässige Art von Bauwerken errichten darf (so auch Ingenstau aaO).
  • OLG Brandenburg, 03.09.1998 - 5 U 2/98

    Bestimmungserfordernis eines Erbbauvertrages; Nichtigkeit von dinglichem und

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