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   BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92   

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BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92 (https://dejure.org/1994,176)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1994 - II ZR 146/92 (https://dejure.org/1994,176)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1994 - II ZR 146/92 (https://dejure.org/1994,176)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG §§ 30, 31, 32a; HGB § 177a; KO § 32a
    Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des Konkursverwalters; Rechtsfolgen der Veräußerung des überlassenen Gegenstandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 127, 1
  • NJW 1994, 2349
  • NJW 1994, 2353
  • NJW-RR 1995, 28 (Ls.)
  • ZIP 1994, 1261
  • MDR 1994, 1098
  • MDR 1994, 1099
  • DNotZ 1995, 464
  • WM 1994, 1530
  • BB 1994, 2020
  • DB 1994, 1715
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92
    Das entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 109, 55, 57 ff.; BGHZ 121, 31, 33 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 1993 - II ZR 252/92, ZIP 1993, 1072, 1073).

    Bei einer Betriebsaufspaltung, wie sie hier vorliegt, bilden Besitz- und Betriebsgesellschaft eine wirtschaftliche Einheit, die es rechtfertigt, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Finanzierung der Betriebsgesellschaft auch der von denselben Gesellschaftern getragenen Besitzgesellschaft aufzuerlegen (BGHZ 121, 31, 34 f.).

    Es kommt deshalb hier nicht darauf an, ob die Überlassung des wesentlichen Anlagevermögens zur Nutzung von vornherein eigenkapitalersetzenden Charakter hatte (vgl. dazu BGHZ 121, 31, 37 ff.).

    Wird diese Maßnahme unterlassen, so führt schon das allein zur Umqualifizierung der der Gesellschaft gewährten Unterstützung in Eigenkapitalersatz (BGHZ 121, 31, 36 f.).

    Was die Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung betrifft, so sind, wie der Senat bereits entschieden hat, bei einer GmbH auf die Miet- oder Pachtzinsen § 32 a GmbHG und § 32 a KO anzuwenden; im übrigen darf entsprechend den §§ 30, 31 GmbHG der vertragliche Anspruch auf Zahlung des Miet- oder Pachtzinses nicht aus dem zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft erfüllt werden (BGHZ 109, 55, 66; BGHZ 121, 31, 43).

    a) Das Eigentum an den der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen Sachen geht, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, nicht in dem Zeitpunkt, von dem an die Eigenkapitalersatzregeln anwendbar sind, auf die Gesellschaft über (BGHZ 121, 31, 45).

    Vertraglich vereinbarten zeitlichen Begrenzungen ist jedoch nur insoweit eine Wirkung beizumessen, als sie ernst gemeint.sind und nicht ihrerseits gegen die Kapitalersatzgrundsätze verstoßen (BGHZ 121, 31, 40 m.w.N.).

    Es sind vielmehr die Grundsätze maßgebend, die der Senat bereits im Zusammenhang mit der Frage angedeutet hat, unter welchen Voraussetzungen die Gebrauchsüberlassung im konkreten Fall eigenkapitalersetzenden Charakter hat (BGHZ 109, 55, 63 f.; BGHZ 121, 31, 38 ff.).

    Wird, wie im vorliegenden Fall, der Gesellschaft das im wesentlichen gesamte Anlagevermögen überlassen, so ist auf der einen Seite zu fragen, auf welcher Mindestdauer des Vertrages ein solcher Vermieter oder Verpächter hätte bestehen müssen, um seine Investitionskosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns durch einen ebenfalls angemessenen Mietzins abzudecken (BGHZ 109, 55, 64; BGHZ 121, 31, 40 f.).

    Der Senat hat bereits in dem letztgenannten Urteil darauf hingewiesen, daß eine Auswechslung der Betriebseinrichtung und insbesondere die Verlegung der Betriebsstätte auf ein anderes geeignetes Grundstück mit erheblichen Zeit- und Geldaufwendungen verbunden zu sein pflegt; derartige Maßnahmen wird ein Unternehmen nicht ohne weiteres und unbegrenzt oft verkraften können (BGHZ 121, 31, 39 f.).

  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88

    Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92
    Das entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 109, 55, 57 ff.; BGHZ 121, 31, 33 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 1993 - II ZR 252/92, ZIP 1993, 1072, 1073).

    Der Zeitpunkt, zu dem eine der Gesellschaft gewährte Gesellschafterleistung haftendes Kapital ersetzt, ist auch bei der Gebrauchsüberlassung stets erreicht, wenn die Gesellschaft überschuldet ist (BGHZ 109, 55, 59 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 1993 aaO. S. 1073).

    Was die Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung betrifft, so sind, wie der Senat bereits entschieden hat, bei einer GmbH auf die Miet- oder Pachtzinsen § 32 a GmbHG und § 32 a KO anzuwenden; im übrigen darf entsprechend den §§ 30, 31 GmbHG der vertragliche Anspruch auf Zahlung des Miet- oder Pachtzinses nicht aus dem zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft erfüllt werden (BGHZ 109, 55, 66; BGHZ 121, 31, 43).

    Im Schrifttum wird mit unterschiedlicher Begründung ein "Verlust der dinglichen Rechte im Konkurs" (Wiedemann, ZIP 1986, 1293, 1300) angenommen, mit der Folge, daß der Konkursverwalter die Sachen ohne weiteres durch Veräußerung verwerten könne (vgl. die Nachw. in BGHZ 109, 55, 65; ferner Ebenroth/Wilken, BB 1993, 305, 309; Wellkamp, DB 1993, 1759, 1761; Keßler, GmbHR 1993, 541, 545 f., unter Beschränkung auf solche Wirtschaftsgüter, die auf die Belange der Gesellschaft zugeschnitten sind).

    Denn es geht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nicht darum, die rechtlichen Konsequenzen aus einer tatsächlich (wenn auch vielleicht unzulässigerweise) eingebrachten Sacheinlage zu ziehen, sondern allein darum, den Wert einer Sachleistung unabhängig von ihrer Zulässigkeit als förmliche Sacheinlage durch Umqualifizierung als Eigenkapitalersatz im Gesellschaftsvermögen zu binden, weil der Gesellschafter mit ihrer Hilfe die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs einer nicht mehr aus eigener Kraft überlebensfähigen Gesellschaft ebenso ermöglicht hat wie mit einer Geldleistung (vgl. BGHZ 109, 55, 58).

    Es sind vielmehr die Grundsätze maßgebend, die der Senat bereits im Zusammenhang mit der Frage angedeutet hat, unter welchen Voraussetzungen die Gebrauchsüberlassung im konkreten Fall eigenkapitalersetzenden Charakter hat (BGHZ 109, 55, 63 f.; BGHZ 121, 31, 38 ff.).

    Wird, wie im vorliegenden Fall, der Gesellschaft das im wesentlichen gesamte Anlagevermögen überlassen, so ist auf der einen Seite zu fragen, auf welcher Mindestdauer des Vertrages ein solcher Vermieter oder Verpächter hätte bestehen müssen, um seine Investitionskosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns durch einen ebenfalls angemessenen Mietzins abzudecken (BGHZ 109, 55, 64; BGHZ 121, 31, 40 f.).

  • BGH, 14.06.1993 - II ZR 252/92

    Kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung bei überschuldeter GmbH

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92
    Das entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 109, 55, 57 ff.; BGHZ 121, 31, 33 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 1993 - II ZR 252/92, ZIP 1993, 1072, 1073).

    Der Zeitpunkt, zu dem eine der Gesellschaft gewährte Gesellschafterleistung haftendes Kapital ersetzt, ist auch bei der Gebrauchsüberlassung stets erreicht, wenn die Gesellschaft überschuldet ist (BGHZ 109, 55, 59 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 1993 aaO. S. 1073).

  • BGH, 02.05.1966 - II ZR 219/63

    Rechtsnatur eines Sacheinlageversprechens; Erbringung von Grundstücken und

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92
    Danach muß der Gesellschafter sein Einlageversprechen, soweit es als Sacheinlagevertrag unerfüllbar ist oder wird, durch entsprechende Geldzahlung erfüllen (BGHZ 45, 338, 345; Scholz/Winter, GmbHG 8. Aufl. § 5 Rdn. 46, 63).
  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 23/85

    Zulässigkeit des bedingten Rücktritts vom Vertrag

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92
    Derartige Bedingungen machen eine Gestaltungserklärung unwirksam (BGHZ 97, 264, 266 f. [BGH 21.03.1986 - V ZR 23/85] m.w.N.).
  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92
    Diese betragsmäßig unbestimmte Beschränkung des Grundurteils ist in Verbindung mit der Klageabweisung ebenfalls unzulässig, weil ungewiß bleibt, in welchem Umfang über den Klageanspruch rechtskräftig entschieden und in welcher Höhe er - im Betragsverfahren - noch anhängig ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746).
  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92
    Entsprechendes gilt nach § 172 a HGB für die GmbH & Co. KG; für die analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG kommt es hier darauf an, ob durch die Auszahlung das zur Erhaltung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt wird (BGHZ 60, 324, 329 [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70]; BGHZ 67, 171, 178; BGHZ 69, 274, 280; BGHZ 76, 326, 336 f.).
  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 25/70

    Haftung für überhöhte Entnahmen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92
    Entsprechendes gilt nach § 172 a HGB für die GmbH & Co. KG; für die analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG kommt es hier darauf an, ob durch die Auszahlung das zur Erhaltung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt wird (BGHZ 60, 324, 329 [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70]; BGHZ 67, 171, 178; BGHZ 69, 274, 280; BGHZ 76, 326, 336 f.).
  • BGH, 29.09.1977 - II ZR 157/76

    Rückzahlung der Kommanditeinlage des Kommanditisten einer GmbH & Co KG

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92
    Entsprechendes gilt nach § 172 a HGB für die GmbH & Co. KG; für die analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG kommt es hier darauf an, ob durch die Auszahlung das zur Erhaltung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt wird (BGHZ 60, 324, 329 [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70]; BGHZ 67, 171, 178; BGHZ 69, 274, 280; BGHZ 76, 326, 336 f.).
  • BGH, 27.09.1976 - II ZR 162/75

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen bei GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92
    Entsprechendes gilt nach § 172 a HGB für die GmbH & Co. KG; für die analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG kommt es hier darauf an, ob durch die Auszahlung das zur Erhaltung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt wird (BGHZ 60, 324, 329 [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70]; BGHZ 67, 171, 178; BGHZ 69, 274, 280; BGHZ 76, 326, 336 f.).
  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 279/13

    Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    In dem hier gegebenen Fall einer Betriebsaufspaltung bilden das Besitz- und das Betriebsunternehmen eine wirtschaftliche Einheit, die es rechtfertigt, die Mehrheitsgesellschafter beider Unternehmen der Verantwortung des § 135 Abs. 3 InsO zu unterwerfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1992 - II ZR 298/91, BGHZ 121, 31, 34 f; vom 11. Juli 1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1, 5; Ulmer/Habersack, GmbHG, 1. Aufl., §§ 32a/b Rn. 136; Graf-Schlicker/Neußner, InsO, 4. Aufl., § 39 Rn. 27; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 30 Anh. Rn. 42).
  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

    Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch

    Nur das Nutzungsrecht wird dem Eigenkapital gleichgestellt, nicht das Eigentum am Grundstück (BGHZ 127, 1, 8 ff).

    Kann der Gesellschafter den Anspruch der Gesellschaft auf unentgeltliche Nutzungsüberlassung nicht mehr erfüllen, hat die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter einen Ersatzanspruch gegen ihn (BGHZ 127, 1, 14; BGH, Urt. v. 28. Februar 2005 aaO).

    Für die analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG kommt es hier darauf an, ob durch die Auszahlung das zur Erhaltung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt wird (BGHZ 127, 1, 7 m.w.N.).

  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 240/02

    Mietweise Überlassung eines Grundstücks als eigenkapitalersetzende Leistung eines

    b) Wird dem Insolvenzverwalter dieses Recht durch eine Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen einer Zwangsverwaltung entzogen, hat der Gesellschafter den Wert des Nutzungsrechts zu ersetzen (Bestätigung von BGHZ 127, 1; 127, 17).

    d) Der Ersatzanspruch setzt aber voraus, daß der Insolvenzverwalter das Grundstück, hätte er es nicht herausgegeben, tatsächlich hätte nutzen können, etwa im Wege der Untervermietung (Bestätigung von BGHZ 127, 1; 127, 17).

    Nach Insolvenzeröffnung hat der Insolvenzverwalter das Recht, das Grundstück unentgeltlich weiterzunutzen, sei es im Rahmen einer Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin, sei es durch Vermietung oder Verpachtung (BGHZ 109, 55, 57 ff.; 127, 1, 7 ff.; 127, 17, 21 ff.; 140, 147, 149 f.).

    Diese Überlassungspflicht trifft auch den nach Eintritt der Krise ausgeschiedenen Gesellschafter (Sen.Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 58/86, NJW 1987, 1080, 1081; BGHZ 127, 1, 6 f.).

    Dann ist der Gesellschafter nach den Regeln über Leistungsstörungen bei Sacheinlagen verpflichtet, den nicht verbrauchten Wert der Nutzung zu ersetzen (BGHZ 127, 1, 14 f.; BGHZ 127, 17, 31).

    Das Risiko der Unverwertbarkeit trägt der Insolvenzverwalter und nicht der Gesellschafter (BGHZ 127, 1, 14; BGHZ 127, 17, 31).

    Der danach von dem Gesellschafter auszugleichende Wert des Nutzungsrechts bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab (BGHZ 127, 1, 15), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Vereinbarung in dem Miet- oder Pachtvertrag ausgegangen werden kann.

  • BGH, 24.07.2012 - II ZR 177/11

    Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers: Beginn der

    Dass die PPM vor der Aufrechnung ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin veräußert hat, ist für die Einordnung der stehen gelassenen Kaufpreiszahlungsansprüche als eigenkapitalersetzendes Darlehen der PPM schon deshalb ohne Bedeutung, weil ein Darlehen seinen eigenkapitalersetzenden Charakter nicht durch das Ausscheiden des Gesellschafters verliert (st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Juli 1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1, 6 f.; Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 299/02, ZIP 2005, 163, 164).
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

    Vielmehr behält ein in Eigenkapitalersatz umqualifiziertes Darlehen diesen Charakter auch dann, wenn der betreffende Gesellschafter aus der Kreditnehmerin ausscheidet (vgl. BGHZ 127, 1, 6 f.; Baumbach/Hueck aaO, § 32 a Rdn. 27).
  • LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08

    Forderungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Firma

    Der 2. Zivilsenat hat dazu in einem Urteil vom 11.07.1994 (II ZR146/92, BGHZ 127, 1 ff) ausgeführt: " Der Senat vermag diesen Standpunkt nicht zu teilen.

    Vielmehr kann der Insolvenzverwalter im Falle einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung allenfalls/ggf. verlangen, dass ihm das vermietete oder verpachtete Grundstück für die Zwecke des Konkursverfahrens für die vereinbarte oder für die - im Falle der Vereinbarung einer nicht hinnehmbar kurzen, den Gepflogenheiten auf dem entsprechenden Markt widersprechenden Frist - übliche Zeit überlassen bleibt, wobei er dasselbe selbst nutzen oder aber das Nutzungsrecht übertragen kann (BGH a.a.O.; BGHZ 127 1 ff und 17 ff).

    Nach der Rechtsprechung unterliegt danach auch die mietweise Überlassung eines Betriebsgrundstücks an die Gesellschaft durch den Gesellschafter den Regeln des Eigenkapitalersatzes (BGH MDR 2005, 880 m.w.Nw.), wenn die Nutzungsüberlassung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem sich die Gesellschaft in der Krise befindet oder der Gesellschafter bei einer erst zeitlich nach der Vermietung eintretenden Krise die Gesellschaft nicht liquidiert, sondern ohne den gebotenen Nachschuss von Eigenkapital unter Fortbestand des Nutzungsverhältnisses weiterführt (vgl.. hierzu: BGH, NJW 1990, 516; 1993, 392; 1994, 2349 und 2760).

    Dies wird bei Überschuldung unwiderleglich vermutet (BGH NJW 1990, 516; BGHZ 127, 1 ff, 5f; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 32 a Rn. 44).

    Während es sich bei den vorgenannten Merkmalen der "speziellen Kreditunwürdigkeit" und der "Überlassungsunwürdigkeit" - wie gezeigt - um vorgelagerte Krisenmerkmale handelt, deren Bejahung zur Annahme einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung bereits ausreichen würde, wäre der Zeitpunkt, zu dem eine der Gesellschaft gewährte Gesellschafterleistung haftendes Kapital ersetzt, auch bei der Gebrauchsüberlassung stets erreicht, wenn die Gesellschaft überschuldet ist (BGHZ 127, 1 ff, zitiert nach juris, dort Rn. 18 m.w.Nw.).

  • BGH, 28.02.2005 - II ZR 103/02

    Rückforderung eines von einem von dem GmbH-Gesellschafter beherrschten

    Die Rechtsfolgen des Kapitalersatzes treffen einen Gesellschafter, der eine GmbH nach Ausbruch der Krise durch die Zufuhr von Darlehen oder anderen Finanzierungsmitteln, wozu auch eine kapitalersetzende Nutzungsüberlassung gehören kann (vgl. nur BGHZ 109, 55; 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147), am Leben erhält.

    Die mietweise Überlassung des Betriebsgrundstücks unterliegt den Regeln des Eigenkapitalersatzes, weil das Unternehmen nach Eintritt der Krise nicht liquidiert, sondern ohne den gebotenen Nachschuß von Eigenkapital unter Fortbestand des Nutzungsverhältnisses weitergeführt wurde (vgl. BGHZ 109, 55, 58; 127, 1, 7 und 17, 21).

    Dabei hat er die Wahl, das Nutzungsrecht selbst wahrzunehmen oder auf einen Dritten (entgeltlich) zu übertragen (vgl. BGHZ 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147, 150).

    Gibt er hingegen - wie der Kläger - das Betriebsgrundstück an den Zwangsverwalter heraus, so kann er von dem Gesellschafter Ersatz in Höhe des objektiven Restwerts des Nutzungsrechts verlangen (vgl. BGHZ 127, 1, 15).

  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08

    Füllstoff

    Er ist verpflichtet, der Gesellschaft den Vermögensgegenstand zur unentgeltlichen Nutzung für den vertraglich vereinbarten Zeitraum, bei einer missbräuchlichen Zeitbestimmung für einen angemessenen Zeitraum, zu belassen (BGHZ 127, 1, 10; BGH, Urt. v. 31.1.2005 - II ZR 240/02, NZG 2005, 346).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06

    GmbH; GbR; Leistungsstörungen bei Sacheinlagen: Anspruch eines

    Die mietweise Überlassung eines Grundstücks als solche (BGH DStR 1994, 1353, 1355) stellt eine eigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters dar, wenn sie während einer Krise erfolgte oder nach Eintritt der Krise nicht beendet wurde, obwohl das möglich gewesen wäre (BGH ZIP 2005, 484).

    Den Entscheidungen des BGH, in denen eine Gleichstellung bei Betriebsaufspaltung angenommen wurde, lag, soweit ersichtlich, jeweils ein Sachverhalt mit Personenidentität zugrunde (BGH WM 1986, 1554; BGHZ 121, 31; BGHZ 127, 1).

    Dementsprechend muss der Gesellschafter im Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung den objektiven Nutzungswert ersetzen, wenn dem Insolvenzverwalter die Nutzung aus Gründen nicht möglich ist, die in der Sphäre des Gesellschafters oder des ihm Gleichzustellenden liegen (BGHZ 127, 1, 14; BGHZ 127, 17, 31; BGH ZIP 2005, 484; Ulmer/Habersack, a.a.O. Rn. 132), also außerhalb des vorgenannten Risikobereichs des Insolvenzverwalters ihre Ursache haben.

    Das ist etwa der Fall, wenn das Nutzungsrecht dem Insolvenzverwalter ohne seinen Willen dadurch entzogen wird, dass der Gesellschafter das Grundstück anderweitig vermietet oder verkauft (BGHZ 127, 1, 14 f; BGHZ 127, 17, 31), oder auch dann, wenn er es nach Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung, die dem Nutzungsrecht vorgeht, an den Zwangsverwalter zugunsten des Grundpfandgläubigers herausgibt (BGH ZIP 2005, 484, 486; ZIP 2005, 660).

    Das ist nicht die Zeit bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Insolvenzgläubiger, wie sie der Kläger ursprünglich zugrunde legen wollte, sondern in Ansatz kommt grundsätzlich die mit der Schuldnerin vereinbarte Mietzeit oder, sofern diese als nicht ernstlich gemeint, weil sie im Vergleich zum Branchenüblichen als unangemessen kurz anzusehen ist, die angemessene Nutzungsdauer (BGHZ 127, 1; BGH ZIP 2005, 660).

  • OLG Dresden, 26.11.1998 - 19 U 3062/97

    Rechtsfolgen der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung eines Grundstücks;

    Die Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages an eine GmbH durch ihre Gesellschafter kann den Regeln über den Ersatz von Eigenkapital unterliegen (st.Rspr., BGHZ 109, 55, 58 ff. "Lagergrundstück I"; BGHZ 121, 31 "Lagergrundstück II"; BGH NJW 1993, 2179 [BGH 14.06.1993 - II ZR 252/92]; BGHZ 127, 1 "Lagergrundstück III"; BGH NJW 1994, 2349 [BGH 11.07.1994 - II ZR 146/92]; BGHZ 127, 17 "Lagergrundstück IV"; BGH ZIP 1997, 1375 [BGH 16.06.1997 - II ZR 154/96] "Lagergrundstück V").

    Dem Beklagten ist infolge des eigenkapitalersetzenden Charakters der Nutzungsüberlassung die Möglichkeit eröffnet, das vermietete Betriebsgrundstück weiter zu nutzen (BGHZ 127, 1, 10; BGHZ 127, 17, 25).

    Vertraglich vereinbarten zeitlichen Begrenzungen ist jedoch nur insoweit Bedeutung beizumessen, als sie ernsthaft gemeint sind und nicht ihrerseits gegen die Kapitalerhaltungsregeln verstoßen (BGHZ 121, 31, 40; BGHZ 127, 1, 10).

    Vielmehr hängt die Gestaltung des Nutzungsverhältnisses von der Art der zur Nutzung überlassenen Gegenstände, von konkreten sachlichen Gründen für eine bestimmte zeitliche Beschränkung und hiervon die Beantwortung der Frage ab, ob ein gleicher Vertrag - wenn überhaupt - mit den vereinbarten Beendigungszeitpunkten und Kündigungsfristen auch mit einem außenstehenden Dritten zustande gekommen wäre (BGHZ 127, 1 mit Anm. Altmeppen NJW 1994, 2353; Drygala BB 1992, 80; Bäcker GmbHR 1994, 766; Lutter/Hommelhoff GmbHG 14. Aufl., §§ 32a/b Rdn. 122; Hachenburg/Ulmer GmbHG, 8. Aufl., §§ 32a/b Rdn. 114; Real GmbHR 1994, 777; OLG Karlsruhe ZIP 1994, 1183).

    Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der an die Kläger als Gesellschafter gezahlten Mieten ist gem. § 31 GmbHG begründet, nachdem die Gesellschafterleistung ab August 1995 haftendes Eigenkapital ersetzt hat (BGHZ 109, 55, 66; BGHZ 127, 1, 16).

  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen

  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 28 U 238/09

    Haftung eines freien Mitarbeiters einer anwaltlichen Bürogemeinschaft für

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 179/99

    Eigenkapitalersetzende Wirkung bei Verbundenheit eines Gesellschafters mit dem

  • BGH, 05.12.2007 - XII ZR 183/05

    Wirkung der nach der Zession eingetretenen eigenkapitalersetzenden Funktion der

  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 34/08

    Untreue zulasten einer GmbH durch Herbeiführung der Überschuldung und Auszahlung

  • BGH, 16.06.1997 - II ZR 154/96

    Vermietung eines Grundstücks an eine Gesellschaft durch eine aus Gesellschaftern

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 57/02

    Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs der Witwe eines Verfolgten

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 207/06

    Wirkungslosigkeit des Eigenkapital ersetzenden Charakters der

  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96

    Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung

  • BGH, 28.05.2013 - II ZR 83/12

    Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung eines Fuhrparks und eines

  • BFH, 14.10.2009 - X R 45/06

    Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die

  • OLG Karlsruhe, 29.03.1996 - 15 U 39/95

    Kapitalersetzende Nutzungsüberlassung - obligatorische Nutzungsüberlassungen als

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung

  • BGH, 02.04.2001 - II ZR 261/99

    Ermittlung der Überschuldung

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 23/93

    Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft

  • BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04

    Verjährung des Anfechtungsanspruchs in Übergangsfällen

  • OLG Hamm, 27.04.2007 - 7 U 52/05

    Eigenkapitalersetzender Charakter der Gebrauchsüberlassung eines

  • KG, 21.12.2000 - 20 U 4884/00
  • OLG Dresden, 15.06.1998 - 2 U 325/98

    Schadenersatzanspruch gegen Rechtsanwalt; Unterlassene Berufungseinlegung;

  • OLG Dresden, 10.07.2002 - 11 U 2032/01

    Insolvenz; Kapitalersatz; kostenlose Nutzung; Krise; Zwangsverwalter

  • OLG Schleswig, 13.01.2012 - 4 U 57/11

    Ansprüche des GmbH-Gesellschafters auf Mietzahlung in der Insolvenz der

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 18/92

    Zum Abzug von Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe des

  • BGH, 19.09.1996 - IX ZR 249/95

    Eigenkapitalersetzender Charakter einer Darlehensgewährung

  • BGH, 15.11.2004 - II ZR 299/02

    Eigenkapitalersetzender Charakter von Forderungen des ausscheidenden

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZR 235/06

    Zurückverweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die

  • OLG Köln, 25.11.1998 - 13 U 185/97

    Anspruch auf Einräumung des Besitzes an einem Hotelgrundstück i.R.d.

  • BGH, 26.06.2000 - II ZR 370/98

    Nutzungsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses als funktionales

  • OLG Brandenburg, 15.12.2016 - 12 U 179/15

    Werklohnklage aus einem Bauvertrag: Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils;

  • OLG Dresden, 06.03.2002 - 11 U 2463/01

    Uuml;berlassung der Nutzung; Gesellschafter; GmbH; Krise

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 17/97

    Darlegungs- und Beweislast für Kenntnis der Krise; Frist für Entscheidung über

  • LG Düsseldorf, 07.09.2006 - 4a O 281/06

    Musiktherapeutisches Kissen

  • FG Köln, 17.09.1997 - 6 K 5459/91

    Haftung von Personen, die an einem gewerblichen Unternehmen wesentlich beteiligt

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 1 S 972/04

    Übernahme der Kosten einer umfassenden Renovierung des Innenraums der

  • FG Düsseldorf, 07.10.2008 - 3 K 4126/06

    Kapitalkonto i.S.d. § 15 a EStG; Darlehenskonten als Bestandteil des

  • OLG Stuttgart, 21.11.2006 - 12 U 32/06

    Beratungspflichtverletzung des Steuerberaters: Vermutung beratungsgemäßen

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2003 - 6 U 181/02

    Anwendung der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz bei

  • OLG Hamm, 07.03.2001 - 30 U 192/00

    Zivilprozessuale Ausgestaltung der teilweisen Abänderbarkeit eines

  • OLG Frankfurt, 08.04.2005 - 2 U 19/03

    GmbH: Eigenkapitalersetzender Charakter der Gebrauchsüberlassung durch einen

  • OLG Hamburg, 16.12.2005 - 11 U 193/05

    Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks als eigenkapitalersetzende Maßnahme;

  • OLG Frankfurt, 19.02.2002 - 25 U 171/01
  • OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 178/97

    Eingekapitalersetzende Nutzungsüberlassung im Zwangsverwaltungs- und

  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 3 U 67/07

    GmbH: Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters;

  • KG, 25.01.2007 - 8 U 8/06

    GmbH: Eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung eines Grundstücks; Darlegung des

  • KG, 05.05.2006 - 7 U 145/05

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer im Rahmen der Unternehmenssanierung

  • OLG Frankfurt, 23.11.2001 - 25 U 77/01

    Anspruch auf Ausgleich von Mietzinsforderungen als Masseverbindlichkeiten;

  • LG Zwickau, 09.07.2001 - 3 O 38/00

    Anspruch gegen einen Insolvenzverwalter auf Zahlung rückständiger Miete und

  • FG Köln, 09.12.1999 - 15 K 1756/91

    Haftung des Eigentümers einer an ein Unternehmen überlassenen Sache für

  • LG Zwickau, 09.05.2005 - 1 O 1360/04

    Erlöschen des unentgeltlichen Nutzungsrechts auf Grund der Eröffnung eines

  • LG Hagen, 20.01.2005 - 6 O 121/03

    Erweiterung der Zweckbestimmung der Sicherungsabtretung als inkongruente

  • OLG Dresden, 30.05.2007 - 13 U 1984/06

    Anfechtung einer Rechtshandlung hinsichtlich der Forderung eines Gesellschafters

  • OLG Jena, 03.03.1998 - 8 U 1166/96

    Grundsätze der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung; Nutzungsüberlassung

  • OLG Schleswig, 22.05.2003 - 5 U 113/02

    Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesamtschuldner; Anforderungen an einen

  • OLG Karlsruhe, 04.08.1995 - 15 U 227/94

    Wirksamkeit einer Globalabtretung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

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