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   BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94   

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https://dejure.org/1994,703
BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94 (https://dejure.org/1994,703)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1994 - VIII ZR 53/94 (https://dejure.org/1994,703)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1994 - VIII ZR 53/94 (https://dejure.org/1994,703)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum "großen" Schadensersatz bei teilweiser Ersetzung des Kaufpreises

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 459 Abs. 2, § 463
    Zusicherung von Eigenschaften beim Neuwagenkauf; Umfang des großen Schadensersatzes bei Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 128, 111
  • NJW 1995, 518
  • ZIP 1995, 130
  • MDR 1995, 258
  • NZV 1995, 105
  • BB 1995, 118
  • DB 1995, 723
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82

    Rückabwicklung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94
    b) Kommt es bei derartigen Vertragsgestaltungen zur Wandelung des Kaufvertrags, so kann der Käufer - außer dem in bar geleisteten Kaufpreisteil - nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen, nicht den auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag (vgl. BGHZ 89, 126, 133).

    Habe der Käufer einen günstigen Anrechnungspreis für die Inzahlunggabe seines Altwagens vereinbart, so sei es im Falle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht gerechtfertigt, ihm diesen Vorteil zu Lasten des Verkäufers zu erhalten (BGHZ 89, 126, 134).

    Dies sei eine Folge der gesetzgeberischen Grundentscheidung in den Vorschriften der §§ 467, 346 ff BGB, mit denen dem Käufer ein Ausgleich für alle ihm erwachsenden Schäden nicht eingeräumt werde (BGHZ 87, 104, 107 f; BGHZ 89, 126, 134).

    Der Vorteil eines für ihn günstigen Anrechnungspreises wäre ihm erhalten geblieben (in diesem Sinne bereits BGHZ 89, 126, 134).

  • BGH, 19.05.1993 - VIII ZR 155/92

    Erfüllungsinteresse bei Zusicherung der Echtheit eines Gemäldes

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94
    Ob der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache zugesichert hat, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - VIII ZR 155/92 = WM 1993, 1374 [BGH 19.05.1993 - VIII ZR 155/92] unter II 2).

    bb) Demgegenüber - und das verkennt die Revision - ist der Käufer bei dem auf das Erfüllungsinteresse gerichteten "großen Schadensersatzanspruch" im Rahmen des § 463 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn die Sache bei Gefahrübergang die zugesicherte Eigenschaft gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - VIII ZR 155/92 = WM 1993, 1374 [BGH 19.05.1993 - VIII ZR 155/92] unter II 3).

  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94
    Dies sei eine Folge der gesetzgeberischen Grundentscheidung in den Vorschriften der §§ 467, 346 ff BGB, mit denen dem Käufer ein Ausgleich für alle ihm erwachsenden Schäden nicht eingeräumt werde (BGHZ 87, 104, 107 f; BGHZ 89, 126, 134).
  • BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79

    Turnhallenfußboden - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, pVV,

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94
    Insbesondere beim Verkauf neu hergestellter beweglicher Sachen ist die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung grundsätzlich die Ausnahme, die der besonderen Begründung anhand der Umstände des Einzelfalls bedarf (BGH, Urteil vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 78/79 = WM 1980, 1035 unter II 1 a; Urteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 148/79 = WM 1980, 1388 unter I 1 a).
  • BGH, 08.02.1985 - VIII ZR 238/83

    Sandentwässerungssilos - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB,

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94
    Seine Angaben sind geeignet, beim Käufer den Eindruck zu erwecken, der Verkäufer übernehme die Garantie für das Vorhandensein der erwähnten Eigenschaft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - VIII ZR 238/83 = NJW 1985, 1333 [BGH 30.01.1985 - VIII ZR 238/83] = WM 1985, 518 unter 1 b bb).
  • BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92

    Zusicherung der Fahrbereitschaft beim Autokauf

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94
    Entscheidend für die Annahme einer Zusicherung ist, daß aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen, wobei dies auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten geschehen kann (st. Rspr. des Senats zuletzt BGHZ 122, 256, 259).
  • BGH, 29.10.1980 - VIII ZR 148/79

    Zusicherung von in der Ausschreibung geforderten Eigenschaften

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94
    Insbesondere beim Verkauf neu hergestellter beweglicher Sachen ist die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung grundsätzlich die Ausnahme, die der besonderen Begründung anhand der Umstände des Einzelfalls bedarf (BGH, Urteil vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 78/79 = WM 1980, 1035 unter II 1 a; Urteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 148/79 = WM 1980, 1388 unter I 1 a).
  • BGH, 23.06.1989 - V ZR 40/88

    Umfang des "kleinen" Schadensersatzes bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94
    Er kann die Kaufsache zurückgeben und seinen gesamten Nichterfüllungsschaden verlangen - "großer Schadensersatz" - oder die mangelhafte Sache behalten und den Minderwert liquidieren - "kleiner Schadensersatz" - (vgl. BGHZ 108, 156, 159) [BGH 23.06.1989 - V ZR 40/88].
  • BGH, 28.06.1978 - VIII ZR 112/77

    Auswirkungen der Kenntnis eines Käufers von einem Sachmangel auf den zu

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94
    Bei der Annahme einer stillschweigenden Zusicherung ist allerdings Zurückhaltung geboten, wenn die Erklärung des Verkäufers, aus der eine Zusicherung hergeleitet werden soll, zugleich der Bezeichnung der Kaufsache dient (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 - VIII ZR 112/77 = WM 1978, 1175 unter I 1).
  • BGH, 29.11.2006 - VIII ZR 92/06

    Begriff der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache; Haftung

    Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen - stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGHZ 128, 111, 114; 132, 55, 57 f.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 328/94, WM 1996, 452, unter II 2 a, jeweils m.w.Nachw., zur Eigenschaftszusicherung nach früherem Recht).

    Ob der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, ist zwar eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 1989 - VIII ZR 233/88, WM 1989, 1894, unter II 1 a; BGHZ 128, 111, 114; jeweils m.w.Nachw.), die revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar ist (BGHZ 135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

    Der Anspruch des Käufers richtet sich vielmehr auf die Herstellung des wirtschaftlichen Erfolgs, der bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eingetreten wäre (vgl. BGHZ 128, 111, 116; Senat, Urt. v. 31. Oktober 1997, V ZR 248/96, WM 1998, 78, 79).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

    Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ 128, aaO).

  • OLG Hamm, 18.12.2008 - 28 U 17/08

    Rechtsnatur der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs beim Neuwagenkauf

    Nach ständiger, erst kürzlich ausdrücklich bestätigter (BGH in NJW 2008, 2028 [2029 Tz. 12 ff.]) höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die "Inzahlungnahme" eines gebrauchten PKW beim Erwerb eines Neuwagens - selbst wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (vgl. insoweit BGH in NJW 2008, 2028 [2029 Tz. 12]; NJW 2003, 505 [506 zu II.2.a.bb.]; NJW 1995, 518 [519 zu 2.a.]) - nicht aufgrund zweier grundsätzlich selbstständiger Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag (über das Neufahrzeug) mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis vor (vgl. dazu grundlegend BGH in NJW 1984, 429 ff.).

    nach altem Schuldrecht aufgrund eines Anspruches aus § 463 BGB a.F. geltend machen (vgl. insoweit BGH in NJW 1995, 518 [519 zu 2.b.aa.+bb.]).

  • BGH, 17.03.2010 - VIII ZR 253/08

    Gewährleistung beim Kauf: Einstandspflicht des Verkäufers von

    Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen - konkludenten Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGHZ 128, 111, 114; 132, 55, 57 ff.; Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 328/94, WM 1996, 452, unter II 2 a; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02

    Rechtsnatur der Hereinnahme eines gebrauchten Kraftfahrzeugs als

    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115).

    Schließlich ist es nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käufer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen versteckten Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahrzeugs, zuzubilligen (BGHZ 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).

  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 65/95

    Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs

    a) Ob eine Angabe zur Kaufsache lediglich deren Beschreibung dient oder ob mit ihr eine Eigenschaft zugesichert wird, ist wie bei jeder Willenserklärung nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) in erster Linie danach zu beurteilen, in welchem Sinne der Käufer die Angabe verstehen durfte (BGHZ 128, 111, 114; 122, 256, 259).

    bb) Es kommt hinzu, daß bei der Annahme einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung für ein Neufahrzeug, das nach Prospekt (Katalog) und Preisliste beim Händler bestellt und vom Hersteller erst ausgeliefert wird, Zurückhaltung geboten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 128, 111, 114).

    Legt der Käufer erkennbar auf das Vorhandensein eines bestimmten Ausstattungsmerkmals des zu erwerbenden Kraftfahrzeugs Wert und macht er davon den Vertragsschluß abhängig, so kann die Erklärung des Verkäufers, der daraufhin ein Neufahrzeug mit dem verlangten Ausstattungsmerkmal anbietet, als Garantie für das Vorhandensein der erwähnten Eigenschaft zu werten sein (BGHZ 128, 111, 115).

  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 89/95

    Zusicherung von Eigenschaften bei Kauf einer EDV-Anlage

    Entscheidend für die Annahme einer Zusicherung ist, daß aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen, was auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten geschehen kann (Senatsurteile BGHZ 122, 256, 259; 128, 111, 114 und vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 328/94 = ZIP 1996, 279 unter II 2 a).

    Bei der Annahme einer stillschweigenden Zusicherung ist allerdings Zurückhaltung geboten, wenn die Erklärung des Verkäufers, aus der eine Zusicherung hergeleitet werden soll, zugleich der Bezeichnung der Kaufsache dient (Senatsurteile BGHZ 128, 111, 114; vom 28. Juni 1978 - VIII ZR 112/77 = WM 1978, 1175 unter I 1 und vom 13. Dezember 1995 aaO.).

    Insbesondere beim Verkauf neu hergestellter beweglicher Sachen ist die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung grundsätzlich die Ausnahme, die der besonderen Begründung anhand der Umstände des Einzelfalls bedarf (Senatsurteile vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 78/79 = WM 1980, 1035 unter II 1 a; vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 148/79 = WM 1980, 1388 unter I 1 a; BGHZ 128, 111, 114).

    b) Ob der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache zugesichert hat, ist in erster Linie eine Frage der dem Tatrichter obliegenden Auslegung der ausdrücklich oder konkludent abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien (Senatsurteile vom 19. Mai 1993 - VIII ZR 155/92 = WM 1993, 1374 unter II 2; BGHZ 128, 111, 114).

    Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der dem Senatsurteil BGHZ 128, 111 zugrundeliegenden Fallgestaltung, bei der die stillschweigende Erklärung des Verkäufers ihren entscheidenden Inhalt dadurch erhielt, daß der Käufer zuvor eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache ausdrücklich als für ihn wesentlich und für seinen Kaufentschluß entscheidend hervorgehoben hatte.

  • BGH, 16.01.2007 - VIII ZR 82/06

    Nachweis der beurkundeten Erklärungen durch Vorlegen einer beglaubigten Abschrift

    Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen - stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGHZ 128, 111, 114; 132, 55, 57 f.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 328/94, WM 1996, 452, unter II 2 a, jeweils m.w.Nachw., zur Eigenschaftszusicherung nach früherem Recht).

    Ob der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, ist zwar eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 1989 - VIII ZR 233/88, WM 1989, 1894, unter II 1 a; BGHZ 128, 111, 114; jeweils m.w.Nachw.), die revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar ist (BGHZ 135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 328/94

    Zusicherung einer Eigenschaft bei der Lieferung von Fertigbeton

    Ob die Erklärung einer Partei als Zusicherung im Sinne der §§ 480 Abs. 2, 459 Abs. 2 BGB zu werten ist, ist zwar in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl. u.a. BGHZ 128, 111, 114 = NJW 1995, 518; Senatsurteil vom 19. Mai 1993 - VIII ZR 115/92 = WM 1993, 1374 unter II 2).

    Die dem tatrichterlichen Ermessen gezogenen Grenzen hat die Vorinstanz überschritten, denn den strengen Voraussetzungen, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BGHZ 128, 111, 114) an die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung stellt, wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Willenserklärung der Parteien (§§ 133, 157 BGB) auch unter Berücksichtigung der sonstigen Vertragsumstände nicht gerecht.

    a) Entscheidend für die Annahme einer Zusicherung ist, daß aus Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen, was auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten geschehen kann (st. Rspr. des Senats, zuletzt BGHZ 128, 111, 114).

    Insbesondere bei neu hergestellten Sachen ist die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung grundsätzlich die Ausnahme, die der besonderen Begründung anhand der Umstände des Einzelfalls bedarf (BGHZ 128, 111, 114 m.w.Nachw.).

  • BGH, 08.10.1997 - VIII ZR 373/96

    Bindung der Verpflichtung des Eigentümers einer Mietwohnung zur Begrenzung von

  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZR 243/96

    BGH

  • LG Kiel, 13.08.2014 - 9 O 262/13

    Gebrauchtwagenverkauf über ebay: Gewährleistung des Verkäufers für eine

  • BGH, 14.06.2000 - VIII ZR 73/99

    Stillschweigende Zusicherung einer Eigenschaft

  • BGH, 28.02.1996 - VIII ZR 241/94

    Zusicherung von Eigenschaften beim Kauf von Prüfgeräten; Hilfsweise

  • OLG Koblenz, 17.07.2001 - 3 U 1348/00

    Zusicherung einer Eigenschaft beim Kauf von Korken

  • AG Brandenburg, 25.10.2019 - 31 C 94/18

    Verkauf eines Gebrauchtwagens mit nur einem Fahrzeugschlüssel

  • OLG Köln, 10.06.2020 - 11 U 202/18

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe

  • OLG Naumburg, 25.07.2002 - 4 U 62/02

    Rückabwicklung Pkw-Kaufvertrag bei direkter Zahlung finanzierender Bank den

  • OLG Bremen, 14.06.2001 - 5 U 1/01

    Neuwagenkauf; Mängelhaftung aufgrund Angaben im Verkaufsprospekt; Bedeutung der

  • BGH, 20.03.1996 - VIII ZR 109/95

    Stillschweigende Zusicherung einer Eigenschaft

  • KG, 15.11.2006 - 26 U 175/06

    Feststellung der Verpflichtung zur Zahlungsfreistellung aus einem

  • OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U 75/02

    Bezugnahme auf eine DIN-Norm keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften

  • OLG Saarbrücken, 09.12.2003 - 4 U 645/02

    Zahlungsklage aus finanziertem Gebrauchtwagenkauf mit Käufern aus Frankreich:

  • OLG Koblenz, 07.11.2001 - 3 W 729/01

    Kostenfestsetzung; KFZ-Kaufvertrag; Wandlung; Schadstoffklasse; Zugesicherte

  • OLG Köln, 14.02.1997 - 19 U 164/96

    Abgrenzung einer Beschaffenheitsvereinbarung von der Zusicherung einer

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