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   BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 254/93   

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https://dejure.org/1994,980
BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 254/93 (https://dejure.org/1994,980)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1994 - VIII ZR 254/93 (https://dejure.org/1994,980)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1994 - VIII ZR 254/93 (https://dejure.org/1994,980)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9
    Formularmäßige Vereinbarung hinsichtlich einer Rückkaufpflicht für das Ersatzteillager in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 9
    Ordentliche Kündigung durch Kfz-Vertragshändler: Wirksame vertragliche Beschränkung der Verpflichtung des Herstellers zum Rückkauf des restlichen Ersatzteillagers durch AGB?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Suzuki -, Rücknahme von Ersatzteilen, Warenlager, Warenbestand, Anspruch auf Rücknahme des Warenlagers, Lagerware, nachwirkende Vertragspflichten, Treuepflicht des U gegenüber VH, Depotabrede, formularvertragliche Regelung zum Erfüllungsort und zur Gefahretragung bei ...

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 128, 67
  • NJW 1995, 524
  • ZIP 1995, 222
  • MDR 1995, 576
  • WM 1995, 392
  • BB 1995, 113
  • DB 1995, 823
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86

    Zulässigkeit von Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag; Nachträgliche

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 254/93
    Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Rücknahmevereinbarung entspricht es der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 54, 338, 343 ff sowie Urteile vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344, 1349 f unter B und vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121, 1130 f unter XII), die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (von Westphalen in: Löwe/von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz, Bd. III, 2. Aufl., Nr. 59.1, Rdnr. 25; derselbe in: Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 1. Ergänzung - Mai 1994, "Vertragshändlerverträge" Rdnr. 41 bis 44; Martinek, Aktuelle Fragen des Vertriebsrechts, 3. Aufl., 1992, Rdnr. 233 ff; M. Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rdnr. V 44; P. Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdnr. 892), daß der Hersteller oder Lieferant bei Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses aufgrund nachvertraglicher Treuepflicht oder - wenn er die Vertragsbeendigung (mit-)verschuldet hat - als Schadensersatzleistung zum Rückkauf des restlichen Warenlagers, das der Vertragshändler vertraglich zu unterhalten hatte, verpflichtet sein kann.

    Ob und wieweit der Rücknahmeanspruch in dem hier vertraglich nicht ausdrücklich geregelten Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, daß der Vertragshändler die Vertragsbeendigung (allein oder überwiegend) zu vertreten hat - ohne daß deswegen die Beklagte einen wichtigen Kündigungsgrund hätte -, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazu BGHZ 54, 338, 346 und BGH, Urteil vom 25. Mai 1988 aaO. unter B 2 b).

    Denn in der - insoweit allein in Betracht kommenden - ordentlichen Kündigung seitens der Klägerin liegt keine Vertragsuntreue, sondern nur die Ausübung eines vertraglichen Rechts (BGH, Urteil vom 25. Mai 1988 aaO. S. 1349 unter B 1).

    Darin liegt eine mit Treu und Glauben unvereinbare unangemessene Benachteiligung des Händlers (BGH, Urteil vom 25. Mai 1988 aaO. S. 1350 unter B 2 b).

    Im Urteil vom 25. Mai 1988 (aaO., S. 1349 unter B 1) hat der Senat unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Verwertung eines Ersatzteillagers einen Abzug von 10 % als noch angemessen erachtet.

  • BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 255/68

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 254/93
    Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Rücknahmevereinbarung entspricht es der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 54, 338, 343 ff sowie Urteile vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344, 1349 f unter B und vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121, 1130 f unter XII), die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (von Westphalen in: Löwe/von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz, Bd. III, 2. Aufl., Nr. 59.1, Rdnr. 25; derselbe in: Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 1. Ergänzung - Mai 1994, "Vertragshändlerverträge" Rdnr. 41 bis 44; Martinek, Aktuelle Fragen des Vertriebsrechts, 3. Aufl., 1992, Rdnr. 233 ff; M. Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rdnr. V 44; P. Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdnr. 892), daß der Hersteller oder Lieferant bei Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses aufgrund nachvertraglicher Treuepflicht oder - wenn er die Vertragsbeendigung (mit-)verschuldet hat - als Schadensersatzleistung zum Rückkauf des restlichen Warenlagers, das der Vertragshändler vertraglich zu unterhalten hatte, verpflichtet sein kann.

    Ob und wieweit der Rücknahmeanspruch in dem hier vertraglich nicht ausdrücklich geregelten Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, daß der Vertragshändler die Vertragsbeendigung (allein oder überwiegend) zu vertreten hat - ohne daß deswegen die Beklagte einen wichtigen Kündigungsgrund hätte -, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazu BGHZ 54, 338, 346 und BGH, Urteil vom 25. Mai 1988 aaO. unter B 2 b).

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 254/93
    Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Rücknahmevereinbarung entspricht es der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 54, 338, 343 ff sowie Urteile vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344, 1349 f unter B und vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121, 1130 f unter XII), die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (von Westphalen in: Löwe/von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz, Bd. III, 2. Aufl., Nr. 59.1, Rdnr. 25; derselbe in: Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 1. Ergänzung - Mai 1994, "Vertragshändlerverträge" Rdnr. 41 bis 44; Martinek, Aktuelle Fragen des Vertriebsrechts, 3. Aufl., 1992, Rdnr. 233 ff; M. Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rdnr. V 44; P. Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdnr. 892), daß der Hersteller oder Lieferant bei Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses aufgrund nachvertraglicher Treuepflicht oder - wenn er die Vertragsbeendigung (mit-)verschuldet hat - als Schadensersatzleistung zum Rückkauf des restlichen Warenlagers, das der Vertragshändler vertraglich zu unterhalten hatte, verpflichtet sein kann.
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Hätte der Vertragshändler in diesem Fall den Lagerbestand veräußern können, so kann unter diesem Gesichtspunkt der Hersteller zum Schadensersatz in der Weise verpflichtet sein, daß er den Vertragshändler von den nunmehr nicht oder nur noch mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu veräußernden Waren durch Rücknahme befreit (BGHZ 54, 338, 342; 124, 351, 368 f.; 128, 67, 70).

    Voraussetzung für diesen Rücknahmeanspruch ist, daß der Hersteller den Vertragshändler verpflichtet hat, während der Dauer des Vertragshändlervertrages ein Lager zu unterhalten (BGHZ 54, 338, 344 ff.; 124, 351, 369 f.; 128, 67, 70).

    Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077, unter B 1; vgl. auch BGHZ 128, 67, 74) einen solchen Abschlag von 10 % gebilligt.

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

    Ausgaben für Vorräte an Fahrzeugen und Ersatzteile müssen in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil der Hersteller bzw. Importeur insoweit einer weitgehenden Rücknahmepflicht unterliegt (BGHZ 54, 338, 343; BGH, Urt. v. 23.11.1994 - VIII ZR 254/93, NJW 1995, 524, 525 = BB 1995, 113, 114) [BGH 23.11.1994 - VIII ZR 254/93].
  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06

    Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des

    (1) Eine solche Einschränkung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses auch unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede aufgrund der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers oder - wenn dieser die Vertragsbeendigung (mit-)verschuldet hat - als Schadensersatzanspruch bestehen kann.
  • BGH, 10.07.2008 - III ZR 292/07

    Anforderungen auf die Risikoaufklärung durch den Notar bei Einschaltung des

    Lässt sich ein mangelndes oder unzutreffendes Verständnis und eine unzutreffende Erfassung des Sachverhalts oder des Willens der Beteiligten nicht ausschließen, muss der Notar entsprechende Fragen stellen (BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/95 - NJW 1995, 524, 525; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZR 13/07 - NJW 2007, 3566, 3567 und Senatsurteil vom 24. April 2008 - III ZR 223/06 - DB 2008, 1316, 1317; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl. 1997, Rn. 466, 468).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2005 - 1 U 532/04

    Vertragshändlervertrag: Anspruch des Kfz-Vertragshändlers auf Rücknahme des

    Selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Vertragsregelung bestünde nach ständiger Rechtsprechung ( BGH NJW 1971, 29 f.; WM 88, 1344 f. ; BGHZ 128, 67, 70 ) ein solcher Anspruch aufgrund nachvertraglicher Treupflicht .

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden , dass eine Klausel , die den Rücknahmeanspruch des Händlers auch für den Fall ausschließt , dass den Händler keinerlei Verantwortlichkeit für die Vertragsbeendigung trifft , eine mit Treu und Glauben unvereinbare unangemessene Benachteiligung des Schuldners darstellt , mit der Folge , dass die entsprechende Klausel nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist ( vgl. BGHZ 128, 67, 70 ; WM 88, 1344 f. ).

    In dem Zusammenhang wird auf die Entscheidung BGHZ 128, 67 f. sowie die Kommentierung bei Baumbach / Hopt , HGB , 31. Aufl. Rdn. 41 Überbl v § 373 mwNw.

  • BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 351/96

    Zur Unterschrift des Verbrauchers unter Widerrufsbelehrung des Kreditgebers

    Der Kläger könnte darüber hinaus - etwa aus nachvertraglicher Treuepflicht (vgl. BGHZ 128, 67, 70 zum Kfz-Vertragshändlerverhältnis) - einen Anspruch auf Rückkauf des restlichen Warenlagers haben, zu dessen Unterhaltung der Kläger vertraglich verpflichtet war.
  • OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 21 U 10/05

    Ausgleichsanspruch des Automobilvertragshändlers gemäß § 89 b HGB bei Kündigung

    Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Rücknahmevereinbarung wäre die Beklagte gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 338, 343 ff sowie Urteile vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344, 1349 f unter B und vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121, 1130 f unter XII; BGHZ 128, 67-74 = NJW 1995, 524-526 = MDR 1995, 576-577) aufgrund nachvertraglicher Treuepflicht zum Rückkauf der überflüssig gewordenen Warenlager verpflichtet.

    Soweit die Klägerinnen meinen, dass die entsprechende Vertragsklausel wegen § 307 Absatz 1, 305 c Absatz 1 BGB unwirksam sei, dass sich eine Rücknahmepflicht aus § 242 BGB ergebe, und sich zur Stützung ihrer Ansicht unter anderem auf die in NJW 1994, 1060 und NJW 1995, 524 veröffentlichten BGH-Entscheidungen berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden.

  • BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06

    Rückkaufklausel in Kfz- Vertragshändlervertrag

    Zwar mag die Klausel - auch für den Vertragshändler erkennbar - auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil für den Händler eine Veräußerung seines Lagerbestandes, die unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste, nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht mehr zumutbar wäre (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B).
  • KG, 20.05.1999 - 2 U 2559/98

    - Peugeot 2 -, Einschränkung der Rückkaufverpflichtung im Kfz-VHV

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Hersteller oder Lieferant bei Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses aufgrund nachvertraglicher Treuepflicht zum Rückkauf des restlichen Warenlagers, das der Vertragshändler vertraglich zu unterhalten hatte, verpflichtet ist, wenn der Vertragshändler die Beendigung des Vertrages nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, NJW 1994, 1060, 1066; 1995, 524, 525 jeweils m.w.N.).

    Ebenso hat der BGH über die Wirksamkeit von Klauseln geurteilt, die eine Rücknahmeverpflichtung für Ersatzteile ausschlossen, die älter als zwei bzw. drei Jahre waren (BGH, NJW 1994, 1060, 1066; 1995, 524, 525).

    Insoweit ist die Rechtslage anders zu beurteilen als bei Ersatz- und Zubehörteilen, die, wenn sie unbenutzt und unbeschädigt sich in der Originalverpackung befinden, zum vollen Händlereinkaufspreis zurückzunehmen sind, wenn die AGB einen das zulässige Maß von 10 % übersteigenden Abzug vorsehen (vgl. BGH, NJW 1995, 524, 526).

  • OLG München, 24.07.1996 - 7 U 2840/96

    Inhaltskontrolle eines Kfz-Vertragshändlervertrags bezüglich der Ermittlung des

    Dieser legt nur die ohnehin aus der nachvertraglichen Treuepflicht sich ergebende Verpflichtung der Beklagten fest (vgl. BGHZ 54, 338, 345; NJW-RR 88, 1077, 1081; WM 94, 1121, 1130; 95, 392, 394).

    Nach den von der Rechtsprechung (im Anschluß an Ulmer, Vertragshändler, S. 472) entwickelten Grundsätzen ist bei der Rückgabe des Warenlagers dessen Wert abzugelten; dieser ist grundsätzlich nach den Händlereinstandspreisen zu bemessen (vgl. BGHZ 54, 338, 346; NJW-RR 88, 1077, 1081 1. Sp.; WM 95, 392, 394).

    Daß die fraglichen Autoersatzteile allein durch eine Lagerung - anders als etwa Möbel (vgl. BGHZ 54, 338, 346) - eine Wertminderung erlitten hätten, die es verbieten würde, auf die Einkaufspreise abzustellen, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch allgemein anzunehmen (vgl. BGH WM 95, 392, 394 1.Sp.).

  • OLG Frankfurt, 01.08.2006 - 11 U 13/06

    Kfz-Handel: Anspruch eines Vertragshändlers gegen den Automobilhersteller auf

  • OLG Frankfurt, 31.05.2006 - 21 U 25/05

    Kfz-Händlervertrag: Pflicht des Automobilherstellers zur Rücknahme von

  • BGH, 10.07.2008 - III ZR 293/07

    Anforderungen auf die Risikoaufklärung durch den Notar bei Einschaltung des

  • OLG Köln, 28.04.2006 - 19 U 195/05

    Anspruch auf Rückkauf von Vertragsware und Schadensersatz aufgrund eines

  • OLG Frankfurt, 19.12.2006 - 5 U 124/05

    Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme von Fahrzeugen bei Beendigung des

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2007 - U (Kart) 22/06

    Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB analog für Vertragshändler - Ablösepflicht von

  • OLG Köln, 01.03.2002 - 19 U 182/01

    Anspruch des gekündigten Vertragshändlers auf Rückkauf des Ersatzteillagers;

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2018 - 14 U 37/17
  • OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

  • OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 11 U 45/07

    Teile-Rückkauf aus Automobil-Händlervertrag

  • OLG München, 02.03.1998 - 7 W 742/98

    Ausschluss des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 3 Nr.

  • OLG Frankfurt, 25.09.2013 - 16 U 61/11

    Haftung des Rechtsanwalts wegen fehlenden Hinweises auf drohende Verjährung bei

  • LG Hamburg, 21.04.2011 - 333 S 28/10

    Schadensersatzanspruch des Vermieters bei unterlassenem Wiedereinbau der alten

  • OLG Frankfurt, 27.03.2007 - 11 U 46/06
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