Rechtsprechung
   BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94   

Mineralwasserflasche II

Produzentenhaftung, § 1 Abs. 2 Nr. 2, 5 ProdHaftG, Entwicklungsrisiko/Konstruktionsfehler - 'Ausreißer'/Fabrikationsfehler;

§ 823 Abs. 1 BGB, Befundsicherungspflicht;

Art. 177 Abs. 3 EGV aF (Art. 234 EG)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltiger Mineralwässer

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Produkthaftungsgesetz: Haftungsausschluß für Fehler, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnten, nicht bei Fabrikationsfehlern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen Mineralwässer vor und nach der Befüllung von Mehrwegflaschen

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Produkthaftungsgesetz: Kein Haftungsausschluß bei Fabrikationsfehlern

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Produkthaftung für Fabrikationsfehler auch bei Ausreißern ("Mineralwasserflasche II")

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Produkthaftungsgesetz, § 1 Abs. 2 No. 5
    Angleichung der Rechtsvorschriften

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 129, 353
  • NJW 1995, 2161
  • NJW 1995, 2162
  • ZIP 1995, 1094
  • MDR 1995, 1124
  • VersR 1995, 924
  • WM 1995, 1317
  • BB 1995, 1431
  • DB 1995, 1504



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08  

    Deliktsrecht - Haftung der Fahrzeughersteller für die Fehlauslösung von Airbags

    Dementsprechend ist auch die Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern, die im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkreten Verkehrspflichten dient, nicht gegenstandslos geworden (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 353, 359 ; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15, § 3 ProdHaftG Rn. 3, 29; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 38 ff., § 3 ProdHaftG Rn. 1, 12, 103; Müller, aaO; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 9 ff.).

    Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind (Senatsurteile BGHZ 104, 323, 326 ; 129, 353, 361 ; vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308; Schmidt-Salzer, Produkthaftung, Band III/1, 1. Teil, Rn. 4.764; Hörl, Die unvertretbare Gefahr im deutschen Produkthaftungsrecht, 1999, S. 123; Kötz, aaO, S. 115) und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1515 S. 8 f. m.w.N.).

    Es hat die Voraussetzungen eines nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht vorhersehbaren Entwicklungsfehlers, für den die Beklagte nicht einzustehen hat, nicht richtig beurteilt (vgl. zum Entwicklungsfehler Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105 ; 80, 186, 197 ; 105, 346, 354 ; 129, 353, 358 f. ; 163, 209, 222 f. und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117).

    Für auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ansprüche folgt dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 353, 359 ; BT-Drucks. 11/2447, S. 15;Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; MünchKomm/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 49 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 118 ff.; Taschner/Frietsch aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106).

    Denn im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Haftung für sogenannte Entwicklungsrisiken auszuschließen und die Verantwortlichkeit des Herstellers auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts zu beschränken (vgl. BGHZ 129, 353, 358 f. ; BT-Drucks. 11/2447, S. 16), ist ein Haftungsausschluss auch dann geboten, wenn sich die Instruktion aufgrund einer nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Inverkehrgabe nicht erkennbaren Gefahr als fehlerhaft erweist.

    Dem steht nicht das Senatsurteil vom 9. Mai 1995 (BGHZ 129, 353 ) entgegen.

    Sowohl im Rahmen der deliktischen als auch der auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützten Haftung setzt die Annahme eines Entwicklungsfehlers voraus, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten (noch) nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. zum ProdHaftG: Senatsurteil BGHZ 129, 353, 359 ; BT-Drucks. 11/2447, S. 15;Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 111 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106; vgl. zur deliktischen Produkthaftung Senatsurteil BGHZ 105, 346, 354 ; OLG Hamburg, VersR 1984, 793; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 19; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 493; Wieckhorst, Recht und Ökonomie des Produkthaftungsgesetzes, 1994, S. 117; Kullmann, NZV 2002, 1, 4).

    Dabei ist unter potenzieller Gefährlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler des schadensstiftenden Produkts, sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko zu verstehen (vgl. BGHZ 129, 353, 359 ; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 120; Foerste JZ 1995, 1063).

  • OLG Koblenz, 20.08.1998 - 11 U 942/97  
    Ist dennoch ein solcher Riß vorhanden, dann liegt ein Fabrikationsfehler vor und zwar auch dann, wenn es sich um einen sogenannten "Ausreißer" handelt (vgl. BGHZ 129, 353 = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1).

    Insoweit kommt der Kl. in Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, daß der Geschädigte grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat, daß der Mangel des Produkts aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers stammt, diese Beweisverteilung zugute, wenn die Bekl. als Herstellerin dieser Befundsicherungspflicht nicht genügt hat (vgl. BGH, VersR 1988, 930 f.; BGHZ 129, 353 f. = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1; BGHZ 104, 323 f. = NJW 1988, 2611 = LM § 823 [E] BGB Nr. 16).

    Die Maßnahmen der Durchführung, bei deren Unterlassung eine Beweislastumkehr eintritt, müssen nicht die Explosion von Glasflaschen in Verbraucherhand völlig ausschließen; es genügt, daß dadurch eine signifikante Verringerung des Produktrisikos erfolgt (vgl. BGH, VersR 1993, 845 f.; BGHZ 129, 353 f. = NJW 1995; 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1).

    Die Bekl., die sich dann nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 129, 353 f. = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1) aufgrund der getroffenen Feststellung zu ihren Überprüfungseinrichtungen insoweit nicht von vornherein hinsichtlich der ihr obliegenden Befundsicherungspflicht entlasten könnte, wäre auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Flasche nicht an der äußerlich sichtbaren Oberflächenverletzung - hätte es eine solche gegeben sondern infolge eines mit menschlichem Auge nicht erkennbaren Haarrisses an anderer Stelle geplatzt wäre.

    Denn die Nichtaussonderung der Flasche wäre dann ursächlich für die Verletzung der Kl. Da auch die Aussonderung äußerlich beschädigter Flaschen dazu dient, die Verbraucher vor der Explosion von Flaschen zu schützen, würde auch der durch das Platzen der Flaschen infolge eines Haarrisses entstandene Schaden der Kl. im Schutzbereich der verletzten Norm liegen (BGHZ 129, 359 = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1).

  • OLG München, 11.01.2011 - 5 U 3158/10  

    Produkthaftung: Haftung von Flaschen- und Getränkehersteller für eine durch

    Ist ein solcher Riss trotzdem vorhanden, so liegt ein Fabrikationsfehler in Form eines sog. Ausreißers vor (BGH, Urteil vom 09.05.1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353; OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.1998 - 11 U 942/97, NJW-RR 1999, 1624; Kullmann, ProdHaftG 6. Aufl. § 3 Rn. 11; Staudinger-BGB/Oechsler [2009] § 3 ProdHaftG Rn. 104).

    Mit Blick auf die Größe der Gefahr, die von umherfliegenden Scherben beim explosionsartigen Zerbersten von Glasflaschen für die hochwertigen Rechtsgüter der Gesundheit und des menschlichen Lebens ausgehen, ist die Erwartung des Verbrauchers, dass eine Flasche mit kohlensäurehaltigen Getränken ohne jede die Innendruckfestigkeit einschränkende Beschädigung in den Verkehr gegeben wird, berechtigt, unabhängig davon, dass eine Risikoflasche beim Hersteller nicht mit absoluter Sicherheit erkannt und aussortiert werden kann (BGH, Urteil vom 09.05.1995 aaO).

    Damit soll die Haftung für sog. Entwicklungsrisiken ausgeschlossen werden, also die Haftung für Risiken eines Produktes, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar waren (BGH, Urteil vom 09.05.1995, aaO; Kullmann aaO § 1 Rn. 63).

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  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 141/94  

    Schadensersatz wegen Erfüllung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

    Da die Anwendung des Gemeinschaftsrechts insoweit für einen vernünftigen Zweifel keinen Raum läßt, stellt der Senat diese Rechtsfolge selbst fest; einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht (vgl. EuGH NJW 1983, 1257; BGH, Urt. v. 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, WM 1995, 1317, 1319).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02  

    Zuckerkranker Richter auch in zweiter Instanz mit Klage gescheitert // Keine

    Diese Rechtsprechung betrifft aber in erster Linie die Frage, ob ein Produktmangel dem Bereich der Herstellung zuzuordnen ist (so BGH, NJW 1993, 528, 529; NJW 1995, 2162, 2164; BGHZ 129, 353, 361; 104, 323, 326 ff.); zugrunde lagen Fälle, in denen nachweislich ein Schaden durch ein Gefahren bergendes Produkt entstanden war und lediglich zweifelhaft war, ob der Produktmangel in der Sphäre des Herstellers entstanden ist.

    Klassifiziert man die typischen Herstellerpflichten nach Fehlerkategorien (so etwa BGH, NJW 1981, 1603, 1604; NJW 1995, 2162, 2163 f.), kommt vorliegend ein Konstruktions- oder ein Instruktionsfehler in Betracht.

  • LG Köln, 07.09.2006 - 24 O 479/05  
    Selbst wenn man berücksichtigt, dass Entwicklungsrisiken solche Gefahren sind, die von der Konstruktion eines Produkts ausgehen - produkthaftungsrechtlich indes nur dann, wenn sie nach dem neusten Stand der Technik nicht zu vermeiden waren (BGHZ 129, 353 = NJW 1995, 2162 [insb. S. 2163]), und beachtet, dass diese produkthaftungsrechtliche Einstufung auch dem technischen Verständnis des Begriffes "Konstruktion" nachgeht, wonach ein Konstruktionsprozess in vier Phasen verläuft vom Entwerfen und Entwickeln bis zur Erarbeitung der Fertigungsunterlagen (vgl. Brockhaus Enzyklopädie Stichwort "Konstruktion"), ergibt sich hier kein anderes Verständnis des vertraglich Vereinbarten:.

    Zum anderen steht einer Auslegung des hier im Vertrag verwandten Begriffs des Konstruktionsfehlers im Sinne der klägerseits bemühten Definition aus BGHZ 129, 353 entgegen, dass in der Rechtsprechung jedenfalls zur Maschinen-Garantieversicherung der Begriff des Konstruktionsfehlers eindeutig definiert ist (s. BGH, VersR 1984, 1185).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1998 - 22 U 13/98  

    Rechtswahl bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Schiffsbrandes; Darlegungs-

    In beiden Fällen ging es um das Inverkehrbringen von kohlensäurehaltigen Getränkeflaschen (Mineralwasser- bzw. Limonadeflaschen, s. auch BGHZ 125, 358 = NJW 1995, 2162 ), für die der BGH ausnahmsweise eine Beweislastumkehr angenommen hat aufgrund einer besonderen Pflicht zur Statussicherung beim Verlassen des Herstellerbereichs.
  • LG Hagen, 21.05.2008 - 10 S 14/08  

    Kirschkern, Produktfehler, Fabrikationsfehler

    Wenn diese Norm überhaupt Anwendung findet und nicht ohnehin nur für Konstruktionsfehler, nicht aber für Fabrikations- und Instruktionsfehler gilt (so BGH, NJW 1995, 2162, 2163), so ist doch vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
  • OLG Düsseldorf, 30.10.1998 - 22 U 13/98  
    In beiden Fällen ging es um das Inverkehrbringen von kohlensäurehaltigen Getränkeflaschen (Mineralwasser- bzw. Limonadeflaschen, s. auch BGHZ 125, 358 = NJW 1995, 2162), für die der BGH ausnahmsweise eine Beweislastumkehr angenommen hat aufgrund einer besonderen Pflicht zur Statussicherung beim Verlassen des Herstellerbereichs.
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