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   BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53   

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https://dejure.org/1954,126
BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53 (https://dejure.org/1954,126)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1954 - II ZR 17/53 (https://dejure.org/1954,126)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53 (https://dejure.org/1954,126)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus einem nicht rechtsfähigen Verein - Voraussetzungen für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit - Anforderungen an die Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 21, 22, 39, 54, 39, 733 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 5
  • NJW 1954, 833
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 22.06.1916 - IV 93/16

    Revisionssumme.

    Auszug aus BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sind im Sinne des § 546 ZPO vermögensrechtlich zunächst alle Ansprüche und Rechtsverhältnisse, die aus Vermögensrechten abgeleitet werden, sodann aber auch die Ansprüche aus nicht vermögensrechtlichen Verhältnissen, die eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben (RGZ 88, 332; 139, 396; 144, 150).

    Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist das Reichsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem sogenannten idealen Vereinen (§ 21 BGB) der Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit eines vorgenommenen Ausschlusses ein solcher nicht vermögensrechtlicher Art (RGZ 88, 332; HRR 129 Nr. 256; JW 1935, 2632), und dass bei den sogenannten wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 BGB) und bei den Genossenschaften der Anspruch auf eine entsprechende Feststellung ein solcher vermögensrechtlicher Art sei (RGZ 89, 336; Warn 1935 Nr. 103; JW 1937, 1997).

  • RG, 10.01.1935 - IV 259/34

    1. Inwieweit muß der Ausschließungsbeschluß die Gründe der Ausschließung aus

    Auszug aus BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53
    Der vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz (RGZ 147, 11), dass die Ausschliessung eines Vereinsmitgliedes in sachlicher Hinsicht nur unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft werden kann, ob die Ausschliessung eine gesetzwidrige, sittenwidrige oder offenbar unbillige Massnahme darstellt, gilt auch für die Ausschliessung aus einem nicht rechtsfähigen Verein.

    Es bestehen keine Bedenken, bei einem Ausschluss aus einem nicht rechtsfähigen Verein die Grundsätze zur Anwendung zu bringen, die das Reichsgericht für die sachliche Nachprüfung einer Ausschliessung aus einem rechtsfähigen Verein durch die ordentlichen Gerichte entwickelt hat (RGZ 140, 23; 147, 11; HRR 1942 Nr. 779).

  • BGH, 23.04.1951 - IV ZR 29/51

    Nichtzulassung der Revision in Ehesachen

    Auszug aus BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53
    Nur in diesem Fall kann bei einem Streitwert von mehr als 6.000 DM die Zulässigkeit der Revision bejaht werden; denn in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist nach der jetzt geltenden Fassung des § 546 ZPO die Revision - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Tatbeständen des § 547 ZPO - nur zulässig, wenn sie von dem Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil zugelassen worden war (BGHZ 2, 16) eine Voraussetzung, die hier nicht gegeben ist.
  • BGH, 24.10.1951 - II ZR 131/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53
    Die dem erkennenden Senat mögliche Auslegung der Satzung des Beklagten (vgl. BGH Urt. v 24. Oktober 1951 - II ZR 131/50) ergibt, dass nach § 11 der Satzung die Ausschliessung erst dann wirksam ist, wenn das Ausschliessungsverfahren in den beiden Instanzen abgeschlossen ist.
  • RG, 16.01.1917 - II 422/16

    Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53
    Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist das Reichsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem sogenannten idealen Vereinen (§ 21 BGB) der Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit eines vorgenommenen Ausschlusses ein solcher nicht vermögensrechtlicher Art (RGZ 88, 332; HRR 129 Nr. 256; JW 1935, 2632), und dass bei den sogenannten wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 BGB) und bei den Genossenschaften der Anspruch auf eine entsprechende Feststellung ein solcher vermögensrechtlicher Art sei (RGZ 89, 336; Warn 1935 Nr. 103; JW 1937, 1997).
  • RG, 10.02.1933 - VII 294/32

    Ist für den Anspruch des Beamten auf Gewährung der Einsichtnahme in seine

    Auszug aus BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sind im Sinne des § 546 ZPO vermögensrechtlich zunächst alle Ansprüche und Rechtsverhältnisse, die aus Vermögensrechten abgeleitet werden, sodann aber auch die Ansprüche aus nicht vermögensrechtlichen Verhältnissen, die eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben (RGZ 88, 332; 139, 396; 144, 150).
  • RG, 16.02.1933 - IV 378/32

    Unterliegt der Beschluß eines Vereins auf Ausschließung eines Mitglieds der

    Auszug aus BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53
    Es bestehen keine Bedenken, bei einem Ausschluss aus einem nicht rechtsfähigen Verein die Grundsätze zur Anwendung zu bringen, die das Reichsgericht für die sachliche Nachprüfung einer Ausschliessung aus einem rechtsfähigen Verein durch die ordentlichen Gerichte entwickelt hat (RGZ 140, 23; 147, 11; HRR 1942 Nr. 779).
  • BGH, 17.11.2015 - II ZB 8/14

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses

    Anders verhält es sich, wenn das Mitglied mit der Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses ganz oder jedenfalls im Wesentlichen wirtschaftliche Zwecke verfolgt (BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 8 f.; vgl. auch Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 3200).
  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15

    Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV

    Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger den verbandsinternen Rechtsweg mit der Anrufung des Verbandsgerichts erschöpft habe (vgl. zu diesem grundsätzlichen Erfordernis BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5; Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 174), greift die Revision zu Recht nicht an.
  • BGH, 23.04.2013 - II ZR 74/12

    Lizenzentzug eines Berufsboxers

    Dabei hat das Gericht gegebenenfalls auch eine in zweiter Vereinsinstanz erlassene Entscheidung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 13).

    Liegen wegen eines verbandsinternen Instanzenzuges mehrere Entscheidungen über eine Verbandsmaßnahme vor, etwa wenn ein Vereinsmitglied in einem in zwei Vereinsinstanzen gegliederten Ausschließungsverfahren von beiden Instanzen aus dem Verein ausgeschlossen worden ist, so unterliegen bei einer Klage des Vereinsmitglieds grundsätzlich alle Entscheidungen im vereinsinternen Instanzenzug, durch die das Vereinsmitglied in seinen rechtlich geschützten Belangen berührt sein kann, der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 13 ff.).

    Dies entspricht zum einem dem Grundsatz, dass eine gerichtliche Nachprüfung erst nach Erschöpfung des dafür in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzugs erfolgen kann, um eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte zu vermeiden, und beruht zum anderen auf dem Gesichtspunkt, dass das ordentliche Gericht, wenn es denn nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens mit der Nachprüfung der gegen das Vereinsmitglied verhängten Maßnahme befasst ist, auch eine abschließende Beurteilung vornimmt, um ein etwaiges weiteres gerichtliches Verfahren nach Aufhebung nur einer einzelnen Entscheidung und nochmaliger Durchführung des davon betroffenen vereinsinternen Verfahrensabschnitts zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 16; Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 174 f.).

    Dem liegen aber Fälle zugrunde, in denen die Entscheidungen aller Vereinsinstanzen, insbesondere also auch die letztinstanzliche Vereinsentscheidung, rechtliche Belange des betroffenen Vereinsmitglieds nachteilig berühren, beispielsweise die erste und die zweite Vereinsinstanz ihn aus unterschiedlichen sachlichen Gründen aus dem Verein ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 13 ff.).

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