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   BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54   

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https://dejure.org/1954,53
BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54 (https://dejure.org/1954,53)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1954 - GSZ 1/54 (https://dejure.org/1954,53)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1954 - GSZ 1/54 (https://dejure.org/1954,53)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen an den Großen Senat in Bezug auf einen schuldhaft rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff - Schadensersatzverlangen für den Abbruch eines im Krieg teilweise zerstörten Hauses - Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Enteignungsrecht und Aufopferungsrecht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 88
  • NJW 1954, 993
  • MDR 1954, 472
  • DVBl 1954, 461
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
    Soweit der vorlegende Senat seine Ansicht, daß neben einem Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung ein besonderer Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht entstehen könne, darauf stützen will, daß die Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff als "echte" Aufopferungsansprüche denen der vorlegende Senat nur subsidiären Charakter beimessen will, unmittelbar aus §§ 74, 75 EinlALR und nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Artikel 153 WeimVerf Art. 14 GrundG herzuleiten seien, handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 136 GVG, weil insoweit eine Abweichung von der Entscheidung des Großen Senats vom 10. Juni 1952 (GSZ 8/52 - BGHZ 6, 270) in Frage steht.

    Der Große Senat hat in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Reichsgerichts in RGZ 140, 276 [285] den tragenden Grundgedanken, der zu einer entschädigungsrechtlichen Gleichbehandlung von rechtmässigen und rechtswidrigen Eingriffen von hoher Hand in die Rechtssphäre des Einzelnen zwingt, darin erblickt, daß beide Eingriffe den Betroffenen in ganz der gleichen Weise mit einem Sonderopfer belasten (BGHZ 6, 270 [290]).

  • RG, 11.04.1933 - III 187/32

    1. Ist nach § 1 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 in der

    Auszug aus BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
    Der Große Senat hat in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Reichsgerichts in RGZ 140, 276 [285] den tragenden Grundgedanken, der zu einer entschädigungsrechtlichen Gleichbehandlung von rechtmässigen und rechtswidrigen Eingriffen von hoher Hand in die Rechtssphäre des Einzelnen zwingt, darin erblickt, daß beide Eingriffe den Betroffenen in ganz der gleichen Weise mit einem Sonderopfer belasten (BGHZ 6, 270 [290]).

    In seiner Entscheidung in RGZ 140, 276, mit der die Abkehr von der sog. Rechtmässigkeitslehre ihren Abschluß fand, indem das Reichsgericht die rechtswidrigen Hoheitsakte hinsichtlich der Entschädigungspflicht ausdrücklich den rechtmäßigen gleichstellte, handelte es sich nach dem festgestellten Sachverhalt um einen unverschuldeten Eingriff.

  • BGH, 13.03.1952 - III ZR 61/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
    Nach feststehender Rechtsprechung kann, wenn neben die Haftung aus Amtspflichtverletzung die Haftung der öffentlichen Hand aus anderen Rechtsgründen tritt, gegenüber diesen selbständigen Haftungsgründen kein Einwand aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB erhoben werden (vgl. hierzu zu das Urteil des III. Zivilsenats vom 13. März 1952, III ZR 61/50 NJW 1952, 931).
  • BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52

    Vermögenseinziehung und Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
    Aus dem gleichen Gedanken hat das Reichsgericht eine gegenseitige Verweisung verschiedener öffentlich-rechtlicher Dienstherren, die für eine von mehreren Beamten gemeinsam begangene Amtspflichtverletzung haften, für ausgeschlossen erachtet (RGZ 51, 262; vgl. auch RGZ 145, 257 [262], 165, 91 [105]; 169, 317 [320]; BGHZ 9, 45 [BGH 11.02.1953 - II ZR 51/52]).
  • RG, 12.10.1910 - I 339/09

    1. Über das Verhältnis der Beamtenhaftung des § 839 BGB. zu der allgemeinen

    Auszug aus BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
    Gerade weil damals die Aufnahme einer allgemeinen Staatshaltungsklausel abgeleitet wurde, hat man sich schliesslich aus der Erwägung, der Beamte, der ständig genötigt sei, im allgemeinen Interesse zu handeln, könne durch eine zu weit gehende Verschuldenhaftung in seiner Entschlußfreiheit gehemmt sein, mit einer subsidiären Haftung der Beamten abgefunden (Bericht der 2. Kommission Mugdan Bd. 2 Protokolle S. 154, 156; vgl. auch RGZ 74, 250 [252]).
  • RG, 10.08.1942 - V 28/42

    Über die Belehrungspflicht des Grundbuchbeamten.

    Auszug aus BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
    Aus dem gleichen Gedanken hat das Reichsgericht eine gegenseitige Verweisung verschiedener öffentlich-rechtlicher Dienstherren, die für eine von mehreren Beamten gemeinsam begangene Amtspflichtverletzung haften, für ausgeschlossen erachtet (RGZ 51, 262; vgl. auch RGZ 145, 257 [262], 165, 91 [105]; 169, 317 [320]; BGHZ 9, 45 [BGH 11.02.1953 - II ZR 51/52]).
  • BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51

    Kollision mit Kriegsschiffen. Währungsreform

    Auszug aus BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
    Es ist in der Rechtsprechung nicht nur anerkannt, neben die Haftung aus Amtspflichtverletzung beispielsweise die Reeder- oder die Gefährdungshaftung der öffentlichen sowie die Haftung des Staates aus öffentlich-rechtlichen Gewährung und Treuhand treten können (vgl. z.B. BGHZ 3, 321), auch Entschädigungsansprüche, die auf den Aufopferungsgedanken zurückgehen, aber eine positive gesetzliche Regelung gefunden haben, sind von dem vorlegenden Senat stets als ständige Ansprüche ohne Hilfscharakter neben einem aus dem gleichen Lebensvorgang erwachsenden Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Amtspflichtverletzung behandelt worden (vgl. z.B. BGHZ 4, 10 [45]).
  • BGH, 09.04.1953 - III ZR 77/52

    Verjährung von Aufopferungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
    Auch unterliegt der Entschädigungsanspruch nach herrschender Auffassung der dreissigjährigen und nicht wie der Anspruch aus Amtspflichtverletzung der dreijährigen Verjährung des § 852 BGB (RGZ 167, 28; BGHZ 9, 209 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52]).
  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

    Auszug aus BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
    Da die Enteignung nur als Sonderfall der Aufopferung anzusehen ist, weil auch hinter den Enteignungsgesetzen die allgemeinen Grundsätze der §§ 74, 75 EinlALR stehen (vgl. BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] [90]), muß das gleiche auch dann gelten, wenn durch einen schuldhaften Eingriff von hoher Hand ein enteignungsgleicher Tatbestand geschaffen worden ist.
  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
    Es ist in der Rechtsprechung nicht nur anerkannt, neben die Haftung aus Amtspflichtverletzung beispielsweise die Reeder- oder die Gefährdungshaftung der öffentlichen sowie die Haftung des Staates aus öffentlich-rechtlichen Gewährung und Treuhand treten können (vgl. z.B. BGHZ 3, 321), auch Entschädigungsansprüche, die auf den Aufopferungsgedanken zurückgehen, aber eine positive gesetzliche Regelung gefunden haben, sind von dem vorlegenden Senat stets als ständige Ansprüche ohne Hilfscharakter neben einem aus dem gleichen Lebensvorgang erwachsenden Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Amtspflichtverletzung behandelt worden (vgl. z.B. BGHZ 4, 10 [45]).
  • BGH, 16.10.1952 - III ZR 180/50

    Wohnungseinweisung II - Enteignungsgleicher Eingriff

  • RG, 29.03.1904 - VII 530/03

    Kann derjenige, der als angeblicher Bauherr auf Grund des § 29 des

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Erfüllt ein konkreter Lebensvorgang die abstrakten Tatbestandsmerkmale mehrerer Rechtsnormen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sämtliche an den einheitlichen Tatbestand geknüpften Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander eintreten (vgl. BGH 12. April 1954 - GSZ 1/54 - zu A III b der Gründe, BGHZ 13, 88; BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 14, BVerwGE 152, 264) , sofern sie sich nicht gegenseitig ausschließen (vgl. Larenz/Canaris Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. S. 87) .

    Spezialität verlangt, dass die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und dieser noch ein besonderes Merkmal zur Bildung seines Tatbestandsbegriffs hinzufügt (vgl. BGH 12. April 1954 - GSZ 1/54 - zu A III a der Gründe, aaO; BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 14, aaO) .

    Ist ein auf Spezialität beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen, kann das Zurücktreten einer Norm nur aus einem die Annahme einer Gesetzessubsidiarität rechtfertigenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl gefolgert werden (vgl. BGH 12. April 1954 - GSZ 1/54 - zu A III b der Gründe, aaO) , dessen Vorliegen durch Auslegung der an sich gleichrangigen Normen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 16, aaO; vgl. zu den Voraussetzungen einer verdrängenden Gesetzeskonkurrenz auch: Larenz/Canaris aaO S. 87 ff.; Kamanabrou ZFA 2018, 92, 102 ff.; Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 268; Reimer Juristische Methodenlehre Rn. 196 ff.; Wank Die Auslegung von Gesetzen 6. Aufl. S. 102 f.; Rüthers/Fischer/Birk Rechtstheorie 9. Aufl. Rn. 771 ff.) .

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 201/12

    Amtshaftung des Sozialversicherungsträgers: Sozialrechtlicher

    Insbesondere zwischen den Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff und dem Amtshaftungsanspruch besteht Anspruchskonkurrenz (z.B. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 12. April 1954 - GSZ 1/54, BGHZ 13, 88 ff; Senatsurteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 31).
  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99

    Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Umfang des

    bb) Erfüllt - wie hier - ein Lebenssachverhalt die Tatbestandsmerkmale mehrerer Anspruchsgrundlagen, ohne daß einer der Haftungstatbestände nach seinem Sinn und Zweck oder einer ausdrücklichen Regelung den Vorrang beanspruchen kann, so ist ein Fall der Anspruchskonkurrenz gegeben, bei dem sämtliche Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. GSZ, BGHZ 13, 88, 95; auch BGHZ 17, 214, 217; 66, 315, 319; 100, 190, 201).
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